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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. Februar 2005

in der Rechtssache T-81/04: Bouygues SA und Bouygues Telecom gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Staatliche Beihilfe - Mobiltelefonie - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, die die Untätigkeit beendet - Erledigung der Hauptsache - Nichtigkeitsklage - Vorläufiges Schreiben - Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-81/04, Bouygues SA mit Sitz in Paris (Frankreich) und Bouygues Telecom mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory und A. Verheyden, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. L. Buendía Sierra, C. Giolito und M. Niejahr, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Feststellung nach Artikel 232 EG, dass es die Kommission unter Verletzung des EG-Vertrags unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, indem sie keine Stellungnahme zu dem in der Beschwerde der Klägerinnen enthaltenen Vorwurf in Bezug auf die Beihilfen abgegeben hat, die die französischen Behörden der Orange France und der SFR in Form einer rückwirkenden Herabsetzung der für die ihnen zugeteilte UMTS (Universal Mobile Telecommunication System)-Lizenz zu entrichtenden Gebühr gewährt haben, hilfsweise Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG der den Vorwurf dieser Beschwerde zurückweisenden Entscheidung, die in einem an die Klägerinnen adressierten Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2003 enthalten sein soll, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka - Kanzler: H. Jung - am 14. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Über den Antrag auf Feststellung der Unterlassung der Kommission, über den in der Beschwerde der Klägerinnen enthaltenen Vorwurf hinsichtlich der von den französischen Behörden der Orange und der SFR gewährten rückwirkenden Herabsetzung der für die UMTS-Lizenz zu entrichtenden Gebühr zu entscheiden, braucht nicht entschieden zu werden.

Der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2003 enthaltenen Entscheidung wird als unzulässig abgewiesen.

Über die Streithilfeanträge der Société française et radiotéléphone (SFR) und der Orange France SA braucht nicht entschieden zu werden.

Bouygues SA und Bouyges Telecom tragen die Hälfte der Kosten.

Die Kommission trägt die Hälfte der Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.