Language of document : ECLI:EU:C:2023:695

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 21. September 2023(1)

Rechtssache C605/21

Heureka Group a.s.

gegen

Google LLC

(Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze [Stadtgericht Prag, Tschechische Republik])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen – Möglichkeit, sich auf einen nicht bestandskräftigen Beschluss der Kommission zu stützen – Richtlinie 2014/104/EU – Zeitlicher Anwendungsbereich – Beginn der Zuwiderhandlung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie – Verjährungsfrist – Vereinbarkeit der ursprünglichen nationalen Regelung mit Art. 102 AEUV und dem Grundsatz der Effektivität des Unionrechts“






Inhaltsverzeichnis



I.      Einleitung

1.        Nach der durch Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(2) eingeführten Verjährungsregelung beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von den wesentlichen Umständen, die die Zuwiderhandlung kennzeichnen, Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann.

2.        Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof in erster Linie zu prüfen, ob sich das Erfordernis, wonach die Verjährungsfrist nicht vor Beendigung der Zuwiderhandlung beginnen darf, vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 bereits aus Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ergab. Zudem fragt sich das vorlegende Gericht, ob bestimmte andere Aspekte der alten nationalen Verjährungsregelung, die insbesondere die Kenntnis davon, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, sowie die Hemmung der Verjährungsfristen während der Dauer des Verfahrens vor der Europäischen Kommission und der gerichtlichen Anfechtung der Zuwiderhandlungsentscheidung betreffen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

1.      Verordnung (EG) Nr. 1/2003

3.        Art. 2 („Beweislast“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3) lautet:

„In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel [101 und 102 AEUV] obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] Absatz 1 oder Artikel [102 AEUV] der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.“

4.        Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].

(2)      Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.“

5.        Art. 25 Abs. 2 der Verordnung lautet:

„Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.“

2.      Richtlinie 2014/104

6.        Der 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 lautet:

„Die nationalen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht übermäßig behindern. Dies ist besonders wichtig bei Klagen, die sich auf eine von einer Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung stützen. Eine Schadensersatzklage sollte daher noch nach einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren zur Durchsetzung des nationalen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts der Union erhoben werden können. Die Verjährungsfrist sollte nicht beginnen, bevor die Zuwiderhandlung eingestellt wurde und bevor der Kläger von dem Verhalten, das die Zuwiderhandlung darstellt, von der Tatsache, dass der Kläger durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, und von der Identität des Rechtsverletzers Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, allgemein anwendbare absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser absoluten Verjährungsfristen die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz in voller Höhe nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.“

7.        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 1 und 12 der Richtlinie 2014/104 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht‘ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

12.      ‚bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung‘ eine Zuwiderhandlungsentscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann“.

8.        Art. 9 („Wirkung nationaler Entscheidungen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.

(2)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann.

(3)      Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV unberührt.“

9.        Art. 10 („Verjährung“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt.

(2)      Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

a)      dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,

b)      der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und

c)      der Identität des Rechtsverletzers.

(3)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.

(4)      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.“

B.      Tschechisches Recht

10.      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts war die Verjährung des Rechts auf Schadensersatz vor dem Inkrafttreten des Zákon č. 262/2017 Sb., o náhradě škody v oblasti hospodářské soutěže (Gesetz Nr. 262/2017 über Schadensersatz auf dem Gebiet des Wettbewerbs) am 1. September 2017 zunächst – bis zum 31. Dezember 2013 – im Zákon č. 513/1991 Sb., obchodní zákoník (Gesetz Nr. 513/1991, Handelsgesetzbuch) und später – vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2017 – im Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012, Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts besteht der Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen darin, dass die Verjährungsfrist nach dem Handelsgesetzbuch vier Jahre beträgt, während sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre beträgt. Für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gerichtshof bezeichnet das vorlegende Gericht, das allein für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist(4), die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs als einschlägig.

11.      § 620 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

„Die bei einem Anspruch auf Schadensersatz für den Beginn der Verjährung entscheidenden Umstände umfassen die Kenntnis von dem Schaden und dessen Ersatzpflichtigen. Dies gilt für die Wiedergutmachung eines Nachteils entsprechend.“

12.      § 629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt:

„Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“

13.      In § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 262/2017 über Schadensersatz auf dem Gebiet des Wettbewerbs heißt es:

„(1)      Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach diesem Gesetz beträgt fünf Jahre; die Bestimmungen der §§ 629 und 636 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2)      Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Schaden, dessen Ersatzpflichtigen und der Wettbewerbsbeschränkung erlangt oder erlangen musste und konnte, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Wettbewerbsbeschränkung endet.

(3)      Die Verjährungsfrist läuft nicht während der Dauer einer Untersuchung oder eines Verfahrens vor der Wettbewerbsbehörde, die dieselbe Wettbewerbsbeschränkung betreffen, sowie während eines Jahres ab dem Tag, an dem a) die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, mit der festgestellt wird, dass eine solche Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, bestandskräftig geworden ist, oder b) die Untersuchung, das Verfahren vor der Wettbewerbsbehörde oder das Verfahren vor dem Gericht auf andere Weise beendet worden ist.“

III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

14.      Die Heureka Group a.s. (im Folgenden: Heureka), ein Unternehmen, das auf dem Markt für Verkaufspreisvergleichsdienste in der Tschechischen Republik tätig ist – die Klägerin des Ausgangsverfahrens –, erhob im Anschluss an den Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in der Rechtssache Google Search (Shopping) (im Folgenden: Beschluss C[2017] 4444 final)(5) vor dem Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, eine Schadensersatzklage gegen die Google LLC.

A.      Verfahren der Kommission in der Sache „Google Shopping“ und Beschluss C(2017) 4444 final

15.      Am 30. November 2010 veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der sie darauf hinwies, dass sie u. a. auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ein Verfahren gegen Google wegen eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Online-Suche eingeleitet habe(6).

16.      Im Jahr 2013 bot Google der Kommission Verpflichtungszusagen an, um die Bedenken dieses Organs auszuräumen.

17.      Am 27. Mai 2014 gab die Sdružení pro internetový rozvoj v České republice (Vereinigung für die Entwicklung des Internets in der Tschechischen Republik, im Folgende: SPIR), deren Mitglied Heureka ist, eine Pressemitteilung heraus, in der sie ihre Ablehnung dieser Verpflichtungszusagen zum Ausdruck brachte.

18.      Am 15. April 2015 erließ die Kommission eine an Google gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass die in Rede stehenden Praktiken einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellten und daher gegen Art. 102 AEUV verstießen.

19.      Am 14. Juli 2016 erließ die Kommission eine zusätzliche Mitteilung der Beschwerdepunkte und leitete auch gegen die Muttergesellschaft von Google, die Alphabet Inc., ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ein.

20.      Am 27. Juni 2017 erließ die Kommission den Beschluss C(2017) 4444 final. Darin stellte sie fest, dass Google und Alphabet seit ihrer Übernahme der Kontrolle über Google gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten. Google habe ihre beherrschende Stellung auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR, u. a. auf dem Markt der Tschechischen Republik, missbraucht, indem sie den Datenverkehr von ihren allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Preisvergleichsdiensten reduziert und den Datenverkehr zu ihrem eigenen Preisvergleichsdienst erhöht habe, was zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf die entsprechenden 13 nationalen Märkte für spezialisierte Preisvergleichsdienste, aber auch auf die oben genannten Märkte für allgemeine Suchdienste, habe führen können oder wahrscheinlich geführt habe(7).

21.      Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieser Verstoß seit Februar 2013 in der Tschechischen Republik stattgefunden habe und zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses C(2017) 4444 final, d. h. am 27. Juni 2017, noch andauere. Google sei daher anzuweisen, ihr Verhalten innerhalb von 90 Tagen zu beenden und ähnliche Verhaltensweisen mit demselben Zweck oder derselben Wirkung zu unterlassen(8).

22.      Am 12. Januar 2018 wurde die Zusammenfassung des Beschlusses C(2017) 4444 final im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

23.      Mit Klageschrift, die am 11. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Google Klage gegen den Beschluss C(2017) 4444 final. In seinem Urteil vom 10. November 2021 in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, EU:T:2021:763) erklärte das Gericht diesen Beschluss nur insoweit für nichtig, als die Kommission darin eine Zuwiderhandlung von Google auf 13 nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste im EWR aufgrund des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen auf diese Märkte festgestellt hatte, und wies die Klage von Google im Übrigen ab, wobei es u. a. die Analyse der Kommission in Bezug auf den Markt für spezialisierte Preisvergleichsdienste bestätigte.

24.      Mit Rechtsmittelschrift vom 20. Januar 2022 hat Google ein – derzeit anhängiges – Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt(9).

