Language of document : ECLI:EU:T:2008:556

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

10. Dezember 2008(*)

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Veröffentlichung einer Zusammenfassung – Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung – Unzulässigkeit – Eigenschaft als Beteiligter – Zulässigkeit – Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens – Keine ernsthaften Schwierigkeiten“

In der Rechtssache T‑388/02

Kronoply GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland),

Kronotex GmbH & Co. KG mit Sitz in Heiligengrabe,

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nierer, dann Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Zellstoff Stendal GmbH mit Sitz in Arneburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K.‑U. Karl, dann Rechtsanwalt Müller-Ibold,

durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Land Sachsen-Anhalt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. von Donat und Rechtsanwältin G. Quardt,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter N. J. Forwood, D. Šváby und E. Moavero Milanesi (Berichterstatter),

Kanzlerin: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Auf den vorliegenden Fall sind die Art. 2 EG, 3 EG, 6 EG, 87 EG, 88 EG und 230 Abs. 5 EG sowie die Art. 44, 48 und 102 der Verfahrensordnung des Gerichts anwendbar.

2        Ferner sind auf den vorliegenden Fall die Art. 4, 6 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) anwendbar.

3        Überdies beschreibt Ziff. 3.10 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (ABl. 1998, C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Beihilferahmen) die Berechnungsformel, nach der die Kommission die höchstzulässige Intensität eines angemeldeten Beihilfevorhabens festsetzt. Diese Formel beruht zunächst auf der Ermittlung der höchstzulässigen Intensität von Beihilfen für Großunternehmen in dem betreffenden Gebiet, der sogenannten „regionalen Obergrenze“ (Faktor R), auf die sodann drei Koeffizienten angewandt werden, und zwar der Wettbewerbsfaktor in dem betreffenden Sektor (Faktor T), das Verhältnis zwischen Kapitaleinsatz und Arbeitsplätzen (Faktor I) und die regionale Auswirkung der fraglichen Beihilfe (Faktor M). Die Formel für die Beihilfehöchstintensität lautet somit R x T x I x M. Hinsichtlich des Kriteriums der regionalen Auswirkung sieht Ziff. 3.1 des Multisektoralen Beihilferahmens vor, dass je nach dem Nutzen des Vorhabens für das betreffende Gebiet eine Anpassung nach oben erfolgen oder ein Bonus angewandt werden kann. Nach Ziff. 3.10 des Beihilferahmens ist ein Berichtigungskoeffizient zwischen 1 und 1,5 anwendbar, je nachdem, ob die Zunahme indirekter Arbeitsplätze für jeden vom Beihilfeempfänger geschaffenen Arbeitsplatz stark, mittel oder gering ist.

4        Auch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9, im Folgenden: Regionalleitlinien) sind im vorliegenden Fall anwendbar.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Mit Schreiben vom 9. April 2002 meldeten die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission ein Beihilfevorhaben zugunsten der Zellstoff Stendal GmbH (im Folgenden: ZSG) an, das zur Finanzierung der Errichtung einer Anlage zur Produktion von hochwertigem Zellstoff sowie der Gründung eines Unternehmens für die Holzbeschaffung und eines Logistikunternehmens in Arneburg bei Stendal im Bundesland Sachsen-Anhalt der Bundesrepublik Deutschland bestimmt war. Das Werk zur Herstellung von auf chemischem Wege gewonnenem Nadelholz-Langfaserzellstoff (im Folgenden: Nadelholz) verarbeitet 2,1 bis 2,4 Mio. m³ frisches Holz, im Wesentlichen von Kiefern und Fichten, sowie 0,9 Mio. m³ Industrieresteholz.

6        Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung C(2002) 2018 fin betreffend die staatliche Beihilfe N 240/2002 – Deutschland – Beihilfe zugunsten der ZSG (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Am 28. September 2002 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im Amtsblatt eine Zusammenfassung, in der sie auf die angefochtene Entscheidung hinwies (ABl. C 232, S. 2, im Folgenden: Zusammenfassung).

7        Die angemeldeten Maßnahmen bestanden aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 109,161 Mio. Euro, einer Investitionszulage in Höhe von 165,515 Mio. Euro und einer Bürgschaft für 80 % eines Darlehens in Höhe von 464,550 Mio. Euro, was einem Beihilfebetrag von 1,858 Mio. Euro entspricht. Nach Ansicht der Kommission belief sich der Nettokapitalwert der genannten Maßnahmen auf insgesamt 250,899 Mio. Euro, woraus sich eine Beihilfeintensität von 31,34 % der beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von netto 800,53 Mio. Euro ergibt. Die Kommission entschied, diese Beihilfe wegen des Nichtvorhandenseins von Überkapazitäten in diesem Sektor und der geschaffenen direkten Arbeitsplätze (580 im Zellstoffwerk) und indirekten Arbeitsplätze (etwa 1 000 in der Region selbst oder in den benachbarten Gebieten) zu genehmigen.

8        Die Klägerinnen, die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG, sind Gesellschaften deutschen Rechts, die Faserplatten (MDF-, HDF- oder LDF-Platten) sowie „oriented strand board“-Platten (OSB-Platten) in ihren Produktionsstätten in Heiligengrabe im deutschen Bundesland Brandenburg herstellen.

9        Kronoply hatte von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2001 selbst eine staatliche Investitionsbeihilfe in Höhe von etwa 35 Mio. Euro für die Errichtung einer Anlage zur Produktion von OSB-Platten erhalten, die von der Kommission mit Entscheidung vom 3. Juli 2001 (ABl. C 226, S. 14) genehmigt worden war. Der späteren Bitte, die Genehmigung hinsichtlich der Beihilfeintensität nachträglich zu korrigieren, kam die Kommission hingegen nicht nach. Gegen die ablehnende Antwort der Kommission vom 5. Februar 2002 erhob Kronoply Nichtigkeitsklage. Das Gericht wies diese Klage mit Beschluss vom 5. November 2003, Kronoply/Kommission (T‑130/02, Slg. 2003, II‑4857), als unzulässig ab, weil die angefochtene Handlung keine Entscheidung, sondern eine Informationsmaßnahme darstellte.

 Verfahren

10      Mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Sie haben als prozessleitende Maßnahmen beantragt, ihnen die Verwaltungsakten der Kommission zur Beihilfe N 240/2002, hilfsweise die in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung angeführte Studie eines unabhängigen Beratungsunternehmens vom 16. März 2001 in der revidierten Fassung vom 8. Oktober 2001 (im Folgenden: Studie J.) zu übermitteln oder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen und die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Auswirkungen der Inbetriebnahme des Werks von ZSG auf die Menge der von ihnen verwendeten Rohstoffe anzuordnen.

11      Mit besonderem Schriftsatz, der am 25. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerinnen haben dazu am 22. April 2003 Stellung genommen. Mit Schriftsätzen, die am 24. Januar, am 28. März und am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben ZSG, die Bundesrepublik Deutschland und das Land Sachsen-Anhalt beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 31. März und vom 11. Juli 2003 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts sie als Streithelfer zugelassen. Das schriftliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit ist am 17. Dezember 2003 geschlossen worden. Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

12      Am 12. September 2005 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht und gemäß der Aufforderung des Gerichts die Studie J. vorgelegt. Am 30. November 2005 haben die Klägerinnen eine Erwiderung eingereicht, in der sie auf Fragen des Gerichts vom 16. Juni 2005 antworten.

13      Ferner haben die Klägerinnen beantragt, die in diesen Schriftsätzen enthaltenen Daten gegenüber den Streithelfern vertraulich zu behandeln. Das schriftliche Verfahren ist am 19. April 2006 beendet worden. Über die Anträge auf vertrauliche Behandlung hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2006 und vom 2. Mai 2007 entschieden.

14      Die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts hat sich geändert; dabei ist der Berichterstatter der Siebten erweiterten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Auf Vorschlag der Siebten erweiterten Kammer hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die Rechtssache mit Beschluss vom 13. März 2008 an die Siebte Kammer in der Besetzung mit drei Richtern verwiesen.

15      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 15. Mai 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

16      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückzuweisen und die Klage für zulässig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        ZSG, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

18      Zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragen ZSG und das Land Sachsen-Anhalt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

19      Zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt die Bundesrepublik Deutschland,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Zulässigkeit

20      Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit auf zwei Gründe: Erstens sei die Klage verspätet erhoben worden, und zweitens fehle den Klägerinnen die Klagebefugnis.

 Zu der Rüge, die Klage sei verspätet erhoben worden

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21      Die Kommission trägt vor, die Klage sei nach Ablauf der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Zweimonatsfrist erhoben worden. Die Zusammenfassung könne keine den Lauf der Klagefrist auslösende Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG darstellen, auch wenn darin darauf hingewiesen werde, dass der vollständige Wortlaut der Entscheidung unter der Internetadresse der Kommission zu finden sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein von einer Handlung der Gemeinschaftsorgane betroffener Dritter erst dann sachgerecht von seinem Klagerecht Gebrauch machen, wenn er genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt habe.

22      Da die angefochtene Entscheidung den Klägerinnen nicht individuell mitgeteilt worden sei, hänge der Beginn der Klagefrist im vorliegenden Fall davon ab, wann sie tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt hätten. Dazu trügen sie nichts vor. Die Klageschrift stehe daher nicht mit Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in Einklang, wonach die kurze Darstellung der Klagegründe, einschließlich der Angaben zur Einhaltung der Klagefrist, hinreichend klar und deutlich sein müsse, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle – hier von Amts wegen – zu ermöglichen.

23      Noch am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung sei eine Presseerklärung zur Genehmigung der streitigen Beihilfe veröffentlicht worden. Im Übrigen hätten die Medien diese Information verbreitet. Zudem sei der vollständige Wortlaut der angefochtenen Entscheidung schon ab 29. August 2002 auf den Internetseiten des Generalsekretariats der Kommission einsehbar gewesen. Die Klägerinnen hätten daher etwa einen Monat vor Veröffentlichung der Zusammenfassung von der Entscheidung Kenntnis erlangen können.

24      Selbst wenn die Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung erst am Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung Kenntnis erlangt haben sollten, wäre die Klage gleichwohl verspätet. Da nämlich die Veröffentlichung der Zusammenfassung einer Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Art. 230 Abs. 5 EG nicht gleichzusetzen sei, sei die zusätzliche Frist von vierzehn Tagen nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Unter Berücksichtigung der in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen sei die Klagefrist deshalb am 9. Dezember 2002 abgelaufen.

25      ZSG stützt das Vorbringen der Kommission zur verspäteten Klageerhebung und führt aus, da nach ständiger Praxis der Kommission Entscheidungen, die nach Art. 88 Abs. 3 EG ergingen, auf der Website ihres Generalsekretariats veröffentlicht würden, sei für den Beginn des Laufs der Klagefrist auf den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung abzustellen. Da die Kommission auch im vorliegenden Fall so vorgegangen sei, sei die Klagefrist unter Berücksichtigung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen am 8. November 2002 abgelaufen. Die Klage sei somit verspätet.

