Language of document : ECLI:EU:T:2014:1049

Rechtssache T‑90/11

Ordre national des pharmaciens (ONP) u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Kartelle – Französischer Markt für biomedizinische Analysen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Unternehmensvereinigung – Berufskammer – Gegenstand der Überprüfung und der Untersuchung – Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 AEUV – Zuwiderhandlung aufgrund des Zwecks – Mindestpreis und Behinderung der Entwicklung von Laborgruppen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis – Fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler – Höhe der Geldbuße – Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 10. Dezember 2014

1.      Wettbewerb – Unionsregeln – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Tätigkeiten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängen – Ausschluss – Grenzen – Befugnismissbrauch

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

2.      Kartelle – Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen – Begriff Unternehmensvereinigung – Berufskammer – Beurteilungskriterien – Nationaler Apothekerverband – Einbeziehung – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Rechtfertigung mit dem Allgemeininteresse – Fehlen bei Überschreitung des vom Gesetzgeber festgelegten Rahmens durch die Berufskammer – Anwendung der Wettbewerbsregeln

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

3.      Wettbewerb – Unionsregeln – Befugnis der Mitgliedstaaten, im Namen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorzunehmen – Keine Auswirkung auf die Unfähigkeit der privaten Wirtschaftsteilnehmer, sich von den Wettbewerbsregeln zu lösen

(Art. 49 AEUV und 101 Abs. 1 AEUV)

4.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast – Würdigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit – Gerichtliche Überprüfung – Umfang

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2 und 31)

5.      Kartelle – Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen – Apothekerverband – Pflicht, in einem Rahmen zu handeln, der durch eine mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Regelung festgelegt wird

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

6.      Kartelle – Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen – Apothekerverband – In Überschreitung der gesetzlichen Befugnis getroffene Beschlüsse – Unzulässigkeit

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

7.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang – Pflicht, den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung anzugeben, ohne eine rechtliche Qualifizierung der betreffenden Zuwiderhandlungen vorzunehmen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)

8.      Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Natürliche oder juristische Personen – Unternehmen, das Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ist und deren tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren nicht beanstandet hat – Einschränkung des Rechts, Klage zu erheben – Fehlen

(Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 52 Abs. 1)

9.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnisse der Kommission – Verwendung der bei einer Nachprüfung erlangten Informationen – Grenzen – Einleitung einer Untersuchung von Verhaltensweisen, die in einem anderen Sektor gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen und zufällig bei einer Nachprüfung zutage getreten sind – Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4)

10.    Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung – Beurteilungskriterien – Anwendung der gleichen Kriterien auf eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

11.    Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

12.    Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Vereinbarung mit dem Ziel der Wettbewerbsbeschränkung – Gleichzeitige Verfolgung zulässiger Zwecke – Keine Auswirkung – Überschreitung der Grenzen ihrer gesetzlichen Aufgaben durch eine Berufskammer – Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln

(Art. 101 Abs. 1 AEUV)

13.    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Keine Erweiterung – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2)

14.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang

(Art. 101 AEUV und 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31)

15.    Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben

(Art. 101 AEUV, 261 AEUV und 296 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und Art. 31)

16.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Ermessen der Kommission – Verpflichtung der Kommission, sich an ihre frühere Entscheidungspraxis zu halten – Fehlen

(Art. 101 AEUV und 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße – Abschreckende Wirkung sowohl gegenüber dem zuwiderhandelnden Unternehmen als auch gegenüber Dritten

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

18.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Verpflichtung zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Fehlen – Vorrangige Rolle des Kriteriums der Art der Zuwiderhandlung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

20.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Handlungen der Behörden, die das beanstandete Verhalten beeinflusst haben

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

21.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Verpflichtung zur Berücksichtigung der finanziellen Situation des betroffenen Unternehmens – Fehlen – Tatsächliche Steuerkraft des Unternehmens in einem gegebenen sozialen Umfeld – Berücksichtigung

(Art. 101 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

1.      Im Bereich des Wettbewerbsrechts unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt. Was die Disziplinargewalt einer Berufskammer betrifft, kann ein solches Vorrecht gegenüber dem Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens allerdings keinen absoluten Schutz bieten, da die offensichtlich unangemessene Ausübung eines solchen Vorrechts in jedem Fall einen Missbrauch dieses Vorrechts darstellen würde.

(vgl. Rn. 36, 197, 207)

2.      Nicht jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch den die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, wird automatisch vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen. Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen. Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere das Interesse der ordnungsgemäßen Ausübung eines Berufs, können nämlich die Nichtanwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen, wenn diese erforderlich sind. Insoweit hat sich die Maßnahme einer berufsständischen Vereinigung, der die Apotheker angehören, von denen zumindest ein Teil eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit als Unternehmer eingestuft werden kann, in dem vom Gesetzgeber und den Verwaltungsbehörden geschaffenen gesetzlichen Rahmen zu halten, da der Verband selbst über keine Regelungsbefugnis verfügt.

Wenn dieser Verband daher aufgrund einer dem wörtlichen Sinn der Rechtsvorschriften widersprechenden Auslegung tätig wird oder gar im Rahmen einer bestimmten Strategie eine besonders enge Auslegung wählt, können seine Verhaltensweisen nicht aufgrund des Arguments, dass sie untrennbar mit der Verfolgung eines legitimen Ziels verbunden sind, dem Geltungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV entzogen werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Vertretungsorgans von Privatpersonen, den Schutzbereich des Gesetzes im Interesse einer Gruppe zu erweitern, obwohl der Gesetzgeber die Grenzen des gewährten Schutzes bestimmt und einen gewissen Wettbewerb zugelassen hat.