B.      Nationale zivilrechtliche Schadensersatzklage von Heureka

25.      Mit Klageschrift vom 25. Juni 2020, eingegangen am 26. Juni 2020, erhob Heureka beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) eine Schadensersatzklage gegen Google. Diese Klage zielt auf den Ersatz des Schadens ab, der Heureka dem Beschluss C(2017) 4444 final zufolge aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch Google in der Tschechischen Republik im Zeitraum von Februar 2013 bis zum 27. Juni 2017 entstanden ist. Heureka behauptete, dass Google ihren eigenen Verkaufspreisvergleichsdienst an der bestmöglichen Stelle unter den Ergebnissen in ihren allgemeinen Suchdiensten platziert und angezeigt habe, was die Aufrufe des Verkaufspreisvergleichsportals Heureka.cz verringert habe.

26.      Google trat der Klage u. a. mit der Begründung entgegen, dass der Anspruch auf Schadensersatz zumindest für den Zeitraum von Februar 2013 bis zum 25. Juni 2016(10) verjährt sei. Diese Argumentation beruht auf dem Postulat, dass Heureka sowohl den Rechtsverletzer als auch die Tatsache, dass sie einen Schaden erlitten habe, lange vor dem Erlass des Beschlusses C(2017) 4444 final hätte kennen können.

27.      Hierzu führt Google aus, es sei offensichtlich gewesen, dass die Betreiberin der als „Google“ bezeichneten Suchmaschine die Firma Google sei, insbesondere aufgrund der Pressemitteilung der Kommission vom 30. November 2010 (siehe oben, Nr. 15).

28.      Darüber hinaus ist Google der Ansicht, dass jedenfalls die am 27. Mai 2014 erfolgte Veröffentlichung der Pressemitteilung, mit der die SPIR ihre Ablehnung der von Google der Kommission unterbreiteten Verpflichtungszusagen zum Ausdruck gebracht habe (siehe oben, Nr. 17), genüge, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.

29.      Aus diesen Gründen macht Google geltend, die im vorliegenden Fall einschlägige Verjährungsfrist laufe seit Februar 2013, d. h. seit dem Beginn der Zuwiderhandlung im tschechischen Hoheitsgebiet und dem Beginn des Eintritts des behaupteten Schadens, oder spätestens ab dem 27. Mai 2014, an dem die Pressemitteilung der SPIR veröffentlicht worden sei.

30.      Google trägt vor, nichts habe Heureka daran gehindert, ihre Schadensersatzklage zu erheben, da sie den Umfang des erlittenen Schadens während des Klageverfahrens schrittweise hätte erweitern können, indem sie die partiellen Schäden, die im Lauf der Zeit hinzugekommen seien, hinzufügte.

31.      In diesem Zusammenhang hegt der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) Zweifel an der Vereinbarkeit der alten nationalen Regelung über die Verjährungsfristen mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 sowie gegebenenfalls mit Art. 102 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz. Er führt aus, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 620 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginne, sobald der Geschädigte Kenntnis von der Identität des Rechtsverletzers und dem erlittenen Schaden erlange oder diese Kenntnis erwartet werden könne. Hinsichtlich der Voraussetzung der Kenntnis der Tatsache, dass durch die betreffende Zuwiderhandlung ein Schaden entstanden sei, reiche nach einer Auslegung von § 620 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) für den Beginn der Verjährungsfrist die Kenntnis eines partiellen Schadens aus. Der Schaden sei, insbesondere bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen, teilbar; jeder „neue Schaden“ könne separat geltend gemacht werden und setze eine neue Verjährungsfrist in Gang.

32.      Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass jede allgemeine Suche auf der Google-Seite, die zu einer Platzierung und Anzeige für den Preisvergleichsdienst von Google günstigerer Ergebnisse geführt habe, eine neue, eigenständige Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe.

33.      Außerdem verlange das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zu Art. 10 der Richtlinie 2014/104 nicht, dass der Geschädigte Kenntnis davon habe, dass das betreffende Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthalte auch weder eine Vorschrift, die eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist während des Zeitraums der Untersuchung dieses Verhaltens zulasse, noch eine Vorschrift, wonach die Hemmung der Verjährung frühestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Zuwiderhandlungsentscheidung ende.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

34.      Unter diesen Umständen hat der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) dem Gerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2021, eingegangen am 30. September 2021, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die Richtlinie 2014/104, insbesondere ihr Art. 10, unmittelbar oder mittelbar auf einen Rechtsstreit über den Ersatz aller durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 begann und nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung beendet wurde, entstandenen Schäden anzuwenden ist, wenn auch die Schadensersatzklage nach Ablauf der Umsetzungsfrist erhoben wurde, oder dahin, dass Art. 10 der Richtlinie 2014/104 lediglich auf den Teil des angeführten Verhaltens (und den sich daraus ergebenden Teil des Schadens) anzuwenden ist, der nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 bzw. nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie lag?

2.      Erfordern es der Sinn und Zweck der Richtlinie 2014/104 und/oder von Art. 102 AEUV sowie der Effektivitätsgrundsatz, Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen, dass unter den „nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter [Art. 22] Absatz 1 fallen“, nationale Vorschriften zu verstehen sind, mit denen Art. 10 der Richtlinie 2014/104 umgesetzt wurde, mit anderen Worten, fallen Art. 10 der Richtlinie 2014/104 und die Verjährungsvorschriften unter den ersten oder den zweiten Absatz des Art. 22 der Richtlinie 2014/104?

3.      Sind mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 und/oder mit Art. 102 AEUV sowie dem Effektivitätsgrundsatz eine nationale Regelung und ihre Auslegung vereinbar, wonach die für den Beginn der subjektiven Verjährungsfrist relevante „Kenntnis der Tatsache, dass ein Schaden entstanden ist“, an die Kenntnis des Geschädigten von den „einzelnen partiellen Schäden“ anknüpft, die im Lauf der Zeit während eines fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltens entstehen (da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der gegenständliche Schadensersatzanspruch in Gänze teilbar ist) und bei denen dann eigenständige subjektive Verjährungsfristen unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten vom gesamten Ausmaß des durch die ganze Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV verursachten Schadens zu laufen beginnen, also eine nationale Regelung und ihre Auslegung, die es ermöglichen, dass die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens vor dem Zeitpunkt beginnt, an dem dieses gegen Art. 102 AEUV verstoßende Verhalten der günstigeren Platzierung und Darstellung des eigenen Preisvergleichsdiensts beendet wurde?

4.      Stehen Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104 und/oder Art. 102 AEUV sowie der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegen, die festlegt, dass die subjektive Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem partiellen Schaden und dessen Ersatzpflichtigen erlangt hatte oder hätte erlangen können, jedoch (i) den Zeitpunkt der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens, (ii) die Kenntnis des Geschädigten von der Tatsache, dass das Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, nicht berücksichtigt und die überdies (iii) diese dreijährige Verjährungsfrist während des Verfahrens vor der Kommission, dessen Gegenstand die noch nicht beendete Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV ist, weder hemmt noch unterbricht und (iv) nicht die Regel enthält, dass die Hemmung von Verjährungsfristen frühestens dann endet, wenn die Entscheidung über die Zuwiderhandlung seit einem Jahr bestandskräftig ist?

35.      Im Lauf des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof haben Heureka, Google und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

36.      Am 22. Juni 2022, d. h. nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache am 21. März 2022, hat der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2022:494, im Folgenden: Urteil Volvo) erlassen, in dem er sich u. a. zum Wesen von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 und zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift geäußert hat. Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen jener und der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht auf das Urteil Volvo hingewiesen und es gefragt, ob es in Anbetracht dieses Urteils an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle.

37.      Mit Schreiben vom 29. Juni 2022, eingegangen am 1. Juli 2022, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

38.      Mit einer am 27. September 2022 beim Gerichtshof eingegangenen schriftlichen Mitteilung hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof jedoch darüber informiert, dass es die erste und die zweite Frage seines Vorabentscheidungsersuchens zurückziehe, an der dritten und der vierten Frage aber festhalte.

39.      Am 20. Dezember 2022 haben der Gerichtshof und die Generalanwältin allen Parteien des Verfahrens Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, die von ihnen beantwortet worden sind. Auch das vorlegende Gericht hat auf diese Fragen hin eine Stellungnahme eingereicht, die als Addendum zum Vorabentscheidungsersuchen in das Register eingetragen worden ist.

40.      Alle Parteien waren darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 vertreten.

V.      Würdigung

41.      Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Heureka, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ihre Klage am 26. Juni 2020 erhoben hat und sich durch einen von Google zwischen Februar 2013 und dem 27. Juni 2017 begangenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung geschädigt sieht, noch Ersatz für den Schaden verlangen kann, der in diesem gesamten Zeitraum entstanden ist, oder ob ihr Anspruch auf Schadensersatz für einen Teil des genannten Zeitraums bereits verjährt ist.