26      Außerdem hätten sich die Klägerinnen, selbst wenn die Veröffentlichung im Internet nicht als ausreichend anzusehen wäre, zumindest bemühen müssen, sich den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung von der Kommission oder durch eine einfache Internet-Recherche zu beschaffen. Als Abonnenten der Publikationen Holzzentralblatt und EuWid seien sie sowohl über die angefochtene Entscheidung als auch über den Beginn der Umsetzung des Vorhabens unterrichtet gewesen; in der deutschen Wirtschaftspresse sei ebenfalls darüber berichtet worden.

27      Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom angefochtenen Rechtsakt Kenntnis erlangt habe, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht komme. Die angefochtene Entscheidung sei in Form der Zusammenfassung nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 veröffentlicht worden. Die Klagefrist von zwei Monaten habe mit Ablauf des vierzehnten Tages nach dieser Veröffentlichung begonnen. Unter Berücksichtigung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen sei sie am 23. Dezember 2002, d. h. am Tag der Einreichung der Klageschrift, abgelaufen.

28      Selbst wenn darauf abgestellt würde, wann Kenntnis vom Rechtsakt erlangt worden sei, wäre die Klage im Hinblick auf die angemessene Frist, innerhalb deren sie sich den vollständigen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung hätten beschaffen müssen, gleichwohl zulässig. Dass die angefochtene Entscheidung bereits am 29. August 2002 auf der Internetseite des Generalsekretariats der Kommission habe abgerufen werden können, sei unerheblich.

 Würdigung durch das Gericht

29      Nach Art. 230 Abs. 5 EG sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben. Diese Frist läuft von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 230 EG hervor, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntniserlangung nur subsidiär neben dem der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Handlung in Betracht kommt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. März 1998, Deutschland/Rat, C‑122/95, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, und des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T‑296/97, Slg. 2000, II‑3871, Randnr. 61).

30      Nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung ist eine Frist, die mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginnt, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt an zu berechnen. Nach Art. 102 § 2 werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

31      Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt, dass von Entscheidungen, mit denen eine staatliche Beihilfe nach einer vorläufigen Prüfung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden, nur eine Zusammenfassung im Amtsblatt, Teil C, „Mitteilungen und Bekanntmachungen“, veröffentlicht wird. Sie soll Dritten einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestandteile der Entscheidung verschaffen.

32      Im vorliegenden Fall enthielt die Zusammenfassung konkrete Informationen über die angefochtene Entscheidung sowie einen Hyperlink zur Website der Kommission und eröffnete Interessenten damit den Zugang zum vollständigen Wortlaut der angefochtenen Entscheidung. Die Tatsache, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website gewährt, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, die es Interessenten ermöglicht, die fragliche Entscheidung einzuordnen und sie auf diese Zugangsmöglichkeit im Internet hinweist, ist als Veröffentlichung im Sinne von Art. 230 Abs. 5 EG anzusehen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2008, SNIV/Kommission, T‑327/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Tatsache, dass kein unmittelbarer Zugang zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung besteht, kann diese Schlussfolgerung nicht entkräften. Es steht nämlich fest, dass die in der Zusammenfassung angegebene Internetadresse auf die Website der Kommission verweist, wo die vollständige Fassung ihrer Entscheidungen über staatliche Beihilfen, insbesondere der Entscheidungen, keine Einwände zu erheben, erfasst und aufgeführt ist. Angesichts des in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Inhalts der Zusammenfassung ist es für jeden Interessenten besonders einfach, sich Zugang zum Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765, Randnr. 55).

34      Daher ist davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung am 28. September 2002 – dem Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung, in der darauf hingewiesen wurde, dass der vollständige Wortlaut der angefochtenen Entscheidung auf der Website der Kommission verfügbar ist – veröffentlicht wurde. Die Klagefrist von zwei Monaten nach Art. 230 Abs. 5 EG, zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung, begann also gemäß Art. 102 § 1 am 12. Oktober 2002 mit Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T‑375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 und 74, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnrn. 48 und 49). Da die Frist an einem Sonntag endete, konnte die Klage nach Art. 101 § 2 der Verfahrensordnung bis zum folgenden Montag, dem 23. Dezember 2002, erhoben werden und ist somit zulässig. Folglich ist die vorliegende, auf die verspätete Klageerhebung gestützte Rüge zurückzuweisen.

 Zu der Rüge, den Klägerinnen fehle die Klagebefugnis

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35      Die Kommission – unterstützt durch ZSG, die Bundesrepublik Deutschland und das Land Sachsen-Anhalt – trägt vor, nach der Rechtsprechung sei eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine Beihilfe am Ende des in Art. 88 Abs. 3 EG geregelten Verfahrens zur Vorprüfung von Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde, nur dann zulässig, wenn der Kläger nachweise, dass er Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sei. Im vorliegenden Fall seien die Klägerinnen keine Konkurrenten von ZSG, denn erstens unterschieden sich ihre Produkte stark und seien aus der Sicht der Verbraucher nicht austauschbar, und zweitens machten die Klägerinnen nicht geltend, dass sie auf dem Markt eines der betroffenen Produkte aktuell oder potenziell mit ZSG in Wettbewerb stünden, sondern begründeten ihren Status als Beteiligte allein damit, dass sie sich auf demselben Markt für Industrieholz wie ZSG eindeckten und dass sich ihre Beschaffungsgebiete mit denen von ZSG überschnitten. Klagen von Unternehmen, die keine unmittelbaren Konkurrenten des Beihilfeempfängers seien, seien stets für unzulässig erklärt worden; nach dem Zweck der Kontrolle von Beihilfen sei es folgerichtig, nur den Markt zu berücksichtigen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig sei, nicht aber die vorgelagerten Märkte.

36      Die Kommission führt aus, selbst wenn die Auswirkungen einer Beihilfe auf die vorgelagerten Märkte zu berücksichtigen wären, könnten sich die Klägerinnen jedenfalls nicht darauf berufen, Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu sein. Nach der Rechtsprechung könne ein Unternehmen, das nicht in unmittelbarem Wettbewerb zum Beihilfeempfänger stehe, nur dann geltend machen, Beteiligter zu sein, wenn seine Marktstellung durch die fragliche Beihilfe so stark beeinträchtigt werde, dass es dadurch aus dem Kreis aller übrigen in ihren Interessen berührten Unternehmen herausgehoben werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, die Klage sei auch im Sinne der Rechtsprechung unzulässig, denn die Beihilfe wirke sich allenfalls mittelbar auf die Lage der Klägerinnen aus.

37      Die Kommission und ZSG tragen ferner vor, nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737), fehle den Klägerinnen die Klagebefugnis, da Nichtigkeitsklagen nur von Konkurrenten erhoben werden könnten, die die im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213), aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Wie sich aus der Studie J. ergebe, seien die Klägerinnen nicht die einzigen im Beschaffungsgebiet von ZSG tätigen holzverarbeitenden Unternehmen. Sie erbrächten den Nachweis ihrer Klagebefugnis nicht dadurch, dass sie behaupteten, Konkurrenten auf dem vorgelagerten Markt für Frischholz zu sein, ohne darzulegen, inwieweit sich ihr Werk von den anderen zwölf Werken, deren Produktionsstätten sich im Umkreis von 240 km um ZSG befänden, unterscheide.

38      Das Land Sachsen-Anhalt fügt hinzu, der bloße Umstand, dass sich die Beschaffungsgebiete von ZSG und der Klägerinnen überschnitten – was nicht erwiesen sei –, könne Letztere nicht individualisieren. Die Zahl der Unternehmen, mit denen ZSG – auch auf anderen Beschaffungsmärkten – in Wettbewerb stehe, sei nicht eingrenzbar, so dass eine Anerkennung der Klagebefugnis der Klägerinnen die Möglichkeit einer Popularklage eröffnen würde. Hinzu komme, dass die Klägerinnen von dem uneingeschränkt geltenden Beschwerderecht keinen Gebrauch gemacht hätten.

39      Der Kommission und den Streithelfern erscheint die Auffassung der Klägerinnen, wonach die Investition in ZSG zu einer Holzverknappung und zu Preissteigerungen führen und infolgedessen ihr Überleben gefährden würde, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht haltbar. Die Klage sei auf jeden Fall unzulässig, da die Klägerinnen nur hätten geltend machen können, dass die Kommission die Pflicht zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG verletzt habe oder dass die dort vorgesehenen Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Berücksichtige man aber, dass die Klägerinnen dies im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes nur am Rande oder überhaupt nicht erwähnt hätten, seien diese als unzulässig zurückzuweisen. Die Kommission fügt hinzu, nach dem Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum sei das Gericht nicht befugt, die Klage umzudeuten, damit sie zulässig werde.

40      Die Kommission trägt vor, das Argument, dass sie den Holzbezugsradius von ZSG falsch eingeschätzt habe und dass Probleme bei der Verfügbarkeit der Rohstoffe auftreten würden, stelle keine ihr bekannte oder für sie erkennbare Schwierigkeit dar. Sie habe sich auf die von ihr als glaubwürdig erachtete Studie J. und nicht auf ein von den Klägerinnen in Auftrag gegebenes Gutachten gestützt. Dieses Gutachten sei im Übrigen verspätet vorgelegt worden und habe weder zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung gestanden, so dass seine Berücksichtigung unzulässig sei. Die übrigen Zweifel und Vermutungen der Klägerinnen, wonach der Sachverhalt in Bezug auf die unter 25 % des Gesamtbetrags liegenden Eigenmittel des Beihilfeempfängers, die Überschreitung der zulässigen Beihilfeobergrenze und die unzutreffende Zahl indirekt geschaffener Arbeitsplätze offensichtlich fehlerhaft gewürdigt worden sei, würden nicht belegt. Sie bewiesen nicht, dass die Kommission aufgrund ihres Wissensstands zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Zweifel an der Zulässigkeit der angemeldeten Beihilfemaßnahme hätte haben müssen, sondern zielten allein darauf ab, die Entscheidung in der Sache anzugreifen.

41      Entgegen den im Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T‑92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufgestellten Anforderungen machten die Klägerinnen keine eigenständige Begründung geltend, die sich grundlegend von der Begründung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG unterscheide. Sie hätten aber beweisen müssen, dass die Kommission mit einer ernsthaften und objektiven Schwierigkeit konfrontiert gewesen sei, die ohne die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht hätte gelöst werden können, oder dass ihr eine solche Schwierigkeit hätte bekannt sein müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, der zweite Klagegrund sei subsidiär und ohne Grundlage vorgebracht worden; eine Auslegung der übrigen Klagegründe in seinem Licht würde auf eine unzulässige Umdeutung der Klageschrift entgegen der Rechtsprechung hinauslaufen.

42      Die Kommission und ZSG machen ferner geltend, die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen sei durch die Gewährung der Beihilfe nicht beeinträchtigt worden, und sie hätten ihr Vorbringen zu den angeblichen strukturellen Versorgungsengpässen auf dem regionalen Holzmarkt und zu dem Preisanstieg infolge der Inbetriebnahme der Anlagen von ZSG in keiner Weise belegt. Insoweit wiesen sie keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verringerung ihrer Gewinnspannen und dem geringfügigen Anstieg der Holzpreise im Gebiet um den Sitz von ZSG nach; Letzterer habe ihre Wettbewerbsstellung nicht beeinträchtigen können. Sie hätten vielmehr selbst zu den gerügten Preiserhöhungen beigetragen.

