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Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014 – Alchaar/Rat

(Rechtssache T-203/12)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Aufnahme einer Person in die Listen der betroffenen Personen – Verbindungen zum Regime – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Begründungspflicht – Beweislast – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Privatsphäre)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mohamad Nedal Alchaar (Aleppo, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Korkmaz, D. Amaudruz und A. Boesch)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und M. Vitsentzatos)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Cujo und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 319, S. 8) und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffende restriktive Maßnahmen darstellen, sowie aller zukünftigen Rechtsakte, mit denen dieser Beschluss oder diese Verordnung geändert werden, und zum anderen der Mitteilung des Rates vom 16. März 2012, mit der der Kläger darüber informiert wurde, dass an seiner Eintragung in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen festgehalten wird

Tenor

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird aufgehoben, soweit sie Herrn Mohamad Nedal Alchaar betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Herrn Alchaar entstanden Kosten.

Herr Alchaar trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 217 vom 21.7.2012.