42.      Die vorstehende Frage stellt sich insbesondere deshalb, weil das tschechische Recht den Beginn der Verjährungsfrist vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 nur an die Kenntnis des Schadens und des Schädigers knüpfte. Die einschlägige Rechtsprechung ging daher davon aus, dass der während einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstehende gesamte Schaden in partielle Schäden teilbar sei und dass für jeden partiellen Schaden eine eigenständige Verjährungsfrist gegolten habe. Der Anspruch auf Schadensersatz verjähre somit separat und schrittweise.

43.      In Anwendung dieser Rechtsprechung und der alten Verjährungsfrist von drei Jahren – und ausgehend davon, dass Heureka, wie von Google behauptet (siehe oben, Nrn. 26 bis 29), bereits zu Beginn des Zeitraums, für den sie Schadensersatz fordert, jedenfalls aber vor Ende der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung, Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte oder haben musste – wäre ein Teil des sich aus dieser Zuwiderhandlung ergebenden Schadensersatzanspruchs von Heureka zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage bereits verjährt gewesen(11).

44.      In der Zwischenzeit trat jedoch die Richtlinie 2014/104 in Kraft, deren Art. 10 Abs. 2 den Beginn der Verjährungsfrist für eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht nur davon abhängig macht, dass der Kläger die wesentlichen Umstände dieser Zuwiderhandlung kennt, sondern auch vom Ende der Zuwiderhandlung.

45.      Die Richtlinie 2014/104 trat am 26. Dezember 2014 in Kraft. Die Frist für ihre Umsetzung lief am 27. Dezember 2016 ab. Am 1. September 2017 trat das Gesetz Nr. 262/2017 über Schadensersatz auf dem Gebiet des Wettbewerbs, mit dem die Richtlinie 2014/104 in tschechisches Recht umgesetzt wurde, in Kraft.

46.      Folglich fragt das vorlegende Gericht zunächst nach der zeitlichen Anwendung von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 (erste und zweite Vorlagefrage). Sodann möchte es wissen, ob eine Verjährungsregelung, wie sie das tschechische Recht vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Vorschrift vorsah, mit den Anforderungen dieser Vorschrift und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist (dritte und vierte Vorlagefrage).

47.      Im Urteil Volvo hat der Gerichtshof bereits einige Aspekte der zeitlichen Anwendung von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 geklärt. Deshalb hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es seine erste und seine zweite Vorlagefrage infolge dieses Urteils zurückziehe. Es ist jedoch sinnvoll, die konkreten Auswirkungen der Feststellungen im Urteil Volvo auf die vorliegende Rechtssache zu prüfen (im Folgenden unter B).

48.      Diese Prüfung wird ergeben, dass die Antwort auf die Frage, ob Heureka noch Ersatz für die während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung erlittenen Schäden verlangen kann, davon abhängt, ob die Verjährung nach nationalem Recht für einen Teil dieses Zeitraums zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 bereits eingetreten war. Die Antwort darauf hängt wiederum davon ab, ob sich vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie bereits aus Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz ergab, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften den Beginn der Verjährungsfrist nicht vor dem Ende einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union vorsehen durften. Diese Frage entspricht im Wesentlichen der dritten und Ziff. (i) der vierten Vorlagefrage. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ziff. (ii), (iii) und (iv) der vierten Vorlagefrage einzugehen, die sich auf die Vereinbarkeit weiterer Aspekte der alten nationalen Verjährungsregelung mit dem Unionsrecht beziehen (im Folgenden unter C).

49.      Vor alledem stellt sich jedoch eine Vorfrage: Im vorliegenden Fall ist der Beschluss C(2017) 4444 final der Kommission, auf den sich Heureka zum Nachweis des Vorliegens und der Dauer der Zuwiderhandlung, durch die sie geschädigt worden sein soll, stützt, anders als in der Situation, die dem Urteil Volvo(12) und dem Beschluss in den Rechtssachen Deutsche Bank(13) zugrunde lag, noch nicht bestandskräftig (siehe oben, Nrn. 23 und 24). Das wirft die Frage auf, ob sich das nationale Gericht zur Feststellung der betreffenden Zuwiderhandlung und ihrer Dauer sowie zur Bestimmung der Verjährungsfrist im Ausgangsverfahren gleichwohl auf diesen Beschluss stützen kann oder ob es verpflichtet ist, die vorliegende Rechtssache bis zum Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses auszusetzen. Da es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben(14), ist dies zu klären, bevor auf die Fragen des vorlegenden Gerichts eingegangen wird (im Folgenden unter A).

A.      Vorfrage: Kann sich das nationale Gericht auf einen noch nicht bestandskräftigen Beschluss der Kommission stützen?

50.      Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2014/104 ist eine „bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung“ eine Zuwiderhandlungsentscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.

51.      Der Beschluss C(2017) 4444 final ist noch nicht bestandskräftig im Sinne dieser Vorschrift, da er Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht gewesen ist, dessen Urteil Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, EU:T:2021:763) derzeit vor dem Gerichtshof angefochten wird (siehe oben, Nrn. 23 und 24).

52.      Hindert diese Tatsache den Kläger und das nationale Gericht daran, sich auf die Feststellungen des Beschlusses der Kommission, insbesondere zum Vorliegen der Zuwiderhandlung und zu deren Dauer, zu stützen?

53.      Ich denke nicht.

54.      So entfaltet selbst ein noch nicht bestandskräftiger Beschluss, in dem die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht feststellt, bindende Wirkung, solange er nicht für nichtig erklärt worden ist (im Folgenden unter 1). Es ist Sache des nationalen Gerichts, daraus in dem vor ihm anhängigen Verfahren die angemessenen Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls zu prüfen, ob es das Verfahren bis zur Bestandskraft des Kommissionsbeschlusses aussetzen muss, ohne dass es dazu verpflichtet wäre (im Folgenden unter 2). Diese Frage, ob sich das nationale Gericht auf einen Beschluss der Kommission, der noch nicht bestandskräftig ist, stützen kann, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Verjährungsfrist in einem solchen Fall gehemmt sein muss (siehe dazu unten, Nrn. 132 bis 138).

1.      Verbindlicher Charakter eines noch nicht bestandskräftigen Beschlusses der Kommission

55.      Für die Handlungen der Unionsorgane spricht grundsätzlich eine Vermutung der Rechtmäßigkeit; sie entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden sind(15).

56.      Dieser Grundsatz bringt auch die Verpflichtung mit sich, die volle Wirksamkeit der besagten Handlungen so lange anzuerkennen, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht vom Gerichtshof festgestellt worden ist, und ihre Vollziehbarkeit zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat(16).

57.      Zwar ist ein von der Kommission erlassener Beschluss, wenn er an bestimmte Adressaten gerichtet ist, gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV nur für diese verbindlich. Es steht jedoch fest, dass ein solcher Beschluss auch verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen Dritter berühren, wenn er sie unmittelbar und individuell betrifft und ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändert(17).

58.      Da ein solcher Beschluss für seine Adressaten und die unmittelbar und individuell betroffenen Dritten auf der Grundlage der darin festgestellten Zuwiderhandlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, müssen sich auch andere Dritte wie Heureka und das vorlegende Gericht auf die darin getroffenen Feststellungen stützen können, solange der Beschluss nicht für nichtig erklärt worden ist. Die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte, die Vermutung der Rechtmäßigkeit von Kommissionsbeschlüssen zu wahren, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV(18).

59.      Darüber hinaus dürfen die Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sind, nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 keine Entscheidungen erlassen, die dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufen. Dass ein solcher Beschluss bestandskräftig ist, wird in dieser Vorschrift nicht vorausgesetzt.

60.      Darin unterscheidet sie sich von Art. 9 der Richtlinie 2014/104, der Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden nur dann Beweiswert beimisst, wenn sie bestandskräftig sind(19). Dieser Unterschied ist im Vorrang des Unionsrechts und der Verbindlichkeit von Beschlüssen der Unionsorgane begründet(20).

61.      Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 42 seines Urteils in der Rechtssache Sumal(21) festgestellt, dass es, um ein zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörendes Rechtssubjekt für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht haftbar zu machen, erforderlich ist, dass die Beteiligung zumindest eines Rechtssubjekts, das zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehört, an einer solchen Zuwiderhandlung durch einen endgültigen(22) Beschluss der Kommission festgestellt oder, wenn die Kommission keinen Beschluss über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlassen hat, vor dem betreffenden nationalen Richter eigenständig dargetan wird.