43      Die Kommission führt hierzu aus, die von der Bundesrepublik Deutschland und von ZSG dargelegte Preisentwicklung bei Holz und MDF-Platten sei durch die Angaben der Klägerinnen bestätigt worden. In den Jahren 2002 und 2003 seien ihre Kosten sogar gesunken; daher sei es ausgeschlossen, dass der Bau des Zellstoffwerks zu diesem Preisanstieg geführt oder die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen beeinträchtigt haben könne. Die Preise für OSB-Platten seien dagegen, außer zu Beginn des Jahres 2005, ständig gestiegen, aber dieser Anstieg habe auf den Endkunden abgewälzt werden können, was Kronotex offenbar getan habe.

44      ZSG fügt hinzu, die Schriftsätze der Klägerinnen bestätigten, dass ihre Wettbewerbsstellung durch einen – vorübergehenden, konjunkturbedingten und von der Menge des gekauften Holzes abhängigen – Preisanstieg nicht ernsthaft beeinträchtigt worden sei; weder ZSG noch die Klägerinnen nähmen eine herausragende Stellung unter den Holzeinkäufern in Deutschland ein. ZSG und das Land Sachsen-Anhalt unterstützen die Kritik der Kommission an der im Auftrag der Klägerinnen erstellten gutachterlichen Stellungnahme mit dem Titel „Perspektiven der Rohstoffversorgung der Firma Kronotex GmbH & Co. KG unter Berücksichtigung bestehender und geplanter Anlagen der Holzwerkstoff- und Zellstoffindustrie“ vom 12. Dezember 2003 (im Folgenden: Gutachten W.) Dieses Gutachten, das die Klägerinnen im Übrigen verspätet vorgelegt hätten, enthalte nichts, was für die Zulässigkeit der Klage spreche, und sei mit gravierenden Mängeln behaftet.

45      Auf Fragen des Gerichts nach dem Industrieholzmarkt in der betreffenden Region, nach Zahlenangaben zu etwaigen Preissteigerungen im Jahr 2004 und in den ersten Monaten des Jahres 2005 sowie nach einem möglichen Zusammenhang zwischen ihnen und der Inbetriebnahme des Werks von ZSG haben die Streithelfer eingehend geantwortet. Mit diesen Antworten bestätigen sie die Angaben in der Studie J., wobei sie die Richtigkeit des Gutachtens W. in Bezug auf die Nachfrage nach und das Angebot an Holz, den Umstand, dass es nur im Jahr 2002 – und zwar aus Konjunkturgründen – einen Anstieg der Holzpreise in Deutschland gegeben habe, und die durch zusätzlichen Bedarf ausgelöste Mobilisierung des Angebots in Abrede stellen.

46      Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass ihre Klage ausdrücklich auf die Beachtung der Verfahrensgarantien des Art. 88 Abs. 2 EG Bezug nehme. Sie machen geltend, die Kommission habe zu Unrecht von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 abgesehen und die streitige Beihilfe genehmigt. Sie seien Konkurrenten von ZSG, da sie die gleichen Rohstoffe wie ZSG einsetzten. Es sei im Übrigen unerheblich, dass das Wettbewerbsverhältnis, auf das sie sich zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG beriefen, bei der Nachfrage nach Rohstoffen und nicht den von der Beihilfe betroffenen Produkten bestehe, da die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags beide Fälle erfassten. Über diese Frage hätten die Gemeinschaftsgerichte noch nicht entschieden.

47      Die Gewährung einer Beihilfe könne sich auch auf den Wettbewerb auf dem Nachfragemarkt für Rohstoffe auswirken und diese Nachfrage erhöhen, was sich unmittelbar im Preis der daraus hergestellten Erzeugnisse niederschlage. Daher sei es keineswegs gerechtfertigt, den Wettbewerb auf dem Nachfragemarkt für Rohstoffe von dem Begriff „Wettbewerbsverhältnis“ auszunehmen, da dies zu einer Ungleichbehandlung des Produktwettbewerbs und des Wettbewerbs auf den vorgelagerten Märkten führen würde, obwohl die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb völlig vergleichbar seien.

48      Die Störungen auf dem Nachfragemarkt hätten ein beträchtliches Ausmaß angenommen, denn nicht nur die betreffenden Rohstoffe seien die gleichen, sondern die Klägerinnen seien auch auf demselben geografisch relevanten Markt tätig. Sie seien somit individuell betroffen, da ihre Situation nicht mit derjenigen anderer Unternehmen oder Personen vergleichbar sei, die außerhalb dieses Gebiets ansässig seien und auf die sich die Inbetriebnahme des neuen Werks von ZSG nicht auswirke. Nur die dreizehn Holzwerkstoffanlagen, die sich im Umkreis von 240 km um das neue Werk befänden und deren Beschaffungsgebiet sich ganz oder teilweise mit dem von ZSG decke, seien individuell betroffen.

49      Im vorliegenden Fall sei die Auswirkung der streitigen Beihilfe auf die Wettbewerbssituation auf dem Nachfragemarkt umso stärker, als der Radius des Gebiets, in dem Waldholz von der Produktionsstätte der Klägerinnen aus eingekauft werden könne, durch die beträchtlichen Kosten des Transports dieses nur in begrenzten Mengen verfügbaren Rohstoffs beschränkt werde. Die durch die streitige Beihilfe geförderte Inbetriebnahme des Werks von ZSG, eines neuen Wirtschaftsteilnehmers mit erheblicher Kaufkraft, habe zu einer drastischen Erhöhung der Nachfrage nach Rohholz und zu einem starken Preisanstieg geführt, so dass weder die Klägerinnen noch – auf längere Sicht – ZSG eine rentable Betriebsführung hätten aufrechterhalten können. Das Werk von ZSG sei zudem im Jahr 2003 nur zu 50 % ausgelastet gewesen. Im Übrigen hätten sich bestimmte Auswirkungen wie ein Anstieg der Preise schon gezeigt, als die Errichtung des Zellstoffwerks von ZSG angekündigt worden sei.

50      Dass die Holzpreise um über 20 % gestiegen seien, seit das Werk von ZSG den Betrieb aufgenommen bzw. mit dem Einkauf von Rohstoffen begonnen habe, zeige deutlich die Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung der Klägerinnen. Diese erhöhten Kosten seien keinesfalls darauf zurückzuführen, dass weniger Holz bezogen worden sei – die Bezugsmengen seien im Gegenteil gestiegen –, sondern auf den Markteintritt von ZSG. Sie hätten auch nicht an den Markt weitergegeben werden können, so dass die Gewinnspanne der Klägerinnen im Jahr 2004 bei Kronotex um 16 % und bei Kronoply um 13 % zurückgegangen sei. Der Rückgang der Gewinnspanne von Kronotex und Kronoply in den Jahren 2004 und 2005 sei folglich auf die finanzielle Förderung des Zellstoffwerks von ZSG zurückzuführen. Dieser Kausalzusammenhang werde dadurch belegt, dass der absolute Anteil der Holzkosten an den Herstellungskosten des Endprodukts und die Transportkosten gestiegen seien. Die Klägerinnen seien deshalb gezwungen, ihre Rohstoffe aus einem Umkreis von über 300 km statt wie bisher von etwa 92 km zu beziehen, was ihre Transportkosten um den Faktor 2,5 bis 3 verteuere, oder höhere Preise für die in ihrem bisherigen Beschaffungsgebiet verfügbaren Rohstoffe zu zahlen.

51      Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten das Gutachten W. zur Stützung ihrer Auffassung in Bezug auf die Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Nachfragemarkt für Rohstoffe vorgelegt. Auch wenn es erst 2003 eingereicht worden sei, sei dies nicht verspätet, da seine Erstellung längere Zeit erfordert habe. Dieses Gutachten sei umso wichtiger gewesen, als die Klägerinnen nie Zugang zur Studie J. gehabt hätten und nicht sicher gewesen seien, ob die Kommission sie vorlegen werde. Aus dem Gutachten W. gehe erstens hervor, dass das durch die streitige Beihilfe geförderte Vorhaben im Jahr 2005 in einem Gebiet von 300 km um die Produktionsstätte von ZSG zu einer Erhöhung des Waldholzbedarfs um mehr als ein Drittel führen würde, zweitens, dass das Rohstoffangebot in diesem Gebiet zur Deckung des genannten Bedarfs nicht ausreiche, und drittens, dass schon im Jahr 2003 in den Bundesländern des Untersuchungsraums innerhalb weniger Monate eine im Wesentlichen auf die Entwicklung der Nachfrage von ZSG zurückzuführende Erhöhung der Holzpreise um 30 % eingetreten sei. Im Arbeitsbericht 96/2 des Instituts für Ökonomie der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft Hamburg mit dem Titel „Zur Entwicklung der forstlichen Produktion und ihrer Wettbewerbskraft in den neuen Bundesländern“, der die Bezugsradien der deutschen Zellstoffindustrie betreffe (im Folgenden: Arbeitsbericht 96/2), werde außerdem darauf hingewiesen, dass es unrentabel sei, Holz über Entfernungen von mehr als 300 km zu transportieren.

52      Die Länder Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die im Gutachten W. als Bezugsgrößen herangezogen worden seien, stellten den geografisch relevanten Markt dar. Die von den Streithelfern vorgelegten Zahlen, insbesondere diejenigen, die die Zunahme der Holzmengen, die Entwicklung der Waldflächen und den Rückgang der Holzpreise in der Bundesrepublik Deutschland beträfen, seien irrelevant und würden teilweise bestritten, da sie sich nicht auf das zu untersuchende Gebiet beschränkten. Zwar werde die Erhöhung der Einschlagmenge im Land Sachsen-Anhalt korrekt wiedergegeben, doch ergebe sie sich nicht aus einer Steigerung der Nachfrage, sondern aus der Umstrukturierung der Forstverwaltung des Landes. Auch könnten die Angaben in der Bundeswaldinventur über die Auswertung des Datenspeichers Waldfonds der neuen Bundesländer und anderer Forsteinrichtungsdatenspeicher (im Folgenden: Bundeswaldinventur I) keine Daten für die neuen Länder enthalten, da die Bundeswaldinventur in den Jahren 1986 und 1988 durchgeführt worden sei. Die Klägerinnen bieten Beweis durch Gutachten an und beantragen, gemäß Art. 70 § 1 der Verfahrensordnung einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen.

53      Das Argument der Kommission, dass zur Beurteilung der Klagebefugnis die im Multisektoralen Beihilferahmen enthaltenen Kriterien für die Prüfung der streitigen Beihilfe heranzuziehen seien, zu denen die Berücksichtigung der dem relevanten Produktmarkt vorgelagerten Märkte nicht gehöre, gehe fehl. Eine Wettbewerbsverfälschung liege vor, wenn die Beihilfe in ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen eingreife und damit den Ablauf des Wettbewerbs verändere. Dass die vorgelagerten Märkte in den Schutzbereich des Wettbewerbsrechts fielen, ergebe sich aus den Art. 81 EG und 87 EG und aus Randnr. 44 des Grünbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vom 21. Mai 2003 (KOM[2003] 270 endg.).