(vgl. Rn. 37, 38, 40, 41, 347)

3.      Die Anerkennung der Befugnis der Mitgliedstaaten, im Namen des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorzunehmen, gibt den privaten Akteuren und den sie vertretenden Stellen nicht das Recht, sich von den Wettbewerbsregeln des Vertrags durch Einführung von Wettbewerbsbeschränkungen zu lösen, die der Mitgliedstaat selbst nicht vorsieht.

(vgl. Rn. 49)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 53-57, 61)

5.      Wenn im Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln ein nationaler Gesetzgeber der Auffassung war, dass die Unabhängigkeit eines Berufs durch Anbringen zweier Sicherungen hinreichend gewährleistet werden kann, nämlich zum einen die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Personen am Kapital einer Gesellschaft zur Ausübung eines freien Berufs (SEL) auf höchstens 25 % und zum anderen der Besitz der Mehrheit der Stimmrechte durch Personen, die ihren Beruf in der SEL ausüben, muss ein Apothekerverband im Rahmen dieser Grenzen handeln, da der Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit kein Vorwand sein kann, um den Zugang zum Kapital einer SEL innerhalb gesetzeskonformer Strukturen einzuschränken. Daraus folgt, dass die Maßnahmen eines solchen Verbands, der sich systematisch dafür entschieden hat, die der Öffnung des Marktes für Laborgruppen am wenigsten förderliche Auslegung durchzusetzen, einen exzessiven Charakter hatten.

Ebenso nimmt ein solcher Verband, was die Verwendung des Verfahrens der Aufspaltung des Eigentumsrechts betrifft, das darin besteht, dass das Eigentum an einem Anteil an der SEL in den Nießbrauch, der das Stimmrecht bei den Gewinnausschüttungen und das Dividendenbezugsrecht gewährt, und das bloße Eigentum aufgespalten wird, eine Grundsatzposition ein, die mit dem geltenden rechtlichen Rahmen nicht vereinbar ist und ihn dazu veranlasste, gegen gesetzeskonforme Konstruktionen vorzugehen, indem er verlangte, dass die Satzungen unabhängig vom Kapitalanteil keine Bezugnahme auf eine Aufspaltung enthalten durften.

(vgl. Rn. 89, 91, 100, 110, 125, 126)

6.      Im Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln missachtet ein Apothekerverband angesichts eines rechtlichen Rahmens, der unstreitig unterschiedlich ausgelegt werden kann, die Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse, indem er sich eine gewisse Regelungsbefugnis herausnimmt und die Pflichten der Gesellschaften zur Ausübung eines freien Berufs erweitert, die von den gesetzlichen Möglichkeiten einer Öffnung ihres Kapitals Gebrauch machen wollen, wenn er wiederholt und auf der Grundlage einer ihm eigenen Auslegung des Gesetzes verlangt, dass er über die Verkäufe von Beteiligungen am Kapital solcher innerhalb einer Gruppe handelnden Gesellschaften unterrichtet werde, wenn er im Fall einer Weigerung Klage erhebt und systematisch Disziplinarverfahren gegen die betreffenden Gesellschaften einleitet, und wenn aus den schriftlichen Dokumenten eine Strategie hervorgeht, die darin besteht, das Erscheinen der Laborgruppen auf dem Markt möglichst zu erschweren.

(vgl. Rn. 170, 180, 186, 192)

7.      Im Bereich der Umsetzung der Wettbewerbsregeln ergibt sich eine Begründungspflicht eines Nachprüfungsbeschlusses der Kommission aus Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach ein solcher Beschluss den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen in diesem Stadium der Untersuchung bezeichnen muss. Zwar muss die Kommission insoweit die Vermutungen, die sie überprüfen will, mit größtmöglicher Genauigkeit bezeichnen, sie ist jedoch nicht verpflichtet, die betreffenden Zuwiderhandlungen rechtlich genau zu qualifizieren. Nur eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung wird von ihr verlangt, da sie noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen verfügt und erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen muss.

(vgl. Rn. 219-221, 231)

8.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 223)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 235)

10.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 305)

11.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 307-310)

12.    In einem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, der durch einen reglementierten und geschützten Markt für Dienstleistungen biomedizinischer Analysen gekennzeichnet ist, der nur einen eingeschränkten Preiswettbewerb zwischen Labors und mit Krankenhäusern oder Sozialversicherungsträgern über Preisnachlässe für die im Rahmen der Arbeitsmedizin durchgeführten Analysen zulässt, haben die Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Apothekerverbands, die auf die Festsetzung der Marktpreise abzielen, einen wettbewerbswidrigen Zweck, der mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar ist, ohne dass es notwendig ist, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt nachzuweisen. Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, dass das Ziel des Verbands im Bereich der Preisnachlässe darin bestehe, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, indem er den Grundsatz der beruflichen Unabhängigkeit der Biotherapeuten durchsetze, da das Vorgehen des Verbandes im Bereich der Preisnachlässe auf einer extensiven Auslegung des rechtlichen Rahmens beruht. Dass der Verband ein legitimes Ziel verfolgen konnte, schließt jedenfalls nicht aus, dass bei seinem Vorgehen im Bereich der Preisnachlässe ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden kann.

(vgl. Rn. 322, 327, 346, 347)

13.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 334-342)

14.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 351-353)

15.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 356)

16.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 359, 360)

17.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 362)

18.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 359, 361, 365, 369)

19.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 370, 371)

20.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 375-382)

21.    Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 384-388)