Language of document : ECLI:EU:T:2014:836





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 –
Brainlab/HABM (Curve)

(Rechtssache T‑266/13)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Curve – Absolutes Eintragungshindernis – Marke, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt – Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen – Prüfung im Hinblick auf die Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Rn. 14, 19, 28)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen – Wortmarke Curve (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. f) (vgl. Rn. 15, 20-25, 29-37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. März 2013 (Sache R 2073/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens Curve als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Brainlab AG trägt die Kosten.