54      Nicht stichhaltig sei schließlich das Argument der Bundesrepublik Deutschland, dass die Klagebefugnis ein „einschlägiges materielles Interesse“ voraussetze, das die Kommission bei ihrer Beurteilung der fraglichen Beihilfe hätte berücksichtigen müssen. Sollte eine solche Voraussetzung tatsächlich bestehen, so sei sie im vorliegenden Fall erfüllt.

 Würdigung durch das Gericht

55      Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

56      Nach ständiger Rechtsprechung sind andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann von ihr individuell betroffen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteil Plaumann/Kommission, S. 238, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

57      Im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen ist zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase der Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Phase der förmlichen Prüfung. Erst im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem EG-Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 20).

58      Das in der Verordnung Nr. 659/1999 geregelte Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ist unerlässlich, wenn die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine staatliche Maßnahme nur dann auf die Vorprüfungsphase des Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, dass diese Maßnahme entweder keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder, falls sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

59      Gelangt die Kommission dagegen aufgrund dieser ersten Prüfung zur gegenteiligen Überzeugung oder hat sie damit nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der betreffenden Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission hat anhand der Umstände des Falles zu ermitteln, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg. 2001, II‑867, Randnrn. 42 und 43).

60      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 23, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 17, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 40). Deshalb wird eine Klage auf Nichtigerklärung einer auf Art. 88 Abs. 3 EG gestützten Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, für zulässig erklärt, wenn der Kläger mit der Klageerhebung die Wahrung der ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte durchsetzen möchte (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35).

61      Beteiligte, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere Konkurrenzunternehmen der Beihilfeempfänger und Berufsverbände (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 41).

62      Stellt ein Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 24).

63      Da die Klägerinnen im vorliegenden Fall sowohl die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, als auch die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, ist zur Klärung der Frage, ob sie die Klage zulässigerweise erhoben haben, zunächst zu prüfen, ob sie klagebefugt sind, soweit sie die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellen, und dann, ob ihnen eine Klagebefugnis zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zusteht.

–       Klagebefugnis der Klägerinnen, soweit sie die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellen

64      Wie bereits ausgeführt, muss nach ständiger Rechtsprechung ein Kläger, wenn er die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25). Dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wirtschaftlich stärker berührt werden als ihre Konkurrenten, genügt dabei nicht, um sie als von der streitigen Beihilfe individuell betroffen anzusehen.

65      Im vorliegenden Fall hat ZSG einen Marktanteil von 1 % bis 2 % auf dem Zellstoffmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Frischholzbedarf von ZSG liegt zwischen 2,1 und 2,4 Mio. m3; das entspricht etwa 4 % der in Deutschland verfügbaren 60 Mio. m3 Frischholz. Da sich die fragliche Beihilfe somit nur auf einen ganz geringen Teil des relevanten Markts ausgewirkt hat, ist sie nicht geeignet, die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen spürbar zu beeinträchtigen.

66      Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerinnen die Hauptakteure in der betreffenden Branche sind, ließe dies zudem nicht den Schluss zu, dass sie zu einem Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören, die anhand von Kriterien, die sich auf die in Rede stehenden Erzeugnisse oder die ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen, individualisiert und bestimmbar sind. Die angefochtene Entscheidung berührt sie daher nicht wegen besonderer Umstände, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer solchen Entscheidung. Sie betrifft sie nämlich nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Plattenhersteller, die Holz aus den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Brandenburg als Rohstoff verwenden, also in gleicher Weise wie jeden anderen in Betracht kommenden Hersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission, T‑398/94, Slg. 1996, II‑477, Randnr. 41).

67      Im vorliegenden Fall könnten neben den Klägerinnen andere Unternehmen von der Beihilfemaßnahme zugunsten von ZSG berührt werden. Zudem haben die Klägerinnen weder dafür, dass ihnen infolge der Gewährung der Beihilfe und der Ansiedlung von ZSG oder auf andere Weise, etwa in Form von Einnahmeausfällen oder einer für sie weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne eine solche Beihilfe hätte eintreten können, ein Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnrn. 34 und 35), noch für den Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der angefochtenen Entscheidung hinreichend beweiskräftige Belege geliefert. Im Umkreis von 240 km um das neue Werk gibt es mindestens zwölf weitere Holzwerkstoffanlagen, die sich in Bezug auf den Holzmarkt in der gleichen Lage wie die Klägerinnen befinden. Insoweit geht aus den Schriftsätzen der Parteien hervor, dass der Anteil der Holzkosten an den Gesamtkosten für beide Klägerinnen nur bei etwa 20 % liegt.

68      Die Klägerinnen tragen vor, die spürbare Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsstellung durch die Beihilfe für ZSG werde durch die Verringerung ihrer Gewinnspanne in den Jahren 2004 und 2005 belegt. Sie versuchen, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgang ihrer Gewinnspanne und der finanziellen Förderung von ZSG herzustellen, indem sie auf strukturelle Versorgungsengpässe auf dem regionalen Holzmarkt und den daraus resultierenden Anstieg der Preise der Endprodukte, der absoluten Kosten des Holzes und der Transportkosten bei MDF-, HDF- und LDF-Platten zwischen 2002 und 2005 verweisen. Dabei stützen sie sich auf das Gutachten W. und speziell auf die Zahlenangaben zu ihrem jährlichen Holzbedarf und zum geschätzten Bedarf des neuen Werks von ZSG.

69      Selbst wenn man unterstellt, dass es infolge der Inbetriebnahme der Anlagen von ZSG strukturelle Versorgungsengpässe auf dem regionalen Holzmarkt und einen daraus resultierenden Preisanstieg gab, haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass diese Auswirkungen sie nicht in gleicher Weise wie jedes andere Unternehmen getroffen haben, das in der fraglichen Region Produkte aus Holz herstellt. Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sind, so dass der Teil der Klage, der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aus inhaltlichen Gründen abzielt, als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klägerinnen von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

–       Klagebefugnis der Klägerinnen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte

70      Sodann ist zu prüfen, ob die Klägerinnen Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sind. Sie machen hierzu geltend, sie seien auf dem vorgelagerten Beschaffungsmarkt für Waldholz Konkurrenten von ZSG, und ihre Wettbewerbsstellung auf diesem Markt und auf dem nachgelagerten Markt für Faserplatten und OSB-Platten, auf dem sie tätig seien, werde durch die fragliche Maßnahme berührt. Die Bundesrepublik Deutschland ist dagegen im Wesentlichen der Auffassung, die Klägerinnen hätten kein „einschlägiges materielles Interesse“ dargetan, das sie zu Beteiligten machen würde, und seien daher nicht klagebefugt.

71      Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran dartut, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt oder, wenn sie bereits vollzogen wurden, aufrechterhalten oder nicht aufrechterhalten werden. Bei einem Unternehmen kann ein solches berechtigtes Interesse insbesondere im Schutz seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt bestehen, wenn diese durch Beihilfemaßnahmen beeinträchtigt würde (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2003, Pérez Escolar/Kommission, T‑41/01, Slg. 2003, II‑2157, Randnr. 35).

72      Ein klagendes Unternehmen ist insbesondere dann Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, wenn es die Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung auf dem Markt nachweisen konnte (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T‑188/95, Slg. 1998, II‑3713, Randnr. 62, und vom 21. März 2001, Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, T‑69/96, Slg. 2001, II‑1037, Randnr. 41).

73      Es ist nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Kläger und den Empfängern einer Beihilfe Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 28). Zu prüfen ist allerdings, ob die Klägerinnen hinreichende Gesichtspunkte vorgetragen haben, die den Schluss zulassen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe beeinträchtigt wird oder werden könnte. Zu berücksichtigen sind dabei die Merkmale und die Struktur des fraglichen Produktmarkts sowie alle Auswirkungen der Beihilfe, die geeignet sind, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen und die Interessen der Klägerinnen zu verletzen, unabhängig davon, auf welchem Markt solche Auswirkungen eintreten. Im Allgemeinen treten die Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme auf dem Markt ein, auf dem die durch sie begünstigten Unternehmen tätig sind. Eine Berücksichtigung allein der unmittelbaren Konkurrenten auf dem Markt der betroffenen Produkte erscheint im Licht der Definition des Beteiligtenbegriffs durch die Gemeinschaftsgerichte nicht gerechtfertigt; diese haben die Beteiligteneigenschaft den Kunden der durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen oder, potenziell, den Unternehmen zuerkannt, die keine unmittelbaren Konkurrenten des Unternehmens sind, das die betreffende Beihilfe erhalten hat, aber in rechtlich hinreichender Weise eine Beeinträchtigung durch die Gewährung der Beihilfe nachgewiesen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16; Urteile Waterleiding Maatschappij/Kommission, Randnrn. 79 und 80, und Hamburger Hafen und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnrn. 42 bis 48).

74      Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen, möglicherweise vor- oder nachgelagerten Märkten nicht unwesentliche Auswirkungen auf den Wettbewerb eintreten und somit die Stellung der dort tätigen Unternehmen beeinträchtigen. Dies kann sowohl von den speziellen Durchführungsmodalitäten der Beihilfemaßnahmen als auch von anderen, in der folgenden Randnummer genannten Faktoren abhängen.

75      Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen und ZSG weder aktuell noch potenziell Konkurrenten auf denselben Produktmärkten, nutzen jedoch bei ihren Produktionsprozessen die gleichen, in der Region, die von dem fraglichen Investitionsvorhaben betroffen ist, nicht unbegrenzt verfügbaren Rohstoffe. Da eine solche Verfügbarkeit anhand der jeweiligen Beschaffungsgebiete der verschiedenen in dieser Region ansässigen Unternehmen sowie der Transportkosten der Rohstoffe zu beurteilen ist, ist von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und ZSG auszugehen.

76      Erstens heißt es nämlich in der Studie J., auf die sich die Kommission selbst in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, dass die Holzplattenindustrie, repräsentiert durch Unternehmen wie Glunz, Kronotex und Varioboard, zu dem Zellstoffwerk in Stendal insbesondere als Bezieher von Waldholz und von Transportdienstleistungen in Wettbewerb stehe. Zweitens ist die Produktionsstätte der Klägerinnen etwa 60 km von dem neuen Werk von ZSG entfernt. Auch wenn der genaue Umfang des Beschaffungsgebiets zwischen den Parteien umstritten ist, überschneidet sich das Gebiet, in dem sich die Klägerinnen herkömmlich ihre Rohstoffe beschafft haben, offenbar wenigstens teilweise mit dem des neuen Zellstoffwerks. Außerdem haben die Klägerinnen dargetan, dass der Holzpreis zumindest vorübergehend gestiegen ist. Auch wenn sie nicht dargetan haben, dass dieser Anstieg auf die Inbetriebnahme des Werks von ZSG zurückzuführen ist, lassen sich jedenfalls vorübergehende negative Folgen für die Klägerinnen nach – und wahrscheinlich wegen – der Ansiedlung von ZSG nicht ausschließen. Eine Erhöhung der Rohstoffpreise, die für das Jahr 2003 nicht bestritten wird, ist geeignet, sich auf den Preis der Endprodukte auszuwirken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der davon betroffenen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten, die sich nicht in dieser Situation befinden, zu schwächen.

