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Klage, eingereicht am 24. Juni 2013 – Borghezio/Parlament

(Rechtssache T-336/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mario Borghezio (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Laquay)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach die in Form einer Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments in der Plenartagung vom 10. Juni 2013 getroffene Entscheidung des Europäischen Parlaments, dass der Kläger mit Wirkung vom 3. Juni 2013 zu den „fraktionslosen“ Abgeordneten zählt und damit ab diesem Zeitpunkt aus der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ ausgeschlossen ist, für nichtig zu erklären;

die Kosten nach Rechtslage festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger – neben der Feststellung, dass die Entscheidung, ihn zu den fraktionslosen Abgeordneten zu zählen, Rechtswirkungen erzeuge, weil er dadurch die Möglichkeit verliere, sein parlamentarisches Mandat unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie die Abgeordneten, die einer Fraktion angehörten – zwei Klagegründe geltend, die die Begründetheit der Klage betreffen. Das Parlament sei verpflichtet, zu überprüfen, ob nicht die Satzung der Fraktion oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in schwerwiegender und offenkundiger Weise verletzt worden sei.

Erster Klagegrund: schwerwiegende und offenkundige Verletzung der Satzung der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“, da die Entscheidung, den Kläger aus der Fraktion auszuschließen, entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vor der nächsten Sitzung der Fraktion getroffen worden sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers, da er sich nicht in einer Sitzung der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ habe verteidigen können.