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Klage, eingereicht am 15. September 2009 - Pucci International/HABM - El Corte Inglés (Emidio Tucci)

(Rechtssache T-357/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Emilio Pucci International BV (Baarn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Boletto, E. Gavuzzi, G. Lazzeretti und P. Roncaglia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in den verbundenen Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2 aufzuheben, soweit sie die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 679 594 "Emidio Tucci" für alle von ihre erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 4 bis 17, 19, 20, 21, 22, 23, 26 bis 45 zur Eintragung zuließ;

dem Beklagten die der Klägerin in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Emidio Tucci" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "Emilio Pucci" für Waren der Klassen 18 und 24, eingetragene italienische Wortmarke "EMILIO PUCCI" für Waren der Klassen 14, 18, 21, 24, 25 und 33, eingetragene italienische Wortmarke "EMILIO PUCCI" für Waren der Klassen 9, 12, 18, 20, 26, 27 und 34, eingetragene italienische Bildmarke "Emilio Pucci" für Waren der Klassen 14, 18, 24 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde in den Sachen R 826/2008-2 und R 770/2008-2 teilweise stattgegeben; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass diese Rechtsvorschriften auf die von der betreffenden Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 4 bis 17, 19, 20, 21 (zum Teil), 22, 23 und 26 bis 45 nicht anwendbar seien.

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