Language of document : ECLI:EU:T:2009:427

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. November 2009(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑45/01 DEP

Stephen G. Sanders, wohnhaft in Oxon (Vereinigtes Königreich), und 94 weitere Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, vertreten durch I. Hutton und B. Lask, Barristers

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01 (Slg. 2007, II‑2665),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller, Herr Stephen G. Sanders und die 94 übrigen Antragsteller, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, Ersatz der materiellen Schäden beantragt, die ihnen dadurch entstanden seien, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) nicht als Bedienstete auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind.

2        Das Gericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, Slg. 2004, II‑3315, im Folgenden: Zwischenurteil), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt, jedem der Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, und den Parteien aufgegeben, ihm binnen sechs Monaten ab Verkündung dieses Urteils die einvernehmlich festgestellten Schadensersatzbeträge mitzuteilen oder, falls keine Einigung zustande kommt, dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen. Die Kostenentscheidung hat das Gericht vorbehalten.

3        Da sich die Parteien über die Höhe der Schadensersatzbeträge nicht einigen konnten, haben sie dem Gericht ihre bezifferten Anträge vorgelegt.

4        Das Gericht hat im Urteil vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission (T‑45/01, Slg. 2007, II‑2665, im Folgenden: Endurteil), nachdem es den jedem Kläger zu zahlenden Schadensersatz festgelegt und die Kommission jeweils zu dessen Zahlung verurteilt hat, der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten auferlegt, die den Klägern im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind.

5        Da sich die Antragsteller mit der Kommission nicht über die Höhe der Kosten einigen konnten, haben sie mit besonderem Schriftsatz, der am 4. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, nach Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Kosten auf 449 472,14 Pfund Sterling (GBP) festzusetzen.

6        Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme, die am 12. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, die den Antragstellern zu erstattenden Kosten auf 250 000 GBP festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

7        Die Antragsteller machen geltend, dass das Verfahren sechseinhalb Jahre gedauert, drei Sitzungen und zwei lange Urteile des Gerichts erfordert und einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe.

8        Die Vielfalt und die Komplexität der aufgeworfenen Fragen sei zum Teil durch das Verhalten der Kommission bedingt gewesen, die z. B. in ungerechtfertigter Weise von jedem der 95 Kläger den Nachweis ihrer Haftung verlangt habe. Das unflexible Verhalten der Kommission, die sich der Forderung der Kläger zu Unrecht vehement entgegengestellt habe, sowohl hinsichtlich des Grundsatzes ihrer Haftung als auch zur Frage der Schadenshöhe, sei für die Kostenfestsetzung ein wichtiger Gesichtspunkt.

9        Außerdem hätten bestimmte Fragen neue und wichtige Rechtsfragen aufgeworfen, namentlich in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Rechtsstreits als eine den öffentlichen Dienst betreffende Streitigkeit, die Zulässigkeit der Schadensersatzforderungen angesichts der Frist, die entsprechende Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf Schadensersatzklagen, die Auslegung der Satzung des JET nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission (T‑177/94 und T‑377/94, Slg. 1996, II‑2041), und komplexe Sachverhaltsanalysen erforderlich gemacht, insbesondere hinsichtlich der Art der von den Antragstellern im JET ausgeübten Tätigkeiten und der zur Bestimmung der finanziellen Ansprüche jedes Antragstellers erforderlichen Wiederherstellung der Laufbahn. Das Gericht habe die meisten Streitfragen zugunsten der Antragsteller entschieden.

10      Die Berechnungen, die die Kommission jeweils zur Bemessung der Schadenshöhe vorgelegt habe, seien oftmals unzutreffend gewesen. Dadurch seien die Antragsteller zu zeitraubenden Überprüfungen gezwungen worden.

11      Sie hätten sich bemüht, ihre Kosten niedrig zu halten, indem sie mit ihren Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten, ohne einen Solicitor in Anspruch zu nehmen, Fragen von geringerer Wichtigkeit Barristern überlassen hätten, die geringere Erfahrung als ihre Hauptrechtsberater gehabt und moderate Honorare in Rechnung gestellt hätten, und indem sie von den Klägern in der verbundenen Rechtssache Eagle u. a./Kommission (T‑144/02) einen finanziellen Zuschuss erhalten hätten.

12      Für den Rechtsstreit habe es in mehrfacher Hinsicht keinen Präzedenzfall gegeben, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es zu dem von der Kommission begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines wichtigen Gemeinschaftsprojekts gekommen sei, dass sich das Handeln der Kommission über die gesamte Dauer dieses Projekts erstreckt und auf die massive und wiederholte Einstellung von Vertragsbediensteten bezogen habe, so dass in diesem Handeln ein schweres Fehlverhalten dieses Organs zu sehen sei.

