Language of document : ECLI:EU:T:2010:21





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 – Goncharov/HABM – DSB (DSBW)

(Rechtssache T-34/07)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DSBW – Ältere Gemeinschaftswortmarke DSB – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 29, 52-54)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2006 (Sache R 1330/2005‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen den DSB und Herrn K. Goncharov

Angaben zur Rechtssache

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Karen Goncharov

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke DSBW für Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 – Anmeldung Nr. 2852143

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

DSB

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Wortmarke DSB (Gemeinschaftsmarke Nr. 2292290) für Dienstleistungen in den Klassen 35 bis 37, 39, 41 und 42, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für die Klassen 39, 41 und 43 richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, und dem Widerspruch wurde stattgegeben.


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Karen Goncharov trägt die Kosten.