Language of document : ECLI:EU:T:2015:145

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

6. März 2015

Rechtssache T‑324/14 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt und Invalidengeld – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Stillschweigende Weigerung der Kommission, eine Entscheidung über die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit zu erlassen – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission (F‑118/121, SlgÖD, EU:F:2014:23), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Einreichung der Klagebeantwortung – Frist – Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens – Beginn

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, Art. 39 und 100 Abs. 3; Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 4)

2.      Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang – Unzureichende Begründung – Heilung im streitigen Verfahren – Voraussetzungen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

1.      In einer nach Art. 91 Abs. 4 des Statuts ausgesetzten Rechtssache wird die Aussetzung des Verfahrens durch die stillschweigende Entscheidung, mit der eine Beschwerde zurückgewiesen wird, beendet. Ab diesem Zeitpunkt verfügt die beklagte Partei nach den Art. 39 und 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst über eine Frist von zwei Monaten – verlängert um die pauschale Frist von zehn Tagen –, um eine Klagebeantwortung einzureichen.

(vgl. Rn. 26 und 27)

2.      Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts. So hat das in Art. 296 Abs. 2 AEUV normierte und auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthaltene Gebot den Zweck, dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und die Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass sie erkennen können, ob die Entscheidungen sachlich richtig sind oder ob sie eventuell mit einem Mangel behaftet sind, der ihre Anfechtung ermöglicht. Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist.

Soweit die Entscheidung jedoch in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war, ist davon auszugehen, dass ihr nicht jede Begründung fehlt, sondern dass sie nur unzureichend begründet ist. Eine bloß unzureichende Begründung im Rahmen des Vorverfahrens kann jedoch die Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht rechtfertigen, wenn die Verwaltung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erläuterungen gibt.

(vgl. Rn. 34 und 35)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari, C‑316/97 P, Slg, EU:C:1998:558, Rn. 29

Gericht: Urteile vom 12. Dezember 2002, Morello/Kommission, T‑164/00, SlgÖD, EU:T:2002:312, Rn. 36; vom 3. Februar 2005, Heurtaux/Kommission, T‑172/03, SlgÖD, EU:T:2005:34, Rn. 44, und vom 10. Oktober 2014, EMA/BU, T‑444/13 P, SlgÖD, EU:T:2014:865, Rn. 37