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Klage, eingereicht am 16. September 2009 - Sociedad Agricola Requingua/HABM - Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro (TORO DE PIEDRA)

(Rechtssache T-358/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sociedad Agricola Requingua Ltda (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Vorbuchner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro (Toro, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in der Sache R 1117/2008-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt sämtliche Kosten aufzuerlegen, d. h. die Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Verfahrens vor der Beschwerdekammer und des vorliegenden Verfahrens;

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "TORO DE PIEDRA" für Waren in Klasse 33.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene Gemeinschaftsbildmarke "D. ORIGEN TORO" für Waren in Klasse 33, eingetragene spanische Bildmarke "Denominación de Origen TORO" für Waren in Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, zwischen den betroffenen Marken bestehe Verwechslungsgefahr, ferner Verstoß gegen Art. 75 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer die letzte Eingabe der Klägerin nicht berücksichtigt habe, sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht begründet habe, warum sie der letzten Eingabe der Klägerin nicht Rechnung getragen habe.

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