62.      Daraus ergibt sich jedoch – soweit ersichtlich – nicht, dass sich ein Geschädigter oder das nationale Gericht nur auf die Feststellungen eines bestandskräftig gewordenen Beschlusses der Kommission stützen können. Wäre dies der Fall, müsste der Kläger stets das Ende des Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung des Kommissionsbeschlusses abwarten, um sich auf die darin getroffenen Feststellungen stützen zu können. Dadurch könnte die Geltendmachung des sich aus den Art. 101 und 102 AEUV ergebenden Schadensersatzanspruchs durch die Geschädigten übermäßig erschwert werden, insbesondere da nicht ausgeschlossen ist, dass die absolute Verjährungsfrist für diesen Anspruch vor dem Abschluss des Gerichtsverfahrens abläuft. Folglich könnte den Geschädigten die Möglichkeit genommen werden, Klagen auf der Grundlage eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union festgestellt wird, zu erheben(23).

2.      Verpflichtung zur Aussetzung des Ausgangsverfahrens?

63.      Der grundsätzlich verbindliche Charakter eines noch nicht bestandskräftigen Beschlusses der Kommission wird dadurch bestätigt, dass es nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1/2003 im Ermessen des einzelstaatlichen Gerichts steht, ob die Aussetzung des nationalen Verfahrens in einem solchen Fall für notwendig erachtet wird. Könnte sich ein solches Gericht nicht auf einen noch nicht bestandskräftigen Beschluss der Kommission stützen, müsste die Aussetzung des vor ihm anhängigen Verfahrens nämlich eine automatische Folge der fehlenden Bestandskraft sein.

64.      Genauer gesagt geht bereits aus dem Aufbau von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass die Möglichkeit, das nationale Verfahren auszusetzen, vom Gesetzgeber offenbar vor allem für den Fall gedacht war, dass noch kein Beschluss erlassen, sondern nur von der Kommission ins Auge gefasst wurde(24). Auch wenn für mich nicht ersichtlich ist, weshalb eine Aussetzung unter Umständen nicht auch dann sinnvoll oder notwendig sein könnte, wenn ein Beschluss der Kommission noch nicht bestandskräftig ist, unterstreicht dieser Aufbau gleichwohl erneut den nicht automatischen Charakter einer Aussetzung in einem solchen Fall.

65.      Die Richtlinie 2014/104 hindert ein nationales Gericht auch nicht daran, das vor ihm anhängige Verfahren fortzusetzen, wenn bei der Kommission ein Verfahren wegen derselben Zuwiderhandlung im Gange ist. Die Verfahren zur öffentlichen und privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union haben nämlich ergänzenden Charakter und können grundsätzlich nebeneinander durchgeführt werden(25). Dies muss auch dann gelten, wenn das Verfahren vor der Kommission abgeschlossen ist, aber ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung ihres Beschlusses vor den Unionsgerichten anhängig ist.

66.      Wie die Kommission geltend macht, würde eine allgemeine Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens Unternehmen, bei denen die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass sie gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen haben, in problematischer Weise dazu ermutigen, gegen den Beschluss zu klagen und anschließend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen, nur um die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen zu verzögern.

67.      Bei der Beurteilung, ob es notwendig oder angebracht ist, das einen Antrag auf Schadensersatz im Anschluss an einen noch nicht bestandskräftigen Beschluss der Kommission betreffende Verfahren auszusetzen, muss das nationale Gericht zum einen die Prozessökonomie und seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Unionsorganen berücksichtigen, die gegebenenfalls für eine Aussetzung sprechen können.

68.      Zum anderen sind sowohl der Anspruch des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf als auch der Anspruch des Beklagten auf Rechtssicherheit zu berücksichtigen, die für die Notwendigkeit sprechen können, innerhalb angemessener Frist über den nationalen Rechtsstreit zu entscheiden(26). In diesem Zusammenhang muss insbesondere dem Risiko, dass die absolute Verjährungsfrist während der Aussetzung abläuft, ebenso Rechnung getragen werden wie dem Stadium des Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung des streitigen Beschlusses vor den Unionsgerichten, d. h. der Frage, ob eine endgültige Entscheidung in diesem Verfahren innerhalb kurzer Zeit zu erwarten ist oder nicht, sowie der Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission durch das nationale Gericht selbst. Hat es daran Zweifel, muss es dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen(27).

69.      Ein weiterer Aspekt, der bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Aussetzung berücksichtigt werden kann, ist die Frage, ob es im nationalen Recht einen außerordentlichen Rechtsbehelf gibt, der gegebenenfalls die Überprüfung der im Schadensersatzverfahren ergangenen Entscheidung ermöglicht. Die Schaffung eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs scheint vom Unionsrecht nicht generell gefordert zu werden(28), aber im vorliegenden Fall gibt es ihn nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im tschechischen Recht.

70.      Nach alledem entfaltet eine Zuwiderhandlungsentscheidung der Kommission wie der Beschluss C(2017) 4444 final, auch wenn sie noch nicht bestandskräftig ist, im Rahmen einer Schadensersatzklage wie der des Ausgangsverfahrens bindende Wirkung. Das vorlegende Gericht kann sich daher für die Feststellung des Vorliegens und der Dauer der Zuwiderhandlung, die den fraglichen Schaden verursacht haben soll, auf diesen Beschluss stützen. Das gilt unbeschadet der Befugnis des vorlegenden Gerichts, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen, wenn es dies aufgrund der Umstände des konkreten Falls für angebracht hält.

B.      Erste und zweite Vorlagefrage: Folgen der Feststellungen im Urteil Volvo für die vorliegende Rechtssache

71.      Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit Art. 10 der Richtlinie 2014/104, der die Verjährungsfristen betrifft, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Die Antwort darauf ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Volvo. Auch wenn das vorlegende Gericht diese Fragen zurückgezogen hat, ist es, um ihm eine sachdienliche Antwort zu geben, erforderlich, die Folgen dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache klarzustellen.

72.      Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

73.      Im Urteil Volvo wird Art. 10 der Richtlinie 2014/104 als materiell-rechtliche Vorschrift im Sinne ihres Art. 22 Abs. 1 eingestuft(29).

74.      Zur Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 ist somit zu prüfen, ob der in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltet(30).

75.      Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104, d. h. am 27. Dezember 2016, die für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem diese Verjährungsfrist zu laufen begann(31).

76.      Im vorliegenden Fall begehrt Heureka den Ersatz des Schadens, der ihr durch den von Google gemäß dem Beschluss C(2017) 4444 final von Februar 2013 bis zum 27. Juni 2017 begangenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung entstanden sein soll.

77.      Unter diesen Umständen ist zwischen dem Zeitraum der Zuwiderhandlung nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 (im Folgenden unter 1) und dem Zeitraum der Zuwiderhandlung vor Ablauf dieser Frist (im Folgenden unter 2) zu unterscheiden.

1.      Zeitraum der Zuwiderhandlung nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104

78.      Der nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 liegende Teil der Zuwiderhandlung (27. Dezember 2016 bis 27. Juni 2017) fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 10 der Richtlinie.

79.      Zudem muss das nationale Gericht das nationale Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Unionsrechts auslegen, ohne jedoch eine Auslegung contra legem dieser nationalen Vorschriften vorzunehmen(32).

80.      Insoweit wird die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist maßgebende „Kenntnis des Schadens“ nach den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts in der Rechtsprechung des tschechischen Obersten Gerichts so ausgelegt, dass es für den Beginn einer subjektiven Verjährungsfrist auf die Kenntnis auch nur eines partiellen Schadens ankommt, der durch eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursacht wurde.

81.      Aufgrund der Pflicht zu unionsrechtskonformer Auslegung müssen die nationalen Gerichte aber eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abändern, wenn sie auf einer Auslegung des innerstaatlichen Rechts beruht, die mit den Zielen des Unionsrechts unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist(33).

82.      Nach diesen Kriterien erscheint es, vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht, nicht unmöglich, das nationale Recht in einer mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmenden Weise auszulegen.

83.      Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist für den während dieses Teils der Zuwiderhandlung verursachten Schaden nicht begonnen haben kann, bevor die Voraussetzungen von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 erfüllt waren, die insbesondere darin bestehen, dass die Zuwiderhandlung beendet wurde und der Kläger von den wesentlichen Umständen der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt hat.

84.      Nach dem Urteil Volvo ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Geschädigte von den für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Angaben deutlich vor dem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann, zu dem die Zusammenfassung eines Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, doch kann mangels anderer Anhaltspunkte vernünftigerweise erst ab diesem Zeitpunkt erwartet werden, dass er von den für die Erhebung seiner Klage unerlässlichen Angaben Kenntnis erlangt hat(34).

85.      Google macht im vorliegenden Fall jedoch geltend, Heureka habe bereits Kenntnis von den wesentlichen Umständen der Zuwiderhandlung gehabt, bevor die Zusammenfassung des Beschlusses C(2017) 4444 final am 12. Januar 2018 im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Ob dies der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen. Selbst dann kann die Verjährungsfrist für den Zeitraum der Zuwiderhandlung nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 jedenfalls nicht vor dem Ende der Zuwiderhandlung begonnen haben. Nach dem Beschluss C(2017) 4444 final soll die Zuwiderhandlung am 27. Juni 2017 beendet worden sein. Nichts hindert das vorlegende Gericht allerdings daran, gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Zuwiderhandlung länger dauerte als im Beschluss C(2017) 4444 final festgestellt, sofern dies ordnungsgemäß nachgewiesen wird(35).

