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Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 - Castelnou Energía/Kommission

(Rechtssache T-57/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Castelnou Energía, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Garayar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Castelnou Energía, SL im vorliegenden Verfahren entstehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht acht Klagegründe geltend:

Erstens verstoße die Entscheidung gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27. März 1999, S. 1), da vor dem Erlass der Entscheidung trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Zweitens liege ein Verstoß gegen die Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 AEUV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vor, da die Kommission die Maßnahme unvollständig geprüft und sie nicht als ein aus drei Elementen (nämlich finanzieller Ausgleich an die Stromerzeuger, Mechanismus der vorrangigen Inbetriebnahme und Verpflichtung zum Kauf im Inland gewonnener Kohle) bestehendes Ganzes analysiert habe.

Drittens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV vor, da die Kommission die Gründe, die sie dazu bewogen hätten, nicht sämtliche Elemente der Maßnahme einer Vereinbarkeitsprüfung zu unterziehen, nicht dargelegt habe.

Viertens liege ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Rechts auf Verteidigung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, die für das Verwaltungsverfahren gälten, da Castelnou die Möglichkeit genommen worden sei, im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das die Kommission einleiten hätte müssen, seine Argumente vorzutragen.

Fünftens liege ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt werden (ABl. C 297 vom 29. November 2005, S. 4), sowie Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37) vor, da die Maßnahme (i) nicht aus Gründen der Stromversorgungssicherheit, die - wie die Kommission behaupte - eine öffentliche Dienstleistung erforderten, gerechtfertigt sei und (ii) jedenfalls, selbst wenn eine Gefahr für die Energieversorgung bestünde (was nicht der Fall sei), im Hinblick auf das Ziel, die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten, unverhältnismäßig sei.

Als sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihr Ermessen überschritten habe, da sie ihre Entscheidung, die Maßnahme für vereinbar zu erklären, wissentlich auf einen anderen als den tatsächlichen Grund gestützt und daher die Entscheidung aus anderen als den angeführten Gründen getroffen habe, obwohl objektive, einschlägige und übereinstimmende Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Maßnahme nicht auf die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit, sondern auf eine Förderung der Bergbauindustrie abziele.

Siebtens sei die Entscheidung der Kommission rechtswidrig, da sie gegen die Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr (Art. 28 AEUV und 34 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße.

Achtens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da die Genehmigung der Maßnahme gegen mehrere Sekundärrechtsakte der Union verstoße, nämlich gegen die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 63) geänderten Fassung, die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 22) und die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205 vom 2. August 2002, S. 1).

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