Language of document : ECLI:EU:T:2014:683

Rechtssache T‑457/09

Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband

gegen

Europäische Kommission

„Staatliche Beihilfen – Umstrukturierung der WestLB – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Kollegialprinzip – Begründungspflicht – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Verhältnismäßigkeit – Diskriminierungsverbot – Art. 295 EG – Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 17. Juli 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Klage eines Zusammenschlusses von Sparkassen mit Rechtspersönlichkeit – Eigenschaft als Beihilfegeber – Fehlen – Unzulässigkeit

(Art. 230 Abs. 4 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Klage eines Aktionärs des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens – Rechtsschutzinteresse, das sich von dem des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens unterscheidet – Zulässigkeit

(Art. 230 Abs. 4 EG)

3.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine aufgehobene Handlung – Wirkungen der Aufhebung und der Nichtigerklärung

(Art. 231 EG und 233 EG)

4.      Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2)

5.      Kommission – Kollegialitätsprinzip – Tragweite – Annahme einer Entscheidung über eine staatliche Beihilfe im schriftlichen Verfahren – Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Kommission – Fehlen

(Geschäftsordnung der Kommission, Art. 1 und 12)

6.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Abhängigmachung der Genehmigung der Beihilfe von bestimmten Bedingungen – Zulässigkeit

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG)

7.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Folgen – Selbstbeschränkung ihres Ermessens

(Art. 87 Abs. 3 EG)

8.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Beihilfen zugunsten einer systemrelevanten Bank in Schwierigkeiten – Prüfung der Beihilfe im Lichte der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten – Zulässigkeit

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission)

9.      Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Verweis auf die in einer vorläufigen Entscheidung gegebene Begründung – Zulässigkeit

(Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG)

10.    Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Entscheidung, die eine Beihilfe zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens betrifft – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten, im Umstrukturierungsplan vorgesehen Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung zur Darlegung der Erforderlichkeit einer jeden einzelnen Bedingung – Fehlen

(Art. 253 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4; Mitteilung 2004/C 244/02 der Kommission)

11.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten, im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Tragweite

(Art. 87 Abs. 3 EG)

12.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Entscheidung, die eine Beihilfe zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens betrifft – Entscheidung, mit der die Beihilfe unter bestimmten, im Umstrukturierungsplan vorgesehen Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

13.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 87 EG – Möglichkeit der Kommission, die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes seit einer früheren Entscheidung zu berücksichtigen

(Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG)

14.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Art. 230 EG)

15.    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Entscheidung, mit der eine Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung zur Veräußerung des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens – Beachtung der Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten – Kein Verstoß

(Art. 87 Abs. 3 EG und 295 EG)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 83-109)

2.      Soweit sie kein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von dem einer Gesellschaft unterscheidet, die von einer Unionsmaßnahme betroffen ist und an deren Kapital sie beteiligt ist, kann eine Person ihre Interessen gegenüber dieser Maßnahme nur durch Ausübung ihrer Rechte als Teilhaberin dieser Gesellschaft, die ihrerseits ein Klagerecht hat, verteidigen.

Bei einer Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe zugunsten einer Bank unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, fällt das Rechtsschutzinteresse der Aktionäre der durch die Beihilfe begünstigten Bank, soweit die Entscheidung die Bank zur Reduzierung der Bilanzsumme zwingt, mit dem der Bank zusammen, so dass die Entscheidung die Aktionäre insofern nicht individuell betrifft. Hingegen betrifft die Entscheidung die Aktionäre der Bank individuell, soweit die Genehmigung der Beihilfe unter der Bedingung der Beachtung der Verpflichtung der Aktionäre zur Veräußerung der Bank an einen unabhängigen Dritten erteilt wird.

(vgl. Rn. 112, 120)

3.      Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, wenn der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen eines während des Verfahrens eingetretenen Ereignisses verloren hat, das zur Folge hat, dass die Nichtigerklärung des Rechtsakts nicht mehr als solche Rechtswirkungen haben kann.

Gleichwohl kann ein Kläger weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung eines aufgehobenen Rechtsakts haben, da die Aufhebung nicht die gleichen Rechtswirkungen hervorruft wie eine etwaige Nichtigerklärung durch das Gericht. Denn die Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs stellt keine Anerkennung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts dar und wirkt ex nunc, während eine Nichtigerklärung ex tunc wirkt.

