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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 - Vinci / Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-130/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fiorella Vinci (Schöneck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: B. Karthaus, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge des Klägers

Festzustellen, dass die Aufnahme des Schreibens der Beklagten vom 05.03.2007 (07) 139a H KK7bk HEAL sowie des Schreibens vom 05.03.2007 (07) 139b H KK/bk HEAL, sowie die Speicherung des "Medical Certificate" des Dr. Schön vom 24.04.2007 in der Personalakte, sowie des Untersuchungsergebnisses der Deutschen Klinik für Diagnostik bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin vom 02.04.2007 in die medizinische Akte, rechtswidrig sind;

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2007 (07) 772 PSR JMC/cc APPE, mit dem diese sich weigert, die in den unter Nr. 1 genannten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu löschen, rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 05.03.2007, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, rechtsunwirksam ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 € zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt in ihrem ersten Antrag festzustellen, dass die Aufnahme der darin genannten Dokumente in ihre Personalakte bzw. in die gesondert geführte medizinische Akte rechtswidrig ist. Der zweite Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass die Weigerung der Beklagten die rechtswidrig gewonnen personenbezogenen Daten zu löschen, rechtswidrig sei. Begründend wird vorgebracht, dass die Staff Rule 5.13.4 der Europäischen Zentralbank (EZB) der Gewinnung der medizinischen Daten, als auch ihrer Speicherung entgegenstünde, die zum einen nicht zur Verarbeitung der in Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2002 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehrt (im Folgenden: Verordnung Nr. 45/2001) genannten Kategorien personenbezogener Daten ermächtige, zum anderen entgegen Art. 10 Abs. 2b) der Verordnung Nr. 45/2001 keinen die Verarbeitung erforderlich machenden Zweck vorsehe.

Im dritten Antrag wird die Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission vom 05.03.2007 beantragt, mit der verfügt wurde, dass sich die Klägerin einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen habe. Die Klägerin leitet die Nichtigkeit aus dem Einwand des Ermessensmissbrauches sowie aus der Missachtung wesentlicher Formvorschriften her, die sich aus der Staff Rule 5.13.4 ergäben. Diese sehe vor, dass lediglich der bei der EZB eingerichtete "Medical Adviser" ermächtigt werde, weitere medizinische Maßnahmen, wie zB. Untersuchungen, anzuordnen, nicht jedoch aber unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin.

Zudem wird der Ersatz des moralischen Schadens gefordert, der der Klägerin daraus entstanden sei, dass sie sich einer umfassenden medizinischen Untersuchung unterziehen musste, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliege.

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