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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 - CEA/Kommission

(Rechtssache T-412/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Commissariat à l'énergie atomique (CEA) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García-Gallardo Gil-Fournier, M. Arias Díaz und C. Humpe)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Eingang der Klage (Klageschrift, Vollmacht, Abschriften und Dokumente) zu bestätigen und sie für zulässig zu erklären,

die von den Prozessbevollmächtigten des CEA in dessen Namen und für diesen eingereichte Klage zu prüfen,

die dem CEA mit Schreiben vom 29. Juli 2009 zugestellte Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wurde, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, indirekten erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und dem CEA ein Zertifikat über die Buchhaltungsmethodik auszustellen, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären,

hilfsweise, gemäß Art. 238 EG festzustellen, dass (i) die Abfindung bei Ausscheiden in den Ruhestand eine nach den vertraglichen Regelungen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung erstattungsfähige Ausgabe ist und dass (ii) die Europäische Gemeinschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem CEA im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung nicht nachkommt,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der auf Art. 230 EG gestützten Klage wird die Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidung der Kommission begehrt, die dem Commissariat à l'Énergie Atomique (CEA) am 29. Juli 2009 zugestellt wurde und mit der es abgelehnt wurde, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, indirekten erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und dem CEA ein Zertifikat über die Buchhaltungsmethodik auszustellen, das es ihm ermöglichen würde, seine indirekten Personalkosten geltend zu machen, um eine Erstattung der Kosten zu erhalten, die ihm bei der Verwirklichung von im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung kofinanzierten Projekten entstanden sind.

Der CEA ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission, wonach die Abfindungen bei Ausscheiden in den Ruhestand keine indirekten erstattungsfähigen Kosten darstellten, auf Rechtsfehlern und offenkundigen Fehlern bei der Beurteilung der Tatsachen beruhe und dass die Kommission die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes missachtet habe.

Hilfsweise richtet sich die Klage darauf, auf der Grundlage des Art. 238 EG festzustellen, dass die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem CEA nicht nachgekommen sei, indem sie es abgelehnt habe, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und sie somit zu erstatten.

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