Ein Kläger kann in diesem Rahmen weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines nicht durchgeführten, ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts, der nach der Erhebung der Nichtigkeitsklage aufgehoben wurde, haben, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann

(vgl. Rn. 130, 131, 137)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 160, 161)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 164-173)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 181-186)

7.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 190, 191)

8.      Es kann davon ausgegangen werden, dass die von der Kommission erlassenen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten grundsätzlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats für erforderlich erachtet werden, mit dem Gemeinsamen Markt geeignet sind, insbesondere, wenn Beihilfeempfänger systemrelevante Banken sind, deren Rentabilität derart beeinträchtigt war, dass ihre Existenz bedroht war.

Dass eine solche Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich ist, bedeutet also nicht, dass sie nicht als Beihilfe zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Rn. 9 der genannten Leitlinien über die Rettung und Umstrukturierung angesehen werden könnte. Nach dieser Bestimmung befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Eine Bank, deren Rentabilität derart beeinträchtigt ist, dass ihre Existenz bedroht ist, kann grundsätzlich als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden.

Außerdem setzt die Einstufung einer Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar nach den genannten Leitlinien voraus, dass der Empfänger einem die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erlaubenden Umstrukturierungsplan unterliegt und dass die Beihilfe mit Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen flankiert wird und sich auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränkt. Die Kommission kann aber verlangen, dass die Genehmigung von Beihilfen, die systemrelevanten Banken wegen der Finanzkrise gewährt werden, von der Beachtung dieser Bedingungen abhängig gemacht wird, selbst wenn mit der Beihilfe eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats behoben werden soll.

(vgl. Rn. 195-197)

9.      Art. 87 Abs. 1 EG verbietet Beihilfen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung dieser beiden Voraussetzungen aber nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Dass die Kommission in einer Entscheidung, mit der eine Beihilfe unter bestimmten Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, das Vorliegen von durch die Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen nicht nachgewiesen hat, kann also weder einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG noch einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellen. Es kommt lediglich darauf an, ob die Kommission in der Entscheidung begründet hat, warum die Beihilfe geeignet war, eine Wettbewerbsverzerrung hervorzurufen, und gegebenenfalls, ob dem Kläger der Nachweis gelungen ist, dass die Begründung insofern unzutreffend ist.

Was die Begründung hinsichtlich der Einstufung einer staatlichen Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und somit hinsichtlich der Frage, ob die Maßnahme geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen, angeht, kann sich die Kommission in der endgültigen Entscheidung auf einen Verweis auf die von ihr insoweit in einer vorläufigen Entscheidung gegebene Begründung beschränken, sofern der Mitgliedstaat, nachdem er in seiner Anmeldung eingeräumt hat, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe beinhaltet, die Einstufung als Beihilfe nach dem Erlass der vorläufigen Entscheidung nicht angefochten hat und die vorläufige Entscheidung dieselbe staatliche Maßnahme, denselben Begünstigten und dasselbe Ziel betraf, so dass die beiden Entscheidungen in einem konnexen und hinreichend vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Rahmen ergangen sind. In einem solchen Fall muss die Kommission bei einer neuen Entscheidung, in der dieselbe Maßnahme nach wie vor als staatliche Beihilfe eingestuft wird, also nicht unbedingt eine neue Prüfung der Wettbewerbssituation zum Zeitpunkt der Annahme der endgültigen Entscheidung vornehmen.

Bei einer Entscheidung, mit der eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines Unternehmens als staatliche Beihilfe eingestuft wird, das in erheblichem Umfang grenzüberschreitend und in einem auf der Ebene der Union liberalisierten Sektor tätig ist und hätte vom Markt verschwinden können, wenn die Beihilfe nicht gewährt worden wäre, kann die Begründung besonders knapp ausfallen.

(vgl. Rn. 228, 229, 235, 240, 241, 243, 254, 259)

10.    Im Rahmen einer Entscheidung, mit der eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wird, hat die Kommission erstens u. a. nachzuweisen, dass die genehmigte Maßnahme tatsächlich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen ist, zweitens zu überprüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat nachgewiesen hat, dass für die Beihilfe eine der Ausnahmen des Art. 87 Abs. 3 EG gelten konnte, und drittens festzustellen, dass in Anbetracht sämtlicher Maßnahmen, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind, für den sich der Mitgliedstaat verbürgt hat, angenommen werden kann, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein wird und die durch die Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschungen nicht unzumutbar sind.

Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Erforderlichkeit einer jeden einzelnen im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahme darzulegen noch darauf bedacht zu sein, von den Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Verwirklichung der genannten Ziele geeignet sind, nur die am wenigsten belastenden aufzuerlegen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat sich vorher für einen weniger belastenden Umstrukturierungsplan verbürgt, der diese Ziele ebenso adäquat verwirklicht, oder hat der Aufnahme bestimmter Maßnahmen in den Umstrukturierungsplan widersprochen und sich für diesen mit der Begründung verbürgt, dass die Kommission ihm endgültig mitgeteilt habe, dass die Beihilfe ohne diese Maßnahmen nicht genehmigt werde. In solchen Fällen kann die Entscheidung, die Gewährung der Beihilfe von der Beachtung der genannten Maßnahmen abhängig zu machen, dem betreffenden Mitgliedstaat nämlich nicht zugerechnet werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Kommission eine Entscheidung, mit der eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wird, gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] mit einer Bedingung verbindet, die eine Maßnahme aufgreift, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen ist, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt hat.

Wenn sie eine solche Entscheidung erlässt, muss die Kommission also hinsichtlich der Erforderlichkeit, die Genehmigung der betreffenden Beihilfe von den Bedingungen abhängig zu machen, die im Umstrukturierungsplan zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des Begünstigten vorgesehen sind, begründen, warum sie der Auffassung ist, dass die Beachtung dieses Plans genügt, um das genannte Ziel zu verwirklichen. Hingegen ist die Begründung einer solchen Entscheidung nicht hinsichtlich einer jeden einzelnen der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Bedingungen, die von der Entscheidung übernommen wurden, gesondert zu prüfen.

(vgl. Rn. 296, 297, 303, 304, 317, 318)

11.    Beim Erlass einer Entscheidung, mit der eine Umstrukturierungsbeihilfe unter Bedingungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, die auch im Umstrukturierungsplan enthalten sind, beschränkt sich die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission zum einen auf die Feststellung, dass der Umstrukturierungsplan, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt hat, annehmen lässt, dass der Beihilfeempfänger langfristig rentabel sein wird und unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden, und zum anderen auf die Feststellung, dass sich der betreffende Mitgliedstaat nicht für einen Plan mit weniger belastenden Maßnahmen verbürgt hat, die die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers und die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen ebenfalls hinreichend gewährleisten.

(vgl. Rn. 350)

12.    Die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist

Die Abhängigmachung der Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe von der Beachtung der Maßnahmen, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt hat, kann keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen.

Würde die Genehmigung von zwei vergleichbaren Umstrukturierungsbeihilfen von verschiedenen Bedingungen abhängig gemacht wird, die in Umstrukturierungsplänen vorgesehen sind, für die sich die betreffenden Mitgliedstaaten jeweils verbürgt haben, resultierte die unterschiedliche Situation, in der sich die Beihilfeempfänger gegebenenfalls befänden, nämlich nicht aus einer Entscheidung der Kommission, sondern aus der Art der von diesen Mitgliedstaaten jeweils eingegangenen Verpflichtungen, wobei die Kommission zu prüfen hätte, ob sie zur Wiederherstellung der Rentabilität der Beihilfeempfänger und zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen geeignet wären.

(vgl. Rn. 364, 370, 371)

13.    Allein Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG und nicht eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen einmal unterstellt, bildet den Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht erfüllt. Der Begriff der staatlichen Beihilfe und die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität des Beihilfeempfängers hängen von einer objektiven Situation ab, für deren Beurteilung der Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung durch die Kommission maßgeblich ist. Die Gründe, warum die Kommission in einer früheren Entscheidung eine andere Beurteilung vorgenommen hat, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung daher unerheblich.

Im Übrigen kann der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden, strengere Voraussetzungen für die Vereinbarkeit festzulegen als in früheren Entscheidungen, wenn die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes und das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf diesem Markt es erfordern, da die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen darauf haben können, dass eine bestehende Situation, die im Rahmen des Ermessens der Organe der Union geändert werden kann, weiter besteht.

(vgl. Rn. 368, 369)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 372)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 387-399)