77      Die Klägerinnen haben folglich in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht und dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe potenziell beeinträchtigt wird. Sie sind daher als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzusehen.

78      Die vorliegende Klage ist demnach zulässig, da die Klägerinnen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte klagebefugt sind. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu prüfen, ob sie mit den Gründen, auf die sie ihre Klage stützen, tatsächlich ihre aus Art. 88 Abs. 2 EG resultierenden Verfahrensrechte verteidigen wollen.

 Zur Zulässigkeit der einzelnen Klagegründe

79      Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe: erstens auf eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, die die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage stelle, zweitens auf die Verletzung ihrer Verfahrensgarantien und drittens auf die Verletzung von Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EG, der Regionalleitlinien und des Multisektoralen Beihilferahmens.

80      Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen ausdrücklich geltend, dass die Kommission das Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte einleiten müssen.

81      Was den ersten und den dritten Klagegrund angeht, so ist es speziell im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht Sache des Gerichts, eine Klage, mit der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung, die der Beurteilung einer Beihilfe dient, als solche in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass sie in Wirklichkeit auf die Wahrung der dem Kläger nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte abzielt, wenn der Kläger nicht ausdrücklich einen darauf gerichteten Klagegrund vorgebracht hat. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Klagegrundes zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 44 und 45, und Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, Randnr. 25).

82      Diese Beschränkung der Befugnis des Gerichts zur Auslegung der Klagegründe führt nicht dazu, dass es daran gehindert wäre, die Sachargumente eines Klägers zu prüfen, um festzustellen, ob sie auch Bestandteile aufweisen, die einen – ebenfalls vom Kläger vorgebrachten – Klagegrund stützen, mit dem ausdrücklich auf ernsthafte, die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG rechtfertigende Schwierigkeiten hingewiesen wird.

83      Folglich sind bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes alle übrigen von den Klägerinnen gegen die angefochtene Entscheidung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen, um festzustellen, ob die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes angeführten Argumente insofern mit dem Klagegrund der Verletzung von Verfahrensgarantien verknüpft werden können, als sie ernsthafte Schwierigkeiten aufzeigen sollen, die die Kommission verpflichtet hätten, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 91).

84      Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, in der angefochtenen Entscheidung sei der Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt worden; die Voraussetzungen, unter denen ein Beihilfevorhaben als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden könne, seien nicht erfüllt. Sie führen eine Reihe von Argumenten gegen die angefochtene Entscheidung an, die im Wesentlichen dahin gehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bejahung der Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens nicht gegeben seien und dass die Beihilfe unzutreffend gewürdigt worden sei. Aus den zur Stützung dieses ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumenten ergibt sich jedoch, dass die Klägerinnen die von ihnen gerügten falschen Tatsachenfeststellungen der Kommission darauf zurückführen, dass während der vorläufigen Prüfung nicht genügend Informationen gesammelt worden seien.

85      Erstens tragen die Klägerinnen nämlich im Rahmen des ersten Klagegrundes ausdrücklich vor, dass sich ihre Klage auf die „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ stütze, weil die Kommission zu Unrecht von der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 abgesehen und fälschlich die Beihilfe genehmigt habe. Zweitens hätten sie in ihrer Klageschrift dargelegt, dass ihnen, wenn die Beihilfe zugunsten von ZEG Gegenstand eines förmlichen Prüfverfahrens gewesen wäre, die in Art. 88 Abs. 2 EG oder in der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Verfahrensgarantien zur Verfügung gestanden hätten und dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätten, sich an dem Prüfverfahren zu beteiligen. Drittens hätten sie in ihren Schriftsätzen und insbesondere bei ihren Ausführungen zum ersten Klagegrund mehrmals vorgebracht, dass die Kommission in wichtigen Punkten Zweifel hätte haben müssen, die sie zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen.

86      Die im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragenen inhaltlichen Argumente, die sich gegen die Entscheidung der Kommission richten, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, werden daher im Folgenden zusammen mit den Argumenten geprüft, auf die sich der zweite Klagegrund stützt.

87      Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Entscheidung verletze Art. 87 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EG, die Regionalleitlinien und den Multisektoralen Beihilferahmen. Da diese Vorschriften nicht eingehalten worden seien, stelle die Beihilfe keine Ausnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG dar. Ferner seien Art. 2 EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. l EG und Art. 6 EG dadurch verletzt worden, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung Umweltbelange, das in Art. 174 Abs. 1 dritter Gedankenstrich EG genannte Ziel einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und negative ökologische Folgen, die nur durch langfristige Maßnahmen wieder beseitigt werden könnten, nicht genügend beachtet habe.

88      Mit diesem dritten Klagegrund ersuchen die Klägerinnen somit das Gericht, die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, soweit darin die fragliche Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird; dagegen wollen sie mit den vorgetragenen Argumenten nicht tatsächlich die aus Art. 88 Abs. 2 EG resultierenden Verfahrensrechte verteidigen. Wie aus Randnr. 81 des vorliegenden Urteils folgt, ist es nicht Sache des Gerichts, diesen Klagegrund, mit dem ausschließlich die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt wird, dahin auszulegen, dass er der Sache nach auf die Wahrung der Verfahrensrechte der Klägerinnen abzielt, da eine solche Auslegung zu einer Umdeutung des Gegenstands der Klage führen würde.

89      Der dritte Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.     Zur Begründetheit

90      Im Rahmen ihres auf den Schutz ihrer Verfahrensrechte gerichteten Vorbringens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte angesichts der Unstimmigkeiten hinsichtlich der Rentabilität des Beihilfevorhabens, des unter 25 % des Gesamtbetrags liegenden Eigenkapitalanteils, des zu niedrig bemessenen Beihilfeanteils an der Bürgschaft für das Darlehen sowie ihrer ernsten Zweifel an der Zahl geschaffener indirekter Arbeitsplätze eine vorläufige Prüfung nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 durchführen und im Anschluss daran das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen. Der Kommission hätte auffallen müssen, dass die Studie J. zur Rohstoffversorgung von unrealistisch niedrigen Holzverbrauchswerten ausgegangen sei (siehe unten, Randnrn. 101 und 102). Diese Zweifel seien so erheblich gewesen, dass sie nur im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens hätten ausgeräumt werden können. Dagegen habe die Kommission weder die Regionalleitlinien noch den Multisektoralen Beihilferahmen eingehalten, denn sie habe die einschlägigen Verfahrensregeln umgangen. Wenn das förmliche Prüfverfahren eröffnet worden wäre, hätten die Klägerinnen als Konkurrenten auf dem Rohstoffmarkt und als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 die Möglichkeit gehabt, der Kommission die in ihrer Klageschrift enthaltenen Argumente vorzutragen. Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör müsse zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen.

91      Die Kommission und das zu ihrer Unterstützung beigetretene Land Sachsen-Anhalt wenden sich gegen das Vorbringen der Klägerinnen.

92      Insoweit ist es Sache der Kommission, unter der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zu ermitteln, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Vereinbarkeitsprüfung der Beihilfe gestoßen ist, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich ist (Urteil Cook/Kommission, Randnr. 30). In Bezug auf die gerichtliche Kontrolle des Vorliegens von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission bei der Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung mit der Würdigung wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten verbunden ist. Da dieses Ermessen mit komplexen Wertungen wirtschaftlicher, technischer und sozialer Art verbunden ist, muss sich die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen getroffenen Entscheidung darauf beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, ob der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht die Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 79, und Urteil Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, Randnr. 89).

93      Es obliegt der Kommission, wenn sie im Anschluss an die vorläufige Prüfung eine Maßnahme billigt, die wesentlichen Gründe für diese Billigung kurz darzulegen, damit die betroffenen Dritten erfahren können, womit sie gerechtfertigt wird, und beurteilen können, ob es angebracht ist, Klage gegen die Entscheidung zu erheben, um die Verletzung der ihnen durch Art. 88 Abs. 2 EG verliehenen Verfahrensrechte zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 64, und Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, Randnrn. 94 bis 96).

94      Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht das gesamte Vorbringen der Klägerinnen sowohl zum ersten als auch zum zweiten Klagegrund zu prüfen, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertrat, dass es nicht erforderlich sei, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang sind zunächst die Fehler zu prüfen, die in Bezug auf die Holzversorgung und die Rentabilität des Beihilfevorhabens begangen worden sein sollen, und anschließend das übrige Vorbringen.

 Zu den Fehlern, die in Bezug auf die Holzversorgung und die Rentabilität des Beihilfevorhabens begangen worden sein sollen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

95      Die Klägerinnen sind der Ansicht, weil die Kommission den Umfang des Gebiets, aus dem ZSG ihr Holz beziehe, und damit die negativen sektoriellen Auswirkungen der genehmigten Beihilfe falsch eingeschätzt habe, sei sie nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es unter diesen Umständen unmöglich sei, das Zellstoffwerk wirtschaftlich zu betreiben. Da nach der Rechtsprechung die Rentabilität des Vorhabens ein wichtiges Kriterium bei der Untersuchung der Kommission sei, müsse sie auf jeden Fall geprüft werden. Durch die Subventionierung von ZSG werde der Wettbewerb verfälscht und ein derartiger Anstieg der Rohholzpreise verursacht, dass sowohl die Investition in Stendal als auch die Investitionen der Klägerinnen und die ihnen gewährten Beihilfen in ihrer Rentabilität gefährdet würden.

96      Nach der Rechtsprechung müsse die Kommission die regionale Spezifität der Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte untersuchen. Die Annahme, dass ZSG ihren Rohstoffbedarf vorrangig in einem Umkreis von 300 km decke, sei unrealistisch. Lege man die Daten des Arbeitsberichts 96/2 zugrunde, so ergebe sich eine durchschnittliche Transportentfernung von 114 km und eine Bezugsfläche für Rohstoffe von 41 000 km² oder – bei Heranziehung eines Radius von 200 km – von 125 000 km².

97      Ein Bezugsradius von 300 km würde dazu führen, dass der Rohstoff wegen der Transportkosten so teuer würde, dass eine rentable Betriebsführung des Vorhabens nicht mehr möglich wäre. Schon bei einem Radius von 200 km träten Probleme bei der Verfügbarkeit der tatsächlich vorhandenen Rohstoffmengen auf. Da ZSG und die Klägerinnen die Rohstoffe auf dem gleichen Markt bezögen, reichten die in den Beschaffungsgebieten verfügbaren Holzbestände nicht aus, um den Kiefernholzbedarf beider Produktionsstätten zu decken, der sich pro Jahr auf 1,7 Mio. m3 für die Klägerinnen und 2,4 Mio. m3 für ZSG belaufe.

98      Selbst wenn die Waldbestände ausreichen sollten, würde die erhöhte Nachfrage nach Rohholz zu einem so starken Preisanstieg führen, dass keine rentable Betriebsführung möglich sei. Die Klägerinnen und ZSG müssten dann entweder ihre Kapazitäten verringern oder ihren Standort aufgeben, was zu negativen Auswirkungen in der betroffenen Region führen würde. Die Kommission hätte daher bei ihrer Beurteilung des Vorhabens berücksichtigen müssen, dass eine nachhaltige Störung auf dem Nachfragemarkt für Rohholz eintreten werde, die zum Abbau von Arbeitsplätzen führen könne.

