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Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 - Dufour/EZB

(Rechtssache T-436/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Julien Dufour (Jolivet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Schoenacker Rossi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm mit Schreiben vom 2. September 2009 mitgeteilte Bestätigung der Weigerung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, ihm Zugang zu den Datenbanken zu gewähren, die die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglicht haben, für nichtig zu erklären;

infolgedessen die Europäische Zentralbank zu verurteilen, ihm sämtliche Datenbanken zugänglich zu machen, die die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglicht haben;

die Europäische Zentralbank zu verurteilen, ihm zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen;

der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 2. September 2009, mit der ihm der Zugang zu den Datenbanken, die zwischen 1999 und 2009 die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglichten, verweigert wurde, um den er im Rahmen der Vorbereitung seiner Doktorarbeit ersucht hatte, sowie den Ersatz des ihm durch die Verzögerung bei der Abfassung seiner Arbeit entstandenen Schadens.

Er stützt seine Klage darauf, dass die Begründung für die Weigerung, ihm Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren, rechtswidrig sei, weil die geltend gemachten Ausnahmen nicht näher erläutert worden und im Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank1, der zur Durchführung der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission2 ergangen sei, nicht vorgesehen seien; sie beruhe auf der irrigen Annahme, dass die in Datenbanken in elektronischer, nicht ausgedruckter Form enthaltenen Daten kein "Dokument" seien. Schließlich sei die Europäische Zentralbank nicht berechtigt, ihm Schwierigkeiten, die Dokumente verfügbar zu machen, entgegenzuhalten.

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1 - ABl. L 80, S. 42.

2 - ABl. L 145, S. 43.