86.      In diesem Kontext ist die Klarstellung angebracht, dass außer Frage steht, dass im Fall ein und derselben einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, der Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 „beendet wurde“, nur der Zeitpunkt sein kann, zu dem sie zur Gänze endet.

87.      Dieser Punkt wird – anders als es, wie das vorlegende Gericht anmerkt, im ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgesehen war(36) – in der erwähnten Vorschrift zwar nicht ausdrücklich erwähnt.

88.      Diese Änderung dürfte jedoch nicht auf einen Sinneswandel zurückzuführen sein, sondern auf eine Vereinfachung der Formulierung. Denn der Zeitpunkt, zu dem eine Zuwiderhandlung „endet“, kann im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nur der Zeitpunkt sein, zu dem sie zur Gänze endet. Andernfalls hätte angesprochen werden müssen, wann die Zuwiderhandlung „begangen worden ist“, wie es in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geschehen ist, der lautet: „Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.“

89.      Überdies wird in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/104 eine „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ definiert als „eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht“, was dafür spricht, den Begriff der Zuwiderhandlung für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie auf der Grundlage der Rechtsprechung zu diesen Vorschriften auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung liegt, wenn sich eine Reihe von Handlungen oder ein fortgesetztes Verhalten wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs in einen Gesamtplan einfügt, eine einheitliche und fortgesetzte oder (fort‑)dauernde Zuwiderhandlung(37) (oder gegebenenfalls eine einheitliche und wiederholte Zuwiderhandlung(38)) vor. Dieser Begriff ermöglicht es der Kommission, eine Geldbuße für die gesamte berücksichtigte Zeit der Zuwiderhandlung festzusetzen, und legt fest, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, nämlich ab dem Ende der fortgesetzten Zuwiderhandlung(39).

90.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Beschluss C(2017) 4444 final, dass die Zuwiderhandlung in der Tschechischen Republik im Februar 2013 begann und noch andauerte, als der Beschluss erlassen wurde (siehe oben, Nr. 21). Die Kommission hat diese Zuwiderhandlung zwar nicht ausdrücklich als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung eingestuft. Das ist wohl darauf zurückzuführen, dass dieser Begriff vor allem verwendet wird, um die Einheit und Kontinuität von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darzutun, die von mehreren Unternehmen begangen werden und aus mehreren Teilen bestehen.

91.      Im vorliegenden Fall scheint jedoch, ohne dass ausdrücklich auf den genannten Begriff zurückgegriffen werden muss, auf der Hand zu liegen, dass die von nur einem Unternehmen begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV in einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges Ziel und ein einziger wirtschaftlicher Zweck verfolgt wurden, und zwar die günstigere Platzierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdiensts von Google auf ihren allgemeinen Suchergebnisseiten, um den Verkehr zu diesem Preisvergleichsdienst zum Nachteil konkurrierender Preisvergleichsdienste zu erhöhen(40). Das Ende der Zuwiderhandlung kann daher nur der Zeitpunkt sein, zu dem dieses fortgesetzte Verhalten zur Gänze beendet wurde.

92.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verjährungsfrist für den Zeitraum nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 nicht vor dem von der Kommission festgestellten Ende der Zuwiderhandlung am 27. Juni 2017 begonnen haben kann, es sei denn, das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Zuwiderhandlung zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde.

2.      Zeitraum der Zuwiderhandlung vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104

93.      Für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104, d. h. den Zeitraum zwischen Februar 2013 und dem 27. Dezember 2016, hängt der dies a quo der Verjährungsfrist hingegen von den nationalen Rechtsvorschriften ab(41).

94.      Wie insbesondere oben in den Nrn. 42 und 43 ausgeführt worden ist, begann vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 die im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zu laufen, sobald der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hatte, ohne dass nach der nationalen Rechtsprechung das Ende einer Zuwiderhandlung wie der hier in Rede stehenden abgewartet werden musste. Der durch eine solche Zuwiderhandlung verursachte Schaden wurde als teilbar angesehen, so dass nach und nach verschiedene Verjährungsfristen zu laufen begannen. Nach dieser Rechtsprechung wäre ein Teil des Schadensersatzanspruchs von Heureka bereits vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 verjährt gewesen.

95.      Um zu klären, ob diese nationalen Vorschriften so auf den von Heureka beanspruchten Teil des Schadens für den Zeitraum vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 angewendet werden können, ist jedoch zu prüfen, ob diese Rechtslage mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Denn schon vor dem Erlass der Richtlinie 2014/104 ergab sich unmittelbar aus Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz, dass die Vorschriften über Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Wettbewerbsrecht der Union erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen(42). Daher stellt sich die Frage, ob die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nach diesen Vorschriften auch vor dem Erlass der Richtlinie 2014/104 nicht beginnen durfte, bevor eine solche Zuwiderhandlung endete.

C.      Dritte und vierte Vorlagefrage: unionsrechtliche Anforderungen an die Verjährungsregelung vor Inkrafttreten der Richtlinie

96.      Die Frage, welche Anforderungen dem Unionsrecht insbesondere hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist vor dem Erlass der Richtlinie 2014/104 zu entnehmen sind, entspricht im Wesentlichen der dritten Vorlagefrage und Ziff. i der vierten Vorlagefrage (im Folgenden unter 1). Nur wenn ihre Prüfung ergäbe, dass das Unionsrecht vor Inkrafttreten der Richtlinie für den Beginn der Verjährungsfrist nicht die Beendigung der Zuwiderhandlung verlangte, würden die restlichen Ziffern der vierten Vorlagefrage relevant (im Folgenden unter 2 und 3).

1.      Kann die Verjährungsfrist vor dem Ende der Zuwiderhandlung beginnen? (Frage 3 und Frage 4 Ziff. i)

97.      In den Rn. 50 ff. – insbesondere in den Rn. 56 und 61 – des Urteils Volvo hat der Gerichtshof zu einem Sachverhalt, der unter das nationale Recht vor Inkrafttreten der Richtlinie fiel, festgestellt, dass die in diesem nationalen Recht festgelegten Verjährungsfristen nicht vor Beendigung der Zuwiderhandlung zu laufen beginnen können.

98.      Desgleichen hat der Gerichtshof in den Rn. 78 und 79 des Urteils Manfredi u. a.(43) entschieden, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist bei einer Schadensersatzklage an dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Kartell oder das abgestimmte Verhalten verwirklicht wird, die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch dieses verbotene Kartell oder Verhalten entstandenen Schadens praktisch unmöglich machen könnte, insbesondere wenn die innerstaatliche Vorschrift außerdem eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann. Der Gerichtshof hält es bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen unter solchen Umständen für nicht ausgeschlossen, dass die Verjährungsfrist schon vor Beendigung der Zuwiderhandlung abgelaufen ist, so dass ein nach ihrem Ablauf Geschädigter keine Klage erheben könnte.

99.      Google und die Kommission sind jedoch der Ansicht, dass diese Erwägungen nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten. Anders als in der Rechtssache Manfredi u. a. habe die Verjährungsfrist, selbst jede teilbare Verjährungsfrist, im vorliegenden Fall nicht vor der entsprechenden Kenntnisnahme beginnen können. Das Risiko, dass die Frist abgelaufen sei, bevor ein Geschädigter überhaupt Schadensersatz verlangen könne, bestehe daher nicht.

100. Zudem habe es sich bei der Zuwiderhandlung, um die es in der Rechtssache Volvo gegangen sei, um eine geheime Absprache gehandelt, von der die Klägerin in jener Rechtssache jedenfalls erst nach Beendigung der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt habe. Die Voraussetzung der Beendigung der Zuwiderhandlung für den Beginn der Verjährungsfrist habe daher keine wirkliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits in jener Rechtssache gehabt.

101. Im vorliegenden Fall habe die Zuwiderhandlung hingegen in einem öffentlichen Verhalten bestanden, dessen Urheber bekannt sei. Außerdem habe die Verjährungsfrist nicht begonnen, bevor der Geschädigte Kenntnis von diesen Umständen gehabt habe, und sei hinreichend lang gewesen. Folglich dürfte es für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht unerlässlich sein, dass der Beginn der Verjährungsfrist zusätzlich von der Beendigung der Zuwiderhandlung abhängig gemacht werde. Es sei für den Geschädigten durchaus möglich, die Höhe seiner Ansprüche im Lauf der Zeit und der Zunahme des Schadens anzupassen.

102. Nach den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Cogeco Communications(44) sei die Verjährungsregelung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um zu klären, ob ihre verschiedenen Elemente bei einer Gesamtbeurteilung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs tatsächlich unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Das sei hier nicht der Fall.

