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Klage, eingereicht am 7. Februar 2007 - Slowakische Republik / Kommission

(Rechtssache T-32/07)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

falls das Gericht erster Instanz der in Randnr. 95 der Klageschrift dargelegten Auffassung nicht folgen sollte, nach Art. 231 Abs. 2 EG die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung, auf deren Grundlage die Klägerin über die Gesamtmenge der Zertifikate und ihre Zuteilung an die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Gebiet entscheidet, aufrechtzuerhalten;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Slowakische Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt hat1. In der angefochtenen Entscheidung werden bestimmte Aspekte des nationalen Zuteilungsplans der Slowakei als mit Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG unvereinbar angesehen.

Die Klägerin macht in der Begründung ihrer Klage geltend, dass die Kommission gegen Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoßen habe, da sie in der angefochtenen Entscheidung unabhängig vom nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten eine eigene Methode der Festsetzung der maximalen durchschnittlichen Gesamtmenge der Emissionszertifikate pro Jahr angewendet habe und sich so ohne Befugnis eine Aufgabe angemaßt habe, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten zuweise.

Außerdem macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte, auch wenn sie berechtigt gewesen wäre, eine eigene Methode der Festsetzung der Gesamtmenge der Emissionszertifikate anzuwenden, gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe der Gemeinschaften mit den Behörden der Mitgliedstaaten dadurch verstoßen habe, dass sie sich nicht vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung über deren Anwendung mit der Klägerin beraten habe.

Darüber hinaus habe die Beklagte gegen Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 1 und 9 Abs. 1 und gegen die Kriterien 1 bis 4 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG sowie den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verstoßen, dass ihr Vorgehen bei der Festsetzung einer Gesamtmenge von Emissionszertifikaten nicht das Erfordernis berücksichtige, dass die Erzeugung elektrischer Energie im Gebiet der Klägerin aus kohleabhängigen Quellen infolge der Verpflichtung zur Schließung von zwei Blöcken des Atomkraftwerks Jaslovské Bohunice erhöht werden müsse.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass eine Verletzung des grundlegenden Verfahrenserfordernisses einer hinreichenden Begründung vorliege.

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1 - Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemmissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).