Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2011 vom Europäischen Polizeiamt (Europol) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Mai 2011 in der Rechtssache F-83/09, Kalmár/Europol

(Rechtssache T-455/11 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann, D. El Khoury und J. Arnould im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Antypas)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Andreas Kalmár (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst

die Entscheidung von Europol vom 4. Februar 2009, mit der der Direktor von Europol den befristeten Vertrag von Herrn Kalmár gekündigt hat, die Entscheidung vom 24. Februar 2009, mit der der Direktor von Europol den Betroffenen von der Verpflichtung zur Ableistung seines Dienstes während der Kündigungsfrist befreit hat, und die Entscheidung vom 18. Juli 2009, mit der dessen Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufgehoben hat;

Europol verurteilt hat, an Herrn Kalmár einen Betrag von 5 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen;

Europol verurteilt hat, alle Kosten zu tragen.

Herrn Kalmár die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und seine Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ne ultra petita zu entscheiden, und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst andere als die von Herrn Kalmár angeführten Klagegründe geprüft.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Falsche Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der streitigen Entscheidungen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insbesondere die Fürsorgepflicht und die Begründungspflicht falsch angewandt.

Dritter Rechtsmittelgrund: Falsche Rechtsauffassung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bezüglich des Gegenstands des Aufhebungsantrags. Das Gericht hätte die Entscheidung vom 18. Juli 2009 als beschwerende Entscheidung, die ebenfalls der Kontrolle durch den Richter unterworfen sei, qualifizieren müssen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Zahlreiche Fehler bei der Beurteilung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass Europol bei der Entlassungsentscheidung bestimmte "relevante und nicht zu vernachlässigende tatsächliche Umstände" "nicht" oder "nicht sorgfältig" berücksichtigt habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils.

Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Zuerkennung des Schadensersatzes.

____________