99      Die Studie J., auf die sich die Kommission gestützt habe, weise Fehler auf, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen.

100    Erstens sei die Studie J. bei ZSG von einem zu niedrigen Holzbedarf ausgegangen; darin hätte die maximale Kapazität des Unternehmens angesetzt werden müssen, wobei auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass 2,8 Mio. m³ Holz geschlagen werden müssten, um einen Holzbedarf von 2,4 Mio. m³ zu decken. Die Studie J. sei nur von 2,1 Mio. m³ Holz ausgegangen und habe somit 300 000 m³ Frischholz unberücksichtigt gelassen, was ihren Wert in Frage stelle.

101    Zweitens habe die Kommission den Verbrauch von Nadelschwachholz unzutreffend gewürdigt, und die Studie J. sei von einem zu geringen Bedarf der OSB-Werke an Schwachholz ausgegangen. Selbst bei Heranziehung des von der Kommission angenommenen Mobilisierungsgrads von 80 % bis 85 % des potenziellen Aufkommens lägen die verfügbaren Mengen somit unter dem Bedarf von drei hauptsächlich in einem Umkreis von 240 km tätigen Unternehmen. Der Kommission hätten die Höhe des Bedarfs und die Fehler der Studie J. bekannt sein müssen, da die Entscheidungen über die Beihilfen für diese Hersteller, die andere Daten ausgewiesen hätten, ein Jahr vor der angefochtenen Entscheidung getroffen worden seien. Diese Zweifel seien so bedeutsam, dass sie nur im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens hätten ausgeräumt werden können und müssen.

102    Drittens habe die Studie J. die Mobilisierungschancen der Holzreserven zu hoch eingeschätzt; diese seien im Privatwald mehr als fraglich. Viertens bestätigten die Ergebnisse der Bundeswaldinventur 2001/2002 (im Folgenden: Bundeswaldinventur II) das im Gutachten W. angenommene optimistische Szenario und seien nicht als relevant anzusehen, da Gebiete und Holzarten berücksichtigt worden seien, die für die Versorgung von ZSG keine Bedeutung hätten. Fünftens sei die Annahme, dass die Privatisierung der ehemaligen Treuhandflächen eine Vergrößerung der Besitzflächen mit sich bringe, unzutreffend; das Gericht möge einen Sachverständigen beauftragen oder den Sachverständigen der Klägerinnen anhören, um diese strittigen Fragen zu klären.

103    Die Kommission, unterstützt von ZSG, der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt, entgegnet auf den Klagegrund einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung zunächst, es lägen weder ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG noch besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung des vorliegenden Falls vor. Die Klägerinnen wollten lediglich die Erwägungen der Kommission durch ihre eigenen ersetzen. Dabei ließen sie den weiten Beurteilungsspielraum der Kommission unberücksichtigt. Während deren Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung auf korrekt ermittelten tatsächlichen Feststellungen beruhe, stellten die Klägerinnen den Sachverhalt unrichtig dar.

104    Sodann trägt die Kommission vor, die von den Klägerinnen behaupteten sektoriellen Probleme bei der Holzversorgung bestünden nicht. In Anbetracht der erhaltenen Informationen habe sie keine Zweifel an der Rentabilität und der ökonomischen Sinnhaftigkeit des Vorhabens gehabt. Diese Gesichtspunkte seien von den nationalen Behörden zu prüfen und seien in der Tat von der Bundesrepublik Deutschland anhand des Prüfungsentwurfs einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft analysiert worden, da nach deutschem Recht die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft die Prognose voraussetze, dass der Kredit zurückgezahlt werden könne. Die Studie J. enthalte keinen Anhaltspunkt für eine Existenzgefährdung der Klägerinnen; diese überschätzten den Bedarf der OSB-Industrie um etwa 40 %.

105    Die Kommission hält die von ZSG herangezogenen, auf dem „Gesamtwaldbericht der Bundesregierung“ vom Juli 2001 beruhenden Angaben für vollständig und überzeugend. Sie und ZSG führen weiter aus, die deutsche Regierung habe zugleich angegeben, erste (in der Folge bestätigte) Ergebnisse der Bundeswaldinventur II ließen den Schluss zu, dass der Bestand und der jährliche Zuwachs mindestens 10 % über den Vorhersagen lägen, dass das in Nordostdeutschland mobilisierbare und verwertbare Rohholzaufkommen ausreiche und dass erhebliche zusätzliche Mobilisierungsreserven bestünden.

106    Die Kommission ist der Ansicht, die Klägerinnen hätten den Auslastungsgrad und den Holzbedarf der OSB-Industrie um mehr als 25 % überschätzt, indem sie den Rohholzbedarf künstlich erhöht und einen falschen Umrechnungsfaktor angegeben hätten. Sie beanstandet auch die dem Gutachten W. zugrunde liegenden Daten, dessen Methodik und die übrigen dort herangezogenen Informationen über den beschriebenen Markt. ZSG fügt hinzu, dieses Gutachten beweise nichts, sondern bestätige vielmehr, dass andere Unternehmen Holz über größere Entfernungen transportierten, dass die durchschnittliche Entfernung 200 km betrage und dass sie 250 km übersteigen könne. Die Kommission rügt zudem die Schätzung des Holzbedarfs von ZSG durch die Klägerinnen.

107    Die Kommission, ZSG und die Bundesrepublik Deutschland halten überdies die Erwägungen der Klägerinnen zur Rentabilität des Vorhabens für irrelevant. Sie bezögen sich nicht auf die drei im Multisektoralen Beihilferahmen vorgesehenen Bewertungsfaktoren, auf die sich das Beihilfeverfahren im vorliegenden Fall beschränken müsse, sondern auf die Rentabilität von ZSG, die nicht von der Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der zulässigen Beihilfehöchstintensität, sondern von den deutschen Behörden in Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln zu prüfen sei. Die von den Klägerinnen angeführte Rechtsprechung begründe weder eine über den Multisektoralen Beihilferahmen hinausgehende Prüfungspflicht, noch verpflichte sie die Kommission zu einer Abwägung zwischen freiem Wettbewerb und gemeinschaftlicher Solidarität.

108    Die Kommission, unterstützt von ZSG, macht geltend, in Bezug auf die Holzversorgung – eine für die im Multisektoralen Beihilferahmen vorgesehene Beurteilung irrelevante Frage – habe sie die eingehenden Angaben der Bundesrepublik Deutschland und die von ihr vorgelegte Studie kritisch analysiert. Sie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Angaben auf zuverlässigen Quellen beruhten, dass erhebliche Mobilisierungsreserven für Industrieholz bestünden und dass die Holzversorgung in den Fördergebieten auch unter Beachtung des Bedarfs anderer Nachfrager gesichert sei. Schließlich seien die Mutmaßungen der Klägerinnen zur Mobilisierbarkeit von Holzreserven sowie zur Privatisierung durch die Treuhand unzutreffend und würden durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt. Das Vorbringen der Klägerinnen zur Bundeswaldinventur II sei für das vorliegende Verfahren unerheblich und nicht schlüssig.

 Würdigung durch das Gericht

109    In Bezug auf die Rentabilität des Projekts ist einleitend darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 3.1 des Multisektoralen Beihilferahmens die Rentabilität der einzelnen Projekte von den Mitgliedstaaten zu beurteilen ist. Die Kommission kann jedoch Angaben zur Rentabilität eines Projekts anfordern, falls sie dies für erforderlich hält. Die Rentabilität von ZSG ist aber grundsätzlich nicht von ihr im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der zulässigen Beihilfehöchstintensität, sondern von den deutschen Behörden in Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln zu prüfen.

110    Im vorliegenden Fall kann der Kommission nicht deshalb mangelnde Sorgfalt zur Last gelegt werden, weil sie die Rentabilität des Projekts nicht selbst geprüft hat. Erstens verfügte sie über genaue Informationen, aufgrund deren sie annehmen durfte, dass die Rentabilität des Projekts im Rahmen positiver, übereinstimmender und unabhängiger Beurteilungen durch projekterfahrene Investoren, und zwar die das Projekt finanzierenden Banken, durch die Bundesrepublik Deutschland und eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und schließlich durch das Land Sachsen-Anhalt ordnungsgemäß geprüft worden war. Zweitens war eine eingehendere Prüfung der unter Art. 87 EG fallenden und nicht im Multisektoralen Beihilferahmen erwähnten Aspekte bei der Beurteilung einer Investitionsbeihilferegelung auf der Grundlage des 30. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vorgenommen worden (staatliche Beihilfen N 209/1999 – SG[2000] D/105705 vom 2. August 2000 und N 767/99 – SG[2001] D/288820 vom 30. Mai 2001), in deren Rahmen die Beihilfe für ZSG angemeldet wurde. Drittens wurden in der der Kommission vorgelegten unabhängigen Studie J. keine Zweifel an der Investition in Stendal geäußert. Unter diesen Umständen ist den Informationen, über die die Kommission verfügte, nicht zu entnehmen, dass sie in Bezug auf einen nicht von ihr zu prüfenden Aspekt Zweifel hätte haben müssen, die sie zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen.

111    Die in den Urteilen des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169), und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission (T‑126/96 und T‑127/96, Slg. 1998, II‑3437), auf die sich die Klägerinnen berufen haben und in denen das Kriterium der Rentabilität als erheblich angesehen wurde, gewählten Lösungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Ziff. 1.3 und 1.4 des Multisektoralen Beihilferahmens sehen nämlich für die unter Wettbewerbsgesichtspunkten kritischen Wirtschaftszweige und für Umstrukturierungsbeihilfen die Schaffung besonderer Beihilfevorschriften vor. In den von den Klägerinnen angeführten Rechtssachen handelte es sich aber um Regionalbeihilfen in besonderen Bereichen oder um Umstrukturierungsbeihilfen, für die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2) und in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK[71] 363 endg. vom 30. Juli 1971) ausdrücklich vorgesehen war, dass die Kommission das Rentabilitätskriterium zu prüfen hatte.

112    Sodann sind die geltend gemachten negativen sektoriellen Auswirkungen der angemeldeten Beihilfe zu analysieren. Es ist Sache der Kommission, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität hinzuwirken. In diesem Rahmen muss sie bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung tragen und die regionale Spezifität der Maßnahmen prüfen, indem sie deren Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte untersucht (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 17). Die Kommission hat somit die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe abzuschätzen, um zu verhindern, dass sektorielle Probleme entstehen, die schwerer wiegen als das ursprüngliche regionale Problem (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 101).

113    In diesem Rahmen und unabhängig von der Frage, ob die Holzversorgung als solche unter den Bewertungsfaktor „Regionale Auswirkung“ des Multisektoralen Beihilferahmens fällt, ist daher zu prüfen, ob die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie auf der Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Informationen keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe sah, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten.

114    Die Klägerinnen machen lediglich geltend, die Beurteilungen der Kommission seien fehlerhaft, die Studie J. weise Mängel auf, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen, und das Gutachten W. spiegele aufgrund der vor Ort durchgeführten Recherchen die tatsächliche Situation besser wider als die Studie J., die auf bloßen Statistiken beruhe. Es ist darauf hinzuweisen, dass Studien, die wie das von den Klägerinnen während des Verfahrens vorgelegte Sachverständigengutachten nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurden und Daten heranziehen, die es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht gab, die Schlussfolgerungen der Kommission nicht in Frage stellen können.

