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Klage, eingereicht am 16. März 2022 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-146/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und F.-C. Laprévote, Rechtsanwältin V. Blanc sowie Rechtsanwälte D. Pérez de Lamo und S. Rating)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 16. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.57116-COVID-19: Staatliche Garantie und staatliches Darlehen zugunsten von KLM für nichtig zu erklären, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Begünstigte nicht korrekt benannt, indem sie erstens davon ausgegangen sei, dass KLM die alleinige Begünstigte der von den Niederlanden gewährten Beihilfe sei, und indem sie zweitens nicht sichergestellt habe, dass KLM nicht durch die zuvor zugunsten der Air France-KLM Gruppe gewährte Beihilfe begünstigt worden sei und dass es keinen Spillover-Effekt gegeben habe.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (z. B. das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit).

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihr Ermessen missbraucht und Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV sowie ihren Befristeten Rahmen falsch angewandt, da die Beihilfe nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande diene und die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe nicht gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abgewogen habe („Abwägungsprüfung“).

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe trotz „ernster Schwierigkeiten“ kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt.

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