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Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 - M6 und TF1/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08)1

(Staatliche Beihilfen - Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung - Geplante Beihilfe der Französischen Republik an France Télévisions - Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Kriterium der Verhältnismäßigkeit - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Freget, N. Chahid-Nouraï, R. Lazerges und M. Potel) und Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Guillaume)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, dann G. de Bergues und L. Butel), France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther, D. Tayar, A. Giraud und G. Snoeck)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 betreffend das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévisions SA Kapital in Höhe von 150 Mio. Euro zuzuführen, sowie darauf, der Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufzugeben

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Métropole télévision (M6) trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-568/08 sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions in dieser Rechtssache.

Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-573/08 sowie die Kosten der Kommission und von France Télévisions in dieser Rechtssache.

Die Französische Republik und Canal + tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-568/08 und T-573/08.

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1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.