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Klage, eingereicht am 29. September 2008 - EAÜ / Kommission

(Rechtssache T-416/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eesti Autorite Ühing (EAÜ) (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Favart)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung nach Art. 230 EG der Entscheidung der Kommission C(2008)3435 final vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) betreffend ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen. Die Klägerin rügt die von der Kommission in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Gebietsbeschränkungen von gegenseitig gewährten Aufführungserlaubnissen zwischen Urhebergesellschaften eine gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente der Klägerin sind mit jenen in der Rechtssache T-415/08 IMRO/Kommission identisch.

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