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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 16. Oktober 2003

in der Rechtssache T-47/01: Co-Frutta Soc. coop. rl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Zugang zu Dokumenten ( Beschluss 94/90 EGKS, EG, Euratom ( Ablehnung ( Urheberregel ( Ermessensmissbrauch)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-47/01, Co-Frutta Soc. coop. rl mit Sitz in Padua (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini, M. Paolin und S. Donà) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Stancanelli, P. Aalto und P. Wölker) wegen Nichtigerklärung der in den Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft vom 31. Juli 2000 und des Generalsekretärs der Kommission vom 5. Dezember 2000 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der der Zugang zu den Dokumenten, um die die Klägerin im Rahmen der Bananeneinfuhrregelung ersuchte, teilweise verwehrt wurde, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas, der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke ( Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat ( am 16. Oktober 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft vom 31. Juli 2000 enthaltenen Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - )ABl. C 150 vom 19.5.2001.