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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05, Q/Kommission

(Rechtssache T-80/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Q (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05 aufzuheben, soweit darin dem zweiten Klagegrund betreffend die Rechtswidrigkeit der stillschweigenden Ablehnung einer Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, sowie dem Antrag auf Ersatz des mit dieser Maßnahme zusammenhängenden Schadens stattgegeben und eine Missachtung der Fürsorgepflicht festgestellt wird;

die von Q beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-52/05 erhobene Klage abzuweisen, soweit ihr das Gericht für den öffentlichen Dienst stattgegeben hat;

entsprechend der Rechtslage über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Dezember 2008 in der Rechtssache F-52/05 aufzuheben;

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des in der Rechtssache F-52/05, Q/Kommission, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 9. Dezember 2008, mit dem das GöD die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags von Q auf Beistand im Zusammenhang mit Mobbing aufgehoben hat, soweit keine vorsorglichen Maßnahmen ergriffen worden waren, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz geschaffen hätten, und die Kommission verurteilt hat, als Schadensersatz 18 000 Euro an Q zu zahlen.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:

einen Rechtsfehler durch die Entscheidung, dass eine "gewisse Missachtung der Fürsorgepflicht" ein die außervertragliche Haftung der Kommission auslösendes rechtswidriges Verhalten darstelle, da i) der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht hinreichend qualifiziert sei und ii) das GöD entschieden habe, dass ein Verstoß gegen diese Fürsorgepflicht gegeben sei, obwohl kein Mobbing im Sinne von Art. 12 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgelegen habe;

einen Rechtsfehler durch die Entscheidung, dass die stillschweigende Ablehnung einer Maßnahme, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, die Haftung der Kommission wegen unerlaubter Handlung auslöse, da das GöD versäumt habe, zu prüfen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vorliege, die bezwecke, den Einzelnen Rechte zu verleihen.

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