115    Die Klägerinnen haben ferner die Relevanz der Ergebnisse der Bundeswaldinventur II mit der Begründung in Abrede gestellt, dass Regionen, die nichts mit der Versorgung von ZSG zu tun hätten, berücksichtigt worden seien – was die Kommission bestreitet; sie haben jedoch keine Gesichtspunkte angeführt, die in rechtlich hinreichender Weise belegen würden, dass ernsthafte Zweifel bestanden, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen. Die Studie J., auf die sich die Kommission hauptsächlich stützte, hatte jedenfalls das Angebot aus den neuen Bundesländern mit berücksichtigt. Auch das übrige auf das Gutachten W. gestützteVorbringen der Klägerinnen ist nicht geeignet, die Analyse der Kommission zu widerlegen. Gutachten, die komplexe Beurteilungen wirtschaftlicher und finanzieller Art enthalten, können nämlich insbesondere deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, weil sie auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden erstellt wurden oder weil die relevanten, von ihnen herangezogenen Kriterien unterschiedlich gewichtet wurden. Allein diese Tatsache kann jedoch nicht den Vorwurf stützen, die Kommission habe ihre Entscheidung auf der Grundlage unvollständiger und unzuverlässiger Daten getroffen, und folglich auch keine Zweifel begründen, die die Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens erfordert hätten.

116    Im vorliegenden Fall greift das Vorbringen der Klägerinnen zur mangelnden Zuverlässigkeit der Studie J. somit nicht durch. Es gab nämlich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen Grund für die Kommission, an der Zuverlässigkeit dieser Studie zu zweifeln, in der in anderen Studien enthaltene und von Facheinrichtungen stammende Daten herangezogen wurden und auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt hat, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Die Studie J. kam zu dem Ergebnis, dass die Holzversorgung von ZSG gesichert sei, ohne die maximale Versorgungsmenge aus einer der ersten drei Entfernungszonen um Arneburg voll auszuschöpfen. In der Studie wurde klar gesagt, dass es einen Angebotsüberhang bei Holz und somit keinen Rohstoffmangel gebe, dass der Preisanstieg konjunkturbedingt gewesen sei, dass sich die Preise 2004 auf niedrigerem Niveau stabilisiert hätten und dass der Transport über eine Distanz von mehr als 300 km rentabel sei. Sie enthielt somit keinen Anhaltspunkt für eine Bedrohung der Existenz anderer Unternehmen der Branche. Aus ihr ging im Gegenteil hervor, dass die Kiefern- und Fichtenwälder insbesondere in den neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt noch zu wenig genutzt würden und dass die Wachstumsraten des Waldes über dem Bedarf lägen, so dass keine Ressourcenverknappung und erst recht kein „Kahlschlag“ zu erwarten seien.

117    Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass die Kommission Zweifel an einer für die Holzversorgung ausreichenden Verfügbarkeit von Holz hätte haben müssen. Überdies hatte die Bundesrepublik Deutschland die Ergebnisse der Studie J. bestätigt und erklärt, die Annahmen in der Studie seien eher konservativ. Sie hatte auch die positiven Stellungnahmen von zwei deutschen, auf der Anbieter- und der Nachfragerseite der Holzindustrie tätigen Verbänden übermittelt, die bestätigten, dass es in den neuen Bundesländern erhebliche ungenutzte Industrieholzreserven gebe, und die keinen Anhaltspunkt dafür enthielten, dass eine Rohstoffverknappung oder ‑verteuerung drohen könnte.

118    In Bezug auf die Fehler, die auf eine unzutreffende Würdigung der Tatsachen und insbesondere des Umfangs des heranzuziehenden Beschaffungsgebiets zurückzuführen sein sollen, ist festzustellen, dass nach der Studie J. und der angefochtenen Entscheidung ein Radius von etwa 300 km herangezogen werden sollte. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Kommission einen solchen Radius für unzutreffend halten musste.

119    Erstens hat das Gericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T‑27/02, Slg. 2004, II‑4177), die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden für die Glunz AG zu erheben (ABl. C 333, S. 7), nicht in Frage gestellt; in dieser Entscheidung vertrat die Kommission im Anschluss an die Feststellung, dass bei Holzplatten, die schwer und sperrig seien, ein Transport über weite Entfernungen zu kostspielig und der Transportradius daher auf etwa 800 km beschränkt sei, die Ansicht, dass der räumlich relevante Markt durch den EWR gebildet werde.

120    Zweitens decken sich die dreizehn Werke, die Holz benötigen, in einem Umkreis von 240 km um ihren Standort und nicht um den Standort von ZSG ein. Steht ein Unternehmen innerhalb seiner natürlichen Beschaffungszone mit anderen Unternehmen, deren größere Beschaffungszonen sich mit seiner eigenen überschneiden, in Wettbewerb, so wird sich sein Wettbewerb zu den Unternehmen in seinem Beschaffungsradius tendenziell auf deren natürliche Beschaffungszonen ausweiten, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommission eine größere Beschaffungszone als räumlich relevanten Markt ansieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 42).

121    Drittens haben die Parteien anerkannt, dass es schwierig ist, die Beschaffungszone genau zu ermitteln, und ausgeführt, die Unternehmen könnten sich von ihrer natürlichen Beschaffungszone entfernen, wenn dies erforderlich sei oder wenn besondere Umstände vorlägen. Die Klägerinnen haben keine Beweise dafür erbracht, dass es erforderlich war, Daten für einen anderen Beschaffungsradius als den von 300 km zu sammeln, der in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung und im Gutachten W., auf das sich die Klägerinnen selbst berufen, als Bezugsgröße dient. Es ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Kommission, wenn sie einen Beschaffungsradius von 380 km anstelle von 200 km oder 280 km herangezogen hätte, zu einer anderen Entscheidung als der Nichteinleitung des förmlichen Prüfverfahrens gekommen wäre.

122    Zum Anstieg der Holzpreise, den die Klägerinnen auf die Investition von ZSG zurückführen, ist festzustellen, dass sich die Holzpreise, gemessen an den Schwankungen der letzten Jahre, auf sehr niedrigem Niveau befanden und dass sie zwar im Jahr 2002 stiegen, dann aber wieder fielen. Die Klägerinnen haben daher nicht nachgewiesen, dass die Preisanstiege im Jahr 2002 nicht allein konjunkturbedingt waren (siehe oben, Randnr. 68). Wie es in der Studie J. heißt und wie die Bundesrepublik Deutschland bestätigt hat, wurden Maßnahmen getroffen, um übermäßige Preisschwankungen in der ersten Entfernungszone um Arneburg zu verhindern; ZSG musste deshalb 10 % ihres Bedarfs aus der dritten Entfernungszone (bis zu 360 km, durchschnittliche Transportentfernung 300 km) decken.

123    Was den Holzbedarf der Branche angeht, so haben die Klägerinnen keinen Beweis dafür erbracht, dass dieser Bedarf in der Studie J. nicht korrekt anhand der Kapazitätsdaten ermittelt wurde und dass die Kommission die Standorte der Unternehmen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt hat. Hierzu ist festzustellen, dass der von der Kommission angegebene Bedarf auch leicht über den von den Klägerinnen genannten Zahlen liegt. Das Vorbringen der Klägerinnen ist folglich unbegründet.

124    In Bezug auf den Holzbedarf von ZSG haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass er entgegen den Ausführungen in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung nicht gedeckt werden konnte. Dagegen enthält die Studie J., die sich auf Stellungnahmen der Forstverwaltungen der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen stützt, hierzu klare und genaue Angaben. Überdies hat die Bundesrepublik Deutschland die Ergebnisse der Studie bestätigt und ausgeführt, dass die Annahmen bezüglich der Holz- und Mobilisierungsreserven eher konservativ seien, da die Autoren der Studie u. a. aktualisierte Zuwachstabellen und andere statistische Daten verwendet hätten, und dass ein Ausnutzungsgrad von bis zu 83 % möglich sei. Auch die Arbeitsgemeinschaft deutscher Waldbesitzerverbände und der Verband der deutschen Säge- und Holzindustrie haben im März 2002 bestätigt, dass das Ziel der Sägeindustrie, die vorhandenen Rohholzreserven zu mobilisieren und die vorhandenen Sägewerkskapazitäten besser auszulasten, durch das Projekt in Stendal gefördert werde. Die Errichtung des Werks von ZSG in den neuen Bundesländern sei dringend erforderlich und ein wichtiger Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die Kommission hatte folglich keinen Grund, beim Erlass der angefochtenen Entscheidung an diesen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Hinzuzufügen ist, dass zwischen den Parteien umstritten ist, ob der Holzbedarf von ZSG bei 2,1 Mio. m3 oder bei 2,4 Mio. m3 liegt. Selbst wenn man aber von einem Bedarf von 2,4 Mio. m3 Holz ausgeht, so dass die Schätzung der Kommission um 0,3 Mio. m3 zu niedrig liegen würde, hätte dies jedenfalls nichts an der Beurteilung durch die Kommission geändert.

125    Der Holzbedarf, die Produktionsmengen und der Nutzungsgrad der vorhandenen Kapazitäten werden in der Studie J. anhand des „tatsächlichen Rohstoffangebots aus der Region“ ermittelt, d. h. anhand der Holzmengen, die in den Vorjahren in öffentlichen Wäldern tatsächlich geschlagen bzw. angeboten wurden, und zur Berechnung der tatsächlichen Nutzung wird ein Auslastungsgrad von 80 % als realistisch angesehen. Die Klägerinnen haben nicht nachgewiesen, dass diese in der Studie J. verwendeten Bewertungskriterien falsch sind, soweit es um die Beurteilung ihres Holzbedarfs und des Bedarfs der übrigen Unternehmen mit demselben Beschaffungsgebiet geht. Die Kommission durfte diese Angaben vielmehr für zutreffend, konservativ und realistisch halten; sie deckten sich auch mit den Erfahrungen, die sie im Rahmen der früheren Verfahren wegen Beihilfen für Glunz und für Kronoply (Verfahren N 813/2000, ABl. C 226, S. 14) gesammelt hatte.

126    Zudem haben die Klägerinnen lediglich geltend gemacht, dass die Kommission die Möglichkeiten zur Mobilisierung der Holzreserven überschätzt habe und dass die Annahme, die Privatisierung der ehemaligen Treuhandflächen werde eine Vergrößerung der Besitzflächen mit sich bringen, unzutreffend sei, ohne dafür den geringsten Beweis zu liefern.

