Language of document : ECLI:EU:T:2009:427

Rechtssache T-45/01 DEP

Stephen G. Sanders u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 91 Buchst. b)

2.      Verfahren – Kosten – Festsetzung – Keine Berücksichtigung des Kosten verursachenden Verhaltens

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 §§ 1 und 3 Abs. 2)

1.      Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren. Das Gericht hat in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt.

(vgl. Randnrn. 27-28)

2.      Die Missbräuchlichkeit des Verhaltens einer Partei ist gemäß Art. 87 §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zwar für die vom Gericht in Form eines Endurteils oder eines Beschlusses, der das Verfahren beendet, zu treffende Kostenentscheidung von Bedeutung, jedoch im Rahmen der Kostenfestsetzung, die das Gericht gemäß Art. 92 § 1 seiner Verfahrensordnung vornimmt, unerheblich; das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein objektives Verfahren mit dem Ziel, die für das Verfahren aufgewandten notwendigen Kosten zu bestimmen, unabhängig davon, ob das diesen Kosten zugrunde liegende Verhalten missbräuchlich war oder nicht.

(vgl. Randnr. 36)