103. Schließlich habe vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keines der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten den Beginn der Verjährungsfrist für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass die Zuwiderhandlung beendet sei. Die Richtlinie habe insoweit eine völlig neue Rechtswirklichkeit geschaffen, deren Anforderungen nicht den zuvor geltenden Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes gleichgestellt werden könnten. Würde man eine solche Voraussetzung vor der Umsetzung der Richtlinie verlangen, bestünde die Gefahr, dass ihr eine unmittelbare horizontale Wirkung zwischen Privaten zuerkannt würde, was der gefestigten Rechtsprechung zuwiderliefe(45).

104. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.

105. So ist es zwar möglich, dass das Zivilrecht der Mitgliedstaaten das Institut des Dauerdelikts kennt, das nach und nach begangen wird und verjährt. In gleicher Weise verjährt die außervertragliche Haftung der Union allmählich, wenn der Schaden sukzessiv eintritt(46).

106. Eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterscheidet sich aber strukturell von einer klassischen Zivilklage wegen außervertraglicher Haftung.

107. Zunächst stützt sie sich auf ein Recht, das sich aus der vollen Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV ergibt und geeignet ist, nicht nur den unmittelbaren Schaden zu beseitigen, der dem Betroffenen entstanden sein soll, sondern auch die mittelbaren Schäden an der Struktur und dem Funktionieren des Marktes, der seine volle wirtschaftliche Effizienz insbesondere zugunsten der betroffenen Verbraucher nicht entfalten konnte(47). Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union bilden einen integralen Bestandteil des Systems zur Umsetzung dieser Regeln(48). Durch die Geltendmachung seines Anspruchs auf Schadensersatz trägt der Geschädigte zur Verwirklichung von Unionszielen bei und wird so zu einem „Verteidiger“ oder „Vollstrecker“ von Unionsinteressen(49).

108. Wird eine solche privat initiierte Klage zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln (private enforcement) auf eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gestützt, kann der Begriff der Zuwiderhandlung, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, keine andere Bedeutung haben als diejenige, die er im Kontext der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union durch die Behörden (public enforcement) hat(50). Daher wird die Zuwiderhandlung, auf die sich die Schadensersatzklage stützt, durch das Unionsrecht determiniert.

109. Sodann erfordert die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich eine komplexe Analyse des Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zusammenhänge(51). Zudem ist die Situation regelmäßig durch eine Informationsasymmetrie zum Nachteil des Geschädigten gekennzeichnet(52). Folglich muss eine nationale Regelung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist, ihrer Dauer und der Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts angepasst sein(53).

110. Insoweit gibt es zwar Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, die sofort mit nur einer Handlung verwirklicht werden können, etwa ein Boykottaufruf oder eine einmalige vertragliche Diskriminierung durch ein beherrschendes Unternehmen.

111. Wie das vorlegende Gericht zu Recht hervorhebt, ist ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung wie der hier in Rede stehende jedoch nur das Verhalten in seiner Gesamtheit, das durch seinen Umfang, seine Dauer, seine Intensität und die Art seiner Durchführung zu einer wesentlichen Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen oder zu wettbewerbswidrigen Auswirkungen geführt hat oder hätte führen können.

112. Wie bei einem komplexen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 101 AEUV wäre es daher gekünstelt, die Zuwiderhandlung und die Verjährungsfrist für eine solche Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV, die, wie oben in den Nrn. 90 und 91 dargelegt, ebenso die Kriterien für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt, „zerstückeln“ zu wollen.

113. In gleicher Weise ist es unerlässlich, dass die Verjährungsfrist nicht vor Beendigung der Zuwiderhandlung abläuft, damit das Recht der Geschädigten auf vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens geschützt wird, das zum Besitzstand der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Richtlinie gehört(54).

114. Wie Heureka im vorliegenden Fall geltend macht, kann sich eine Zuwiderhandlung, insbesondere im digitalen Sektor, auf mehreren Ebenen (Händler, Werbetreibende, Nutzer) auswirken und die Marktstruktur verändern. Eine Zuwiderhandlung in diesem Bereich und der daraus resultierende Schaden lassen sich aber nur sehr schwer vor dem Ende der Zuwiderhandlung nachweisen, so dass das Erfordernis, eine Klage zu erheben und sie anschließend durch Erhöhung des ersetzt verlangten Schadens schrittweise anzupassen, es übermäßig erschwert, wenn nicht praktisch unmöglich macht, das Recht auf vollständige Entschädigung auszuüben.

115. Außerdem verlangte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits das vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende Unionsrecht, dass Verjährungsfristen erst dann zu laufen beginnen, wenn die Geschädigten Kenntnis von den für die Erhebung ihrer Klage unerlässlichen Angaben haben, zu denen insbesondere das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und das Vorliegen eines Schadens gehören(55). Es dürfte aber sehr schwierig sein, von einer solchen Kenntnis vor dem Ende einer komplexen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht auszugehen.

116. Folglich führt es zu Rechtsunsicherheit, wenn einem Geschädigten eine Verjährungsfrist allein aufgrund seiner mutmaßlichen Kenntnis der Zuwiderhandlung entgegengehalten wird. Die doppelte Voraussetzung der Kenntnis und der Beendigung der Zuwiderhandlung ermöglicht es hingegen, den Beginn der Frist, insbesondere bei Klagen im Anschluss an die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, präzise und zuverlässig zu bestimmen, was im Interesse des Geschädigten, aber auch des Rechtsverletzers liegt.

117. Umgekehrt wäre es zynisch, einem Geschädigten eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten, während die Zuwiderhandlung noch im Gange ist. Außerdem könnte das Risiko, verfrüht die Kenntnis von der Zuwiderhandlung entgegengehalten zu bekommen, sogar dazu führen, dass die Geschädigten zögern, eine Zuwiderhandlung bei der Kommission oder einer Wettbewerbsbehörde anzuzeigen, und könnte damit die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beeinträchtigen.

118. Überdies kann das Erfordernis, dass die Zuwiderhandlung beendet wurde, bevor die Verjährungsfrist beginnt, den Täter auch dazu veranlassen, die betreffende Zuwiderhandlung schneller zu beenden, damit diese Frist so schnell wie möglich beginnt. Eine Regelung, die es ermöglicht, die Verjährung in mehrere aufeinanderfolgende dies a quo zu zerstückeln, sorgt hingegen dafür, dass der Rechtsverletzer nur Gefahr läuft, kontinuierlich wegen eines kleinen Teils der Zuwiderhandlung, entsprechend der Dauer der Verjährungsfrist, zu Schadensersatz verurteilt zu werden, und bietet ihm daher keinen Anreiz, die Zuwiderhandlung zu beenden.

119. Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt es auch keinen Anreiz für den Geschädigten dar, trotz seiner Kenntnis der Zuwiderhandlung untätig zu bleiben und so zur Entstehung des Schadens beizutragen, wenn die doppelte Voraussetzung der Kenntnis und der Beendigung der Zuwiderhandlung für den Beginn der Verjährungsfrist verlangt wird. Es ist durchaus möglich, eine solche gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Untätigkeit gegebenenfalls bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist kann ein solcher Faktor hingegen nicht berücksichtigt werden.

120. Eine Ausnahme von der Voraussetzung des Endes der Zuwiderhandlung für den Beginn der Verjährungsfrist dürfte nur in sehr begrenztem Umfang denkbar sein, etwa dann, wenn das vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geltende nationale Recht durch andere Bestimmungen sicherstellt, dass die Verjährungsfrist nicht vorher abläuft, beispielsweise durch die Anwendung von Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Frist bis zu dem Tag, an dem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig wird. Auch in einem solchen Fall muss das nationale Gericht prüfen, ob dem Geschädigten nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung genug Zeit bleibt, um seine Klage vorzubereiten und zu erheben(56).

121. Da der Geschädigte seinen subjektiven Anspruch auf Schadensersatz verfolgt, ist es gerechtfertigt, dass er in den Genuss einer subjektiven Verjährungsfrist kommt, die nicht beginnen kann, bevor er Kenntnis von den für die Erhebung seiner Klage wesentlichen Umständen erlangt. Darin unterscheidet er sich von der Kommission, die ihre objektive Zuständigkeit ausübt und für die gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur eine objektive Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt läuft, zu dem die Zuwiderhandlung begangen wird oder beendet worden ist.

122. Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 befindet sich der Geschädigte hinsichtlich der Beweislast für die von ihm gerügte Zuwiderhandlung jedoch in der gleichen Position wie die Kommission. Folglich ist es nicht gerechtfertigt, ihn in Bezug auf das Ende der Zuwiderhandlung als Kriterium für den Beginn der Verjährungsfrist schlechter zu stellen als die Kommission. Dies gilt umso mehr, als er nicht über die Untersuchungsbefugnisse und ‑instrumente der Kommission verfügt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen(57), sondern in der Praxis von dem Beschluss der Kommission abhängig ist.

123. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es, um eine wirksame Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz zu ermöglichen und damit den Zielen der Durchführung der Regeln des Wettbewerbsrechts durch die Geschädigten zu entsprechen, erforderlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Haftungsklage nicht vor dem Ende einer solchen Zuwiderhandlung beginnt.

124. Entgegen dem Vorbringen der Kommission und von Google ist der den Urteilen Volvo sowie Manfredi u. a.(58) zugrunde liegende Gedanke daher voll und ganz auf die vorliegende Rechtssache übertragbar. Folglich ist auf die dritte Frage und auf Ziff. i der vierten Frage zu antworten, dass Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, die es gestattet, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dieses Verhalten insgesamt endet.

125. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation nicht vor dem Ende der Zuwiderhandlung begonnen haben konnte, d. h., dass sie frühestens am 27. Juni 2017 begonnen haben kann (siehe oben, Nr. 85). Folglich war sie nicht vor dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 abgelaufen. Unter diesen Umständen war die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht vor Ablauf der Umsetzungsfrist abgeschlossen, sondern entfaltete nach deren Ablauf weiterhin Wirkungen, so dass Art. 10 der Richtlinie 2014/104 auf diese Situation anwendbar ist (siehe oben, Nrn. 74 und 75).

2.      Kann die Verjährungsfrist beginnen, bevor der Geschädigte weiß, dass das Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt? (Frage 4 Ziff. ii)

126. Mit Ziff. ii der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist nicht an die Kenntnis der Tatsache knüpft, dass das fragliche Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln darstellt, wie es nunmehr in Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/104 vorgesehen ist. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, wenn man meine Antwort auf die dritte Frage und auf Ziff. i der vierten Frage heranzieht, wonach die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Zuwiderhandlung insgesamt beendet wurde. Ich äußere mich daher nur hilfsweise zu Ziff. ii der vierten Frage.

127. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union nicht zu laufen beginnen, bevor der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann. Zu diesen Informationen gehören das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers(59).

128. Wie Generalanwalt Rantos in diesem Zusammenhang erläutert hat, führt die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem ein Geschädigter vom „Vorliegen der Zuwiderhandlung“ im Sinne der rechtlichen Qualifizierung des betreffenden Verhaltens Kenntnis hat, zu Rechtsunsicherheit. Folglich wäre es sinnvoll, von der Annahme auszugehen, dass im Rahmen von „Follow-on-Klagen“ im Anschluss an eine Entscheidung der Kommission oder einer nationalen Wettbewerbsbehörde(60) mangels anderer Anhaltspunkte vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Kenntnis der für die Klageerhebung unerlässlichen Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission im Amtsblatt (oder seines Äquivalents bei der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde) erlangt wird(61).

129. Dagegen existiert im Rahmen von „Stand-alone-Klagen“, bei denen es keine vorherige Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde gibt(62), kein solcher öffentlicher Anhaltspunkt für die Kenntnis, so dass es letztlich Sache des nationalen Gerichts ist, den Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten vom „Vorliegen der Zuwiderhandlung“ allein anhand der Angaben des Beklagten zu ermitteln. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass die rechtliche Einordnung des Sachverhalts als Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht frei von jedem Zweifel ist, was vor der Feststellung einer solchen Zuwiderhandlung durch eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung in der Regel schwierig ist. Gleichwohl kann umgekehrt die Kenntnis bloßer vereinzelter Tatsachen oder Elemente, die den Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begründen könnten, nicht ausreichen, um dem Geschädigten eine Kenntnis vom Vorliegen der Zuwiderhandlung entgegenzuhalten. Es muss ein Bündel genauer und übereinstimmender Indizien geben, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden kann, dass einer gewissenhaften Partei vernünftigerweise nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die Tatsachen, von denen sie Kenntnis hatte oder hätte haben können, einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gleichkamen.

130. In diesem Zusammenhang ist es zwar richtig, dass eine Unterscheidung zwischen Unternehmen mit einer Rechtsabteilung und „professionellen“ Verbrauchern einerseits sowie „gewöhnlichen“ Verbrauchern andererseits auf der Ebene der Sorgfaltspflicht die Rechtsunsicherheit weiter erhöht(63). Gleichwohl erscheint es gerechtfertigt, wenn die Gerichte bei ihrer Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte Kenntnis von der Zuwiderhandlung hatte und seiner insoweit bestehenden Sorgfaltspflicht, diesen Unterschied berücksichtigen. Es erscheint auch möglich, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Zuwiderhandlungen wie Preisabsprachen zwischen direkten Wettbewerbern leichter als Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingestuft werden können als andere Verhaltensweisen, insbesondere solche, die auf neuen Märkten stattgefunden haben und deren Bekanntheits- und Erforschungsgrad bei den Wettbewerbsbehörden geringer ist.

131. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist auf Ziff. ii der vierten Vorlagefrage zu antworten, dass die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht beginnen dürfen, bevor der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen, zu denen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gehört, Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Folgt eine solche Klage auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, kann eine solche Kenntnis mangels anderer Anhaltspunkte vernünftigerweise, vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht, ab der amtlichen Veröffentlichung der Zusammenfassung dieser Entscheidung als gegeben angesehen werden. Ohne eine solche Entscheidung kann die Kenntnis des Vorliegens der Zuwiderhandlung nur festgestellt werden, wenn es eine Reihe genauer und übereinstimmender Indizien gibt, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden kann, dass einer gewissenhaften Partei vernünftigerweise nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die Tatsachen, von denen sie Kenntnis hatte oder hätte haben können, einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gleichkamen.

3.      Muss der Lauf der Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens vor der Kommission und der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Kommission gehemmt werden? (Frage 4 Ziff. iii und iv)

132. Mit den Ziff. iii und iv seiner vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verjährungsfrist für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht während der Dauer des diese Zuwiderhandlung betreffenden noch anhängigen Verfahrens vor der Kommission weder hemmt noch unterbricht und auch keine Vorschrift enthält, wonach die Hemmung der Verjährungsfrist frühestens ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft der Zuwiderhandlungsentscheidung endet.

133. Wie bei Ziff. ii der vierten Frage stellt sich diese Frage im vorliegenden Fall nicht, wenn man meine Antwort auf die dritte Frage und auf Ziff. i der vierten Frage heranzieht. Ich äußere mich daher zu den Ziff. iii und iv der vierten Frage nur hilfsweise.

134. Um festzustellen, ob die nationalen Verjährungsvorschriften die Durchsetzung des Anspruchs auf einen Rechtsbehelf übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen, muss die gesamte nationale Verjährungsregelung gewürdigt werden. Einzelne Elemente dieser Regelung dürfen also nicht isoliert betrachtet werden(64). Die Möglichkeit, die Frist während der Dauer des Verfahrens vor der Kommission und der gerichtlichen Überprüfung ihres Beschlusses auszusetzen, ist nur ein solches Element.

135. Wie die Kommission geltend macht, besteht der Grund für die Hemmung der Verjährungsfrist darin, dass der Kläger die Möglichkeit haben sollte, das Ergebnis der Untersuchung der Wettbewerbsbehörde und gegebenenfalls der gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidung abzuwarten. Aufgrund dessen kann er beurteilen, ob eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, sich über deren Ausmaß und Dauer informieren und sich im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage auf diese Feststellung stützen.

136. In der Rechtssache Cogeco Communications hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf einen Rechtsbehelf übermäßig erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird, wenn eine Verjährungsfrist, die vor dem Abschluss der Verfahren beginnt, an deren Ende die nationale Wettbewerbsbehörde oder eine Rechtsbehelfsinstanz eine endgültige Entscheidung trifft, gemessen an der Dauer dieser Verfahren zu kurz ist und während solcher Verfahren weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sie noch vor dem Abschluss dieser Verfahren abläuft, was den Geschädigten daran hindert, eine Klage auf der Grundlage einer solchen Entscheidung zu erheben(65).

137. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Geschädigte die Möglichkeit haben muss, seine Klage auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde über die fragliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union zu stützen. Die automatische Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist, während Verfahren der Wettbewerbsbehörde im Gange sind, kann ein Mittel zu diesem Zweck sein. Möglicherweise gibt es in den einzelstaatlichen Regelungen aber auch andere Wege, um sicherzustellen, dass der Geschädigte seine Klage auf die Zuwiderhandlungsentscheidung stützen kann.

138. Folglich ist auf die Ziff. iii und iv der vierten Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer Verjährungsregelung für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, die die Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens vor der Wettbewerbsbehörde oder der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer solchen Behörde weder automatisch hemmt noch unterbricht, nicht entgegensteht. Nach Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz muss die nationale Verjährungsregelung es dem Geschädigten jedoch ermöglichen, seine Klage auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde über die fragliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union zu stützen.

