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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2002 in der Rechtssache T-51/01: Joachim Fronia gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte ( Reorganisation der Verwaltungsstrukturen der Kommission ( Wiedereinweisung eines früheren Referatsleiters als Berater ad personam)

    Verfahrenssprache: Französisch

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes)

In der Rechtssache T-51/01, Joachim Fronia, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und V. Peere, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart) wegen Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Kläger anlässlich der Reorganisation der Verwaltungsstrukturen der Kommission nicht in seiner Position als mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragter Referatsleiter belassen wurde, sondern wieder als Berater ad personam beschäftigt wurde, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat, am 16. April 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ) ABl. C 186 vom 30.6.2001.