13      Der Rechtsstreit sei für die Antragsteller von großer finanzieller Bedeutung gewesen, was durch den Gesamtbetrag (29 654 315,55 GBP) des von der Kommission gezahlten Schadensersatzes zum Ausdruck komme, und die Kosten seien im Verhältnis zu diesem Betrag und zur Anzahl der Antragsteller bescheiden. Außerdem sei der Rechtsstreit für die Gemeinschaft auch von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

14      Die Kommission beanstande unter Hinweis darauf, dass für sie ein einziger Bediensteter die gesamten Akten bearbeitet habe, zu Unrecht, dass die Antragsteller mehrere Rechtsanwälte und einen Wirtschaftsprüfer eingesetzt hätten. Deren Mitwirkung sei aufgrund der Komplexität der Rechtssache erforderlich gewesen, und was die Kommission angehe, sei diese in dem Verfahren in Wirklichkeit durch zahlreiche Beamte unterstützt worden. Auf jeden Fall hätten die Antragsteller viel mehr Arbeit als die Kommission gehabt, insbesondere aufgrund der Beweislast.

15      Die Kommission vergleiche den vorliegenden Rechtsstreit zu Unrecht mit einem normalen Rechtsstreit im Bereich des öffentlichen Dienstes und schlage in diesem Rahmen vor, die Kosten auf 250 000 GBP festzusetzen.

16      Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller umfasse zu einem bescheidenen Teil Beträge für den Verlust von Einkünften und die Reisekosten von drei nichtjuristischen Vertretern, die bei der Führung des Rechtsstreits Aufgaben wahrgenommen hätten, die andernfalls zu wesentlich höheren Kosten von Solicitors hätten erledigt werden müssen. Die Mehrwertsteuer auf die erstattungsfähigen Kosten sei – ebenso wie die Kosten für die Erstellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags – absetzbar.

17      Die Kommission meint, eine Kostenfestsetzung auf einen höheren Betrag als die von ihr vorgeschlagenen 250 000 GBP sei durch nichts gerechtfertigt. Dieser Vorschlag – der auf einem angemessenen Kostenbetrag in einer Beamtensache (geschätzt auf 8 500 Euro) beruhe, multipliziert mit dem Faktor 15, um das Wesen der Klage als Sammelklage zu berücksichtigen, sodann nochmals multipliziert mit dem Faktor 2,5, um die für die Ermittlung der individuellen Entschädigungshöhe erforderliche Arbeit zu berücksichtigen, und schließlich multipliziert mit dem Faktor 1/1,3, um den Wechselkurs zu berücksichtigen – sei mehr als angemessen.

18      Die Behauptung der Kläger, ihr Antrag sei der Höhe nach aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der Kommission bei ihrer Verteidigung im Hauptverfahren gerechtfertigt, sei unzutreffend.

19      Das Verhalten einer Partei während des Verfahrens sei lediglich für die im Urteil selbst getroffene Kostenentscheidung von Belang.

20      In dem Kostenfestsetzungsantrag weise jedenfalls nichts auf ein Verhalten der Kommission hin, das als missbräuchlich bezeichnet werden könnte. Die Antragsteller verwechselten das Vorbringen eines nicht begründeten Arguments mit dem absichtlichen Vorbringen eines belanglosen oder rechtsmissbräuchlichen Arguments. Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission darauf beschränkt, sich zu verteidigen, und das Gericht habe in seinem Zwischenurteil und in seinem abschließenden Urteil in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie sich missbräuchlich verhalten oder belanglose Argumente vorgetragen habe.

21      Die Kommission habe geringfügige und im Übrigen kaum vermeidbare Rechenfehler ohne Weiteres zugegeben. Außerdem seien den Antragstellern selbst einige Rechenfehler unterlaufen.

22      Die Kommission wolle auf das eine oder das andere Argument der Antragsteller, mit denen diese ihren Einsatz mehrerer Rechtsberater zu rechtfertigen versuchten, nicht im Einzelnen eingehen, sie weise jedoch darauf hin, dass sie für die Behandlung dieser Sache nur einen Bediensteten eingesetzt habe. Dieser habe weitgehend allein gearbeitet und nur zu bestimmten Aspekten des Vorgangs die Hilfe anderer Bediensteter in Anspruch genommen. Die Notwendigkeit einer Vertretung durch zwei Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2003 sei zu bezweifeln, da es in dieser Sitzung nur um eine Rechtsfrage zur Antragsbegründung gegangen sei. Die Kommission widerspreche den Anträgen betreffend den Verlust von Einkünften und die Reisekosten von drei nichtjuristischen Vertretern der Antragsteller. Die Kostenanträge im Rahmen des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens seien zu hoch bemessen.