VI.    Ergebnis

139. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) wie folgt zu beantworten:

1.      Zur Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist zu prüfen, ob der in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltet. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 die für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem diese Verjährungsfrist zu laufen begann. In der Zeit vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach nationalem Recht.

2.      Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung entgegen, die es gestattet, dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dieses Verhalten insgesamt endet.

3.      Die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Union dürfen gemäß Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht beginnen, bevor der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen, zu denen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gehört, Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Folgt eine solche Klage auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde, kann eine solche Kenntnis mangels anderer Anhaltspunkte vernünftigerweise, vorbehaltlich der Überprüfung durch das nationale Gericht, ab der amtlichen Veröffentlichung der Zusammenfassung dieser Entscheidung als gegeben angesehen werden. Ohne eine solche Entscheidung kann die Kenntnis des Vorliegens der Zuwiderhandlung nur festgestellt werden, wenn es eine Reihe genauer und übereinstimmender Indizien gibt, auf deren Grundlage davon ausgegangen werden kann, dass einer gewissenhaften Partei vernünftigerweise nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die Tatsachen, von denen sie Kenntnis hatte oder hätte haben können, einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gleichkamen.

4.      Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz steht einer Verjährungsregelung für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht, die die Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens vor der Wettbewerbsbehörde oder der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer solchen Behörde weder automatisch hemmt noch unterbricht, nicht entgegen. Nach Art. 102 AEUV in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz muss die nationale Verjährungsregelung es dem Geschädigten jedoch ermöglichen, seine Klage auf die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde über die fragliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union zu stützen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2014, L 349, S. 1.


3      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


4      Vgl. Urteil vom 24. Juli 2023, Statul român (C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).


5      Beschluss C(2017) 4444 final vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) (im Folgenden „Sache ‚Google Shopping‘“).


6      Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18); IP/10/1624, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_10_1624.


7      Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, EU:T:2021:763, Rn. 55, 57, 67 und 70).


8      Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, EU:T:2021:763, Rn. 71 und 666).


9      Anhängige Rechtssache C‑48/22 P, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping).


10      Dieses Datum ergibt sich durch Abzug eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Datum der Klageschrift von Heureka (25. Juni 2020). Google ist im Gegensatz zum vorlegenden Gericht (siehe Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge) der Ansicht, dass die einschlägige nationale Regelung das Handelsgesetzbuch sei, dessen Verjährungsfrist vier Jahre (siehe ebenfalls Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge) ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dessen Ersatzpflichtigen erlangt hat oder erlangen konnte.


11      Das vorlegende Gericht scheint von dieser Hypothese auszugehen, denn wenn es annähme, dass diese Kenntnis erst nach dem Ende der Zuwiderhandlung am 27. Juni 2017 vorlag, wäre der sich aus der fraglichen Zuwiderhandlung ergebende Anspruch selbst bei Heranziehung der früheren, im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist jedenfalls insgesamt noch nicht verjährt gewesen, als Heureka am 26. Juni 2020 ihre Klage erhob. In diesem Fall bräuchte nicht geklärt zu werden, ob der Beginn der Verjährungsfrist das Ende der Zuwiderhandlung voraussetzt.


12      Urteil Volvo (Rn. 18).


13      Beschluss vom 6. März 2023, Deutsche Bank (Kartell – Euro-Zinsderivate) (C‑198/22 und C‑199/22, EU:C:2023:166, Rn. 19).


14      Vgl. Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C‑219/20, EU:C:2022:89, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


15      Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 48), vom 14. Dezember 2000, Masterfoods und HB (C‑344/98, EU:C:2000:689, Rn. 53), und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18).


16      Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland (63/87, EU:C:1988:285, Rn. 10), und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).


17      Vgl. beispielsweise Urteile vom 28. Januar 1986, COFAZ/Kommission (C‑169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 48 bis 58), und vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C‑441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 90); vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission (T‑528/93, T‑542/93, T‑543/93 und T‑546/93, EU:T:1996:99, Rn. 59 bis 64), und Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission (T‑350/03, EU:T:2006:257, Rn. 54).


18      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41).


19      Vgl. in diesem Sinne auch – für die Situation vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/104 – Urteil vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 61 bis 63), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nr. 93).


20      Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nr. 96).


21      Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C‑882/19, EU:C:2021:800).


22      Hervorhebung nur hier.


23      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 52).


24      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (C‑57/21, EU:C:2023:6, Rn. 64). Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt: „Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“ (Hervorhebung nur hier)


25      Vgl. Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet (C‑57/21, EU:C:2023:6, Rn. 65 und 66), und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache RegioJet (C‑57/21, EU:C:2022:363, Nrn. 45 und 46).


26      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Verjährungsfrist) (C‑219/20, EU:C:2022:89, Rn. 45). Vgl. auch entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache DB Station & Service (C‑721/20, EU:C:2022:288, Nr. 88).


27      Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, EU:C:1987:452, Rn. 12 bis 20). Vgl. auch – für den Fall von Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit oder Auslegung des Beschlusses der Kommission – Urteile vom 1. August 2022, Daimler (Kartelle – Müllfahrzeuge) (C‑588/20, EU:C:2022:607, Rn. 27 bis 36), und vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission (C‑689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 144).


28      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Târşia (C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 28, 29 und 38 bis 41).


29      Urteil Volvo (Rn. 43 bis 47).


30      Urteil Volvo (Rn. 48).


31      Urteil Volvo (Rn. 49).


32      Urteil Volvo (Rn. 52).


33      Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario (C‑726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).


34      Urteil Volvo (Rn. 64 bis 71).


35      Heureka trägt vor, Google habe das beanstandete Verhalten erst am 27. September 2017 beendet. Dieses Vorbringen stützt sich u. a. darauf, dass die Zuwiderhandlung nach den Feststellungen der Kommission in Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses C(2017) 4444 final zum Zeitpunkt seines Erlasses noch andauerte und dass sie Google in Art. 3 aufgab, die Zuwiderhandlung spätestens innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses einzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dieses Vorbringen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des tatsächlichen Datums der Zustellung des Beschlusses C(2017) 4444 final am 30. Juni 2017 (nach den Angaben von Google im Rahmen ihrer Klage gegen diesen Beschluss), zu überprüfen und den genauen Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung zu bestimmen.


36      Vgl. Art. 10 Abs. 3 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union vom 11. Juni 2013, COM(2013) 404 final.


37      Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 81), vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258), und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41).


38      Urteile vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission (T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 88), und vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission (T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 484 und 498).


39      Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission (T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 62).


40      Vgl. Urteil vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T‑612/17, EU:T:2021:763, Rn. 68 und 69).


41      Vgl. in diesem Sinne Urteil Volvo (Rn. 50).


42      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 42 und 43), und Volvo (Rn. 50).


43      Urteil vom 13. Juli 2006 (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461).


44      Urteil vom 28. März 2019 (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81).


45      Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C‑91/92, EU:C:1994:292, Rn. 19 bis 30).


46      Vgl. Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 35); vgl. auch Urteile vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. Januar 2021, Folschette u. a./Kommission (T‑884/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:27, Rn. 25).


47      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 26), und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 42).


48      Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).


49      Vgl. zu diesem Punkt bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2022:712, Nr. 57).


50      Vgl. entsprechend Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C‑724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38).


51      Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 46), Volvo (Rn. 54), und vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60).


52      Urteile Volvo (Rn. 55), und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 43).


53      Urteile vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47), Volvo (Rn. 53), und vom 20. April 2023, Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C‑25/21, EU:C:2023:298, Rn. 60).


54      Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95), und vom 16. Februar 2023, Tráficos Manuel Ferrer (C‑312/21, EU:C:2023:99, Rn. 35).


55      Urteil Volvo (Rn. 56 bis 61).


56      Vgl. in diesem Sinne Commission staff working paper accompanying the white paper on Damages actions for breach of the EC antitrust rules, SEC(2008) 404, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008SC0404, Nr. 238.


57      Vgl. zum letztgenannten Punkt Urteil Volvo (Rn. 55).


58      Urteil vom 13. Juli 2006 (C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461).


59      Urteil Volvo (Rn. 56 bis 60).


60      Vgl. zu dieser Definition Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C‑25/21, EU:C:2022:659, Nrn. 32 bis 35).


61      Vgl. in diesem Sinne Urteil Volvo (Rn. 71) und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 122 und 123).


62      Vgl. zu dieser Definition nochmals Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Repsol Comercial de Productos Petrolíferos (C‑25/21, EU:C:2022:659, Nrn. 32 bis 35).


63      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2021:884, Nrn. 121 und 122).


64      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 45 bis 55); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:32, Nr. 81) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Volvo und DAF Trucks (C‑267/20, EU:C:2021:884, Nr. 101).


65      Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications (C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 52).