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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. Februar 2024 - Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen bonprix Handelsgesellschaft mbH

(Rechtssache C-100/24, bonprix)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsklägerin: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Beklagte und Revisionsbeklagte: bonprix Handelsgesellschaft mbH

Vorlagefrage

Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: „bequemer Kauf auf Rechnung“), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG1 dar?

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1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. 2000, L 178, S. 1).