23      Zu der Behauptung der Antragsteller, sie hätten mehr Arbeit als die Kommission gehabt, sei zu bemerken, dass sie selbst im Laufe des Verfahrens umfangreiches Beweismaterial vorgelegt habe und für die Prüfung des Vorbringens der Antragsteller Zeit habe aufwenden müssen. Es dürften lediglich die Kosten der Rechtsanwälte berücksichtigt werden, die die Antragsteller vertreten hätten. Das Argument, die Antragsteller hätten ihre Kosten dadurch niedrig gehalten, dass sie mit ihren Beratern selbst unmittelbar zusammengearbeitet hätten, rechtfertige nicht die Höhe des verlangten Betrags, sondern erkläre bestenfalls, warum dieser Betrag nicht noch höher sei; dies sei unerheblich.

24      Die wichtigsten Fragen seien bei allen Klägern bis zu einem weit fortgeschrittenen Stadium des Hauptverfahrens die gleichen gewesen und hätten daher zusammen geprüft werden können. Es könne zwar sein, dass diese Fragen anschließend je nach der individuellen Situation unterschiedliche Folgen gehabt hätten, das ändere aber nichts daran, dass sie zuvor gemeinsam behandelt worden seien.

25      Die Kommission räume ein, dass das vorliegende Verfahren Besonderheiten aufweise, und sie bestreite nicht, dass es von weitaus größerer Bedeutung sei als die üblichen Beamtensachen. Dies rechtfertige im Übrigen ihr außergewöhnlich hohes Angebot in Höhe von 250 000 GBP. Es sei jedoch nicht notwendig, über diesen Betrag hinauszugehen, zumal die aufgeworfenen Fragen für die 95 Antragsteller bis zum Zwischenurteil weitgehend die gleichen gewesen seien; erst anschließend hätten zwischen den Antragstellern Unterscheidungen getroffen werden müssen, deren praktische Handhabung im Übrigen keinerlei Schwierigkeiten bereitet habe.

26      Zum Vorbringen der Antragsteller, dass die beanspruchten Kosten im Verhältnis gesehen niedriger seien als in anderen Rechtssachen, sei zu bemerken, dass die verlangten Kosten in anderen Bereichen, z. B. in Wettbewerbssachen, bei Unternehmenszusammenschlüssen und bei staatlichen Beihilfen, gemessen am finanziellen Interesse, häufig weitaus niedriger seien, was den Gemeinschaftsrichter trotzdem nicht hindere, diese Kosten erheblich niedriger festzusetzen.

 Würdigung durch das Gericht

27      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II‑217, Randnr. 28, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13).

28      Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18; vgl. auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3).

29      Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits ist festzustellen, dass sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Einstellungs‑ und die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens JET bezieht und daher, wie das Gericht bereits festgestellt hat (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 DEP, T‑377/94 DEP und T‑99/95 DEP, Slg. ÖD 1998, I‑A‑299 und II‑883, Randnr. 22), angesichts der Besonderheiten der Regeln für die Arbeitsweise dieses gemeinsamen Unternehmens schwierige Fragen aufgeworfen hat. Die Kommission räumt im Übrigen ein, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits Kosten in beträchtlicher Höhe gerechtfertigt sein können.

30      Zum gemeinschaftsrechtlichen Interesse des vorliegenden Rechtsstreits ist festzustellen, dass er zwar von Bedeutung ist, dass diese Bedeutung jedoch begrenzt ist auf den Bereich der Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes und in diesem Rahmen insbesondere auf das Verhältnis zwischen den Gemeinschaften und den Personen, die unter vergleichbaren Umständen beim gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigt werden könnten.

31      Zu den Schwierigkeiten der Rechtssache und zum Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den Prozessbevollmächtigten oder Beratern der Kläger verursachen konnte, ist zu bemerken, dass die aufgetretenen Fragen – insbesondere die Frage, ob es sich um eine Streitsache über die außervertragliche Haftung oder um eine Streitsache zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten handelt, die Frage der Zulässigkeit der Schadensersatzanträge unter dem Aspekt der Klagefrist oder die Frage nach der Auslegung der Satzung des JET – zumindest während des ersten Teils des Verfahrens vor dem Gericht und bis zum Zwischenurteil zwar schwierig waren, aber alle Kläger betrafen.

32      Erst im Laufe des zweiten Teils des Verfahrens, in dem es darum ging, die Höhe des von der Kommission jedem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzulegen, war es erforderlich, die einzelnen Fälle zu unterscheiden. Außerdem bezog sich das Verfahren vor dem Gericht seinerzeit lediglich auf die Punkte, die zwischen den Parteien noch streitig waren (Endurteil, Randnrn. 7 bis 13 und 39 bis 106), denn das Gericht hat sich darauf beschränkt, die Punkte, in denen Einigkeit bestand, zur Kenntnis zu nehmen (Endurteil, Randnrn. 33 bis 38).

