Language of document : ECLI:EU:T:2010:123

Verbundene Rechtssachen T-5/08 bis T-7/08

Société des produits Nestlé SA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarken Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe – Ältere internationale und nationale Bildmarken, die einen Becher und Kaffeebohnen darstellen – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Zusammenfügung eines Elements und einer anderen Marke gebildet worden ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke, die in identischer Weise in die zusammengesetzte Marke übernommen worden ist, als einander ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke angesehen werden.

Auch wenn die ältere Marke in die jüngere Marke nicht in identischer Weise übernommen wurde, ist es möglich, dass die fraglichen Zeichen infolge der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und einem Bestandteil der jüngeren Marke, der eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ihrerseits einander ähnlich sind.

(vgl. Randnr. 60)

2.      Wenn auch die Kennzeichnungskraft eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke bereits bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu prüfen ist, um die etwaigen dominierenden Bestandteile des Zeichens zu bestimmen, ist der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke einer der Gesichtspunkte, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zu berücksichtigen sind. Folglich ist im Stadium der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der möglicherweise geringe Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marken nicht zu berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 65)