127    Die Kommission hat ihre Prüfung demnach im vorliegenden Fall nicht auf die in der Anmeldung der fraglichen Beihilfe durch die Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Elemente beschränkt. Sie hat diese vielmehr nach dem Holzangebot im Umkreis des Zellstoffwerks gefragt, um den Faktor „Regionale Auswirkung“ und die Schaffung indirekter Arbeitsplätze in den Fördergebieten (gemäß Ziff. 3.9 des Multisektoralen Beihilferahmens) beurteilen zu können. Erst nachdem sie genauere Informationen zum Holzangebot erhalten hatte, die im Wesentlichen auf Daten der Bundeswaldinventur I beruhten, sah sie die Anmeldung als vollständig an. Die Kommission hat somit ihre Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfe aktiv und sorgfältig betrieben und die Stichhaltigkeit des Vorbringens der Bundesrepublik Deutschland hinterfragt. Sie verfügte folglich beim Erlass der angefochtenen Entscheidung über Bewertungskriterien und deren Bestätigung, die sie vernünftigerweise als für ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausreichend und einleuchtend einstufen konnte.

128    Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass besondere Schwierigkeiten bestanden, die Zweifel der Kommission hätten wecken und sie daher zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen. Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum übrigen Vorbringen der Klägerinnen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

129    Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Eigenmittel von ZSG lägen deutlich unter 25 % des Gesamtbetrags; die Kommission habe daher den von ihr selbst in Ziff. 4.2 Abs. 1 und in Fußnote 20 der Regionalleitlinien aufgestellten Grundsatz nicht beachtet. Nach dieser Fußnote seien weder direkte Beihilfen noch staatlich verbürgte Darlehen als Eigenmittel anzusehen. Von den Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 800,623 Mio. Euro seien 249,146 Mio. Euro Zuschüsse, und weitere 371,640 Mio. Euro seien durch ein staatlich verbürgtes Darlehen mit Beihilfeelementen abgesichert. Die Differenz zu den Gesamtkosten betrage somit 179,837 Mio. Euro, was lediglich 22,46 % und nicht 25 % des Gesamtbetrags entspreche.

130    Außerdem dürfe auch der über die gesicherten 80 % hinausgehende Darlehensanteil von 20 % nicht als Eigenkapital berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um Eigenmittel von ZSG, sondern um eine Finanzierung durch ein Kreditinstitut handele. Die Auffassung der Kommission, der Anteil von 25 % beziehe sich auf eigene Beiträge jeder Art, sei unrichtig; es gehe dabei vielmehr um den Eigenanteil des Beihilfeempfängers, wie sich aus der Literatur und dem Fehlen entgegenstehender Angaben in den Regionalleitlinien und der Rechtsprechung ergebe. Ferner sei die von der Kommission angeführte Regelung, nach der sie als Beihilfewert der Bürgschaften 0,5 % ansetze, gemeinschaftsrechtswidrig. Die Klägerinnen beantragen, ihnen Einsicht in die Beihilfeakte zu gewähren, damit sie diese Angabe überprüfen könnten.

131    Des Weiteren werde die von der Kommission errechnete zulässige Beihilfehöchstintensität von 31,5 % (Randnr. 61 der angefochtenen Entscheidung) für dieses Vorhaben in unzulässiger Weise überschritten. Gehe man von einer Laufzeit von zehn Jahren, einer gleichmäßigen Tilgung und einer Avalprovision von 1 % p. a. aus, so müssten für den Beihilfeanteil an der Bürgschaft für das Darlehen nicht nur 1,753 Mio. Euro, sondern 17,53 Mio. Euro angesetzt werden. Die Beihilfe beliefe sich damit auf insgesamt 266,676 Mio. Euro, was 33,31 % der förderbaren Aufwendungen in Höhe von 800,53 Mio. Euro entspreche.

132    Auch die Zahl der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze sei falsch. In der Anmeldung heiße es, dass indirekt 1 285 Arbeitsplätze in der geförderten Standortregion des Unternehmens oder in einem angrenzenden Fördergebiet geschaffen würden, die meisten davon – 475 Arbeitsplätze – im Bereich der Holzversorgung. Der Kommission sei ein Fehler bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Prozentsatzes unterlaufen. Die Grundlage, auf der sie die Zahl der indirekten Arbeitsplätze ermittelt habe, sei falsch. Tatsächlich hätten nur 47 % und nicht 70 % der Arbeitsplätze in den Fördergebieten geschaffen werden können, wenn man berücksichtige, dass die Gesamtfläche der eigentlichen und der angrenzenden Fördergebiete geringer sei als die Fläche, die sich bei Zugrundelegung eines Holzbeschaffungsradius von 300 km ergebe. Daher würden insgesamt nur 234 Arbeitsplätze indirekt bei der Holzversorgung geschaffen.

133    Es treffe auch nicht zu, dass sämtliche Arbeitsplätze, die in Zusammenhang mit der Beförderung von Hackschnitzeln, Zellstoff und Chemikalien hätten entstehen sollen, ausschließlich in den Fördergebieten und nicht auch in den alten Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland geschaffen würden. Vermutlich werde sich der Rohstoffbezug nicht auf das Gebiet der neuen Bundesländer beschränken. Nur die Arbeitsplätze für die Werkbahnbetriebsgesellschaft dürften ausschließlich bei ZSG entstehen, während von den Arbeitsplätzen bei der Holzversorgung und dem Transport, von denen die Kommission ausgehe, nur 47 % anzusetzen seien.

134    Im Ergebnis stünden den 580 direkt geschaffenen Arbeitsplätzen somit allenfalls 566 indirekt geschaffene Arbeitsplätze gegenüber, was nach Ziff. 3.10 des Multisektoralen Beihilferahmens lediglich einer mittleren indirekten Zunahme an Arbeitsplätzen je von ZSG geschaffenem Arbeitsplatz entspreche. Darauf sei ein Faktor von 1,25 und nicht – wie es die Kommission getan habe – von 1,5 anzuwenden. Die nach Ziff. 3.1 des Multisektoralen Beihilferahmens vorgenommene Berechnung ergebe demnach eine Beihilfehöchstintensität von lediglich 26,25 % statt 31,5 %. Die von den Klägerinnen errechnete Beihilfeintensität von 33,31 % übersteige das zulässige Maß um mehr als 7 %.

135    Die Kommission trägt vor, die Annahme der Klägerinnen, dass der eigene Beitrag von ZSG, der unter 25 % des Gesamtbetrags liegen solle, nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht irrelevant und inhaltlich falsch. Die Behauptungen der Klägerinnen seien irreführend, entsprächen nicht der Praxis der Kommission und fänden in der Literatur keine Stütze. Ziff. 4.2 und Fußnote 20 der Regionalleitlinien seien nicht dahin auszulegen, dass sie die Bildung von „Eigenkapital“ des Unternehmens verlangten; es reiche aus, dass das Projekt aus Mitteln finanziert worden sei, die Gesellschafter und Banken ZSG ohne staatliche Garantie zur Verfügung gestellt hätten.

136    Die Klägerinnen wendeten sich nicht gegen die Methode zur Berechnung der Beihilfen in Form von „Subventionsäquivalenten“ mit einer Abzinsung des Wertes der Beihilfen auf den Zeitpunkt des Beginns des Vorhabens, sondern verwechselten Nettobarwerte mit Nominalwerten und kämen deshalb zu dem falschen Ergebnis, dass die sonstigen „staatsfreien“ Finanzierungsmittel mehr als 25 % ausmachten. Sie legten ihrer Berechnung den Nettobarwert der Barförderung von 249,146 Mio. Euro zugrunde, wobei sich ihrer Ansicht nach der in Höhe von 80 % verbürgte Betrag des Darlehens in Höhe von 464,55 Mio. Euro auf 371,64 Mio. Euro belaufe.

137    In Bezug auf den Beihilfewert der Bürgschaft legten die Klägerinnen nicht dar, auf welcher Basis sie die Avalprovision berechnet hätten, und berücksichtigten nicht, dass ZSG eine jährliche Gebühr von 0,5 % des effektiv verbürgten Betrags an die staatlichen Bürgen (Bundesrepublik Deutschland und Land Sachsen-Anhalt) zahlen müsse, die von der angenommenen Avalprovision abzuziehen sei.

138    Die Klägerinnen hätten ferner in ihrer Erwiderung eine neue Rüge erhoben, mit der sie geltend machten, dass die Kommission die zur Ermittlung der indirekten Arbeitsplätze maßgeblichen Fördergebiete zu weit bemessen habe. Dieses Vorbringen sei unzulässig, weil es entgegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung verspätet erhoben worden sei, und zudem unbegründet. Die Schaffung der indirekten Arbeitsplätze sei nicht proportional zu den geografischen Ausmaßen des Fördergebiets, was die Klägerinnen bei bestimmten neuen indirekten Arbeitsplätzen, insbesondere bei den verschiedenen Transportdienstleistungen, nicht berücksichtigt hätten. Ihre Argumentation sei somit rechtlich irrelevant, sachlich falsch und unschlüssig, da die Kommission den Faktor „Regionale Auswirkung“ zutreffend bestimmt habe.

139    Was die Schaffung indirekter Arbeitsplätze angehe, so schlügen die Klägerinnen ein unzureichendes Modell zur Berechnung der im Bereich der Holzversorgung geschaffenen indirekten Arbeitsplätze vor. Selbst wenn man unterstelle, dass für den Holztransport 376 indirekte Arbeitsplätze entstanden seien und dass die übrigen Annahmen der Klägerinnen zuträfen, würden in den Fördergebieten mehr indirekte als direkte Arbeitsplätze entstehen, so dass der Faktor „Regionale Auswirkung“ wiederum mit 1,5 anzusetzen wäre.

140    Die angefochtene Entscheidung sei auch in ihren übrigen Teilen fehlerfrei; die Arbeitsplatzentwicklung sei anhand von Angaben zu den zukünftigen Leistungen der Zulieferer und Abnehmer von ZSG und anhand von Produktivitätszahlen bestimmt worden, wie sie von vergleichbaren Versorgungsprozessen oder aus der Forst- und Holzindustrie sowie dem Transportgewerbe bekannt seien.

141    Es bestehe kein Anlass, die Angaben der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln, da sie auf der unabhängigen Studie J. beruhten, bei der amtliche und überzeugende Daten und Berechnungsmethoden verwendet worden seien. Die von der Bundesrepublik Deutschland und von ZSG in Zusammenhang mit der Analyse des Faktors „Regionale Auswirkung“ aufgestellte Hypothese, dass etwa 73 % der indirekten Arbeitsplätze im Bereich der Holzernte in Fördergebieten entstünden, sei plausibel.

142    In Bezug auf die indirekten Arbeitsplätze in Zusammenhang mit Transportdienstleistungen habe die Prüfung des Investitionsvorhabens durch die Kommission zudem ergeben, dass ZSG in großem Umfang Transportdienstleistungen in den neuen Bundesländern nachfragen werde, was wiederum zur Schaffung indirekter Arbeitsplätze im fraglichen Gebiet oder in den angrenzenden Gebieten führen werde.

 Würdigung durch das Gericht

143    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission befugt ist, bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 Buchst. c EG die Kriterien heranzuziehen, die ihr am geeignetsten erscheinen, um zu prüfen, ob eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden kann, vorausgesetzt, diese Kriterien sind von Art. 3 Buchst. g EG und Art. 87 EG gedeckt. Insoweit kann sie sich Vorgaben für die Ausübung ihres Ermessens und Kriterien, die sie anzuwenden gedenkt, durch Maßnahmen wie Leitlinien auferlegen, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu beachtenden Vorgaben entnehmen lassen, und nicht von Normen des Vertrags abweichen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 