33      Es ist festzustellen, dass das vorliegende Verfahren für die Parteien von ganz erheblichem wirtschaftlichem Interesse war, sowohl für jeden einzelnen Kläger als auch für die Kommission. Es ging schließlich um Schadensersatzforderungen in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse, die sich bei mehr als der Hälfte der Kläger über Zeiträume von über zehn Jahren erstreckten (Randnr. 27 des Zwischenurteils). Dazu ist zu bemerken, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits durch den Gesamtbetrag des von der Kommission den Klägern gezahlten Schadensersatzes, 29 654 315,55 GBP, nur teilweise zum Ausdruck kommt, denn dieser Betrag ergibt sich daraus, dass im vorliegenden Fall eine sich an Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs orientierende Verjährungsfrist von fünf Jahren angewandt wurde (Randnrn. 57 bis 85 des Zwischenurteils).

34      In Anbetracht der Art der aufgeworfenen Fragen, der Bedeutung des Rechtsstreits und der Komplexität der Berechnungen, die zur Ermittlung der individuellen Ansprüche der Antragsteller erforderlich waren, ist es nach Ansicht des Gerichts nicht ungerechtfertigt, dass diese mehrere Berater und einen Wirtschaftsprüfer eingesetzt haben, wenngleich die Notwendigkeit einer Vertretung der Antragsteller durch zwei Berater in der Sitzung am 23. September 2003 nicht nachgewiesen worden ist.

35      Das Vorbringen der Antragsteller, die erstattungsfähigen Kosten müssten das ihrer Ansicht nach missbräuchliche Verhalten der Kommission im Hauptverfahren berücksichtigen, ist als unerheblich zurückzuweisen.

36      Die Missbräuchlichkeit des Verhaltens einer Partei ist gemäß Art. 87 §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung zwar für die vom Gericht in Form eines Endurteils oder eines Beschlusses, der das Verfahren beendet, zu treffende Kostenentscheidung von Bedeutung, jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung, die das Gericht gemäß Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung vornimmt, unerheblich; das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein objektives Verfahren mit dem Ziel, die für das Verfahren aufgewandten notwendigen Kosten zu bestimmen, unabhängig davon, ob das diesen Kosten zugrunde liegende Verhalten missbräuchlich war oder nicht.

37      Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission den Antragstellern zu erstatten hat, auf 300 000 GBP festzusetzen, wobei dieser Betrag alle Umstände des Rechtsstreits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Herrn Stephen G. Sanders und den 94 weiteren Antragstellern, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, zu erstatten hat, wird auf 300 000 Pfund Sterling (GBP) festgelegt.

Luxemburg, den 9. November 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Vilaras

Anhang


Keith Ashby,

Mark Ashman,

Geoff Atkins,

Yvonne Austin,

Neville Bainbridge,

R. Baker,

Ian Barlow,

Terry Boyce,

Robert Bracey,

Brian C. Brown,

Mike Browne,

James Bruce,

Neil Butler,

Paul Carman,

Roy Clapinson,

Royce Clay,

Derek Downes,

Graham Evans,

Jim Evans,

Tony Gallagher,

David Gear,

John Gedney,

David Grey,

Barry Grieveson,

Bernhard Haist,

David Hamilton,

Ray Handley,

Roy Harrison,

Michael Hart,

Phillip Haydon,

Ivor Hayward,

Mark Hopkins,

Keith Howard,

Peter Howarth,

Cyril Hume,

Eifion Jones,

Glyn Jones,

Andrew Lawler,

Gordon MacMillan,

Peter Martin,

Christopher May,

Derek May,

Ian Merrigan,

Richard Middleton,

Simon Mills,

Ray Musselwhite,

Tim Napper,

Keith Nicholls,

Mike Organ,

Robert Page,

Dai Parry,

Bill Parsons,

Derek Pledge,

Tim R. Potter,

Geoff Preece,

Tom Price,

Steve Richardson,

Shirley Rivers-Playle,

Alan Rolfe,

Michael Russell,

Stephen Sanders,

Stephen Scott,

John Shaw,

Michael R. Sibbald,

Nigel Skinner,

Paul G. Smith,

Tracey Smith,

Tony Spelzini,

Robin Stafford-Allen,

Robin Stagg,

Graham Stanley,

David Starkey,

Dave Sutton,

John Tait,

Michael E. Taylor,

Paul Tigwell,

George Toft,

Jim Tulloch,

Pat Twynam,

Tony Walden,

Martin Walker,

Norman Wallace,

Patrick Walsh,

Peter Watkins,

Mike Way,

Alan West,

Andy Whitby,

Srilal P. Wijetunge,

Brian L. Willis,

David J. Wilson,

David W. Wilson,

Julie Wright,

John Yorkshades,

David Young.


* Verfahrenssprache: Englisch.