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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 3. März 2004

in der Rechtssache T-48/01, François Vainker und Brenda Vainker gegen Europäisches Parlament1

(Beamte - Berufskrankheit - Artikel 73 des Statuts - Klage auf Schadensersatz - Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit - Schaden - Von der Ehefrau eines ehemaligen Beamten erlittener Schaden)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-48/01, François Vainker, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, und Brenda Vainker, seine Ehefrau, wohnhaft in Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston und A. Bywater, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. von Hertzen, D. Moore und D. Waelbroeck) wegen dreier Anträge nach den Artikeln 236 EG und 288 Absatz 2 EG auf Ersatz der Schäden, die zum einen der Kläger Vainker aufgrund einer Berufskrankheit erlitten haben soll und die zum anderen die Kläger durch die falsche Behandlung des Antrags auf Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durch das beklagte Organ erlitten haben sollen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij - Kanzler: H. Jung - am 3. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker 60 000 Euro zu zahlen.

2.    Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker 8 244,94 GBP zur Erstattung der Beratungshonorare zu zahlen, die im Verfahren zur Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs seiner Krankheit mit der Berufstätigkeit angefallen sind.

3.    Das Parlament wird verurteilt, an den Kläger Vainker Ausgleichszinsen auf den Betrag von 617 617,94 Euro für den Zeitraum vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2002 zu zahlen. Die Höhe dieser Zinsen ist auf der Grundlage des im betreffenden Zeitraum geltenden und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat.

4.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.    Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kläger.

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1 - - ABl. C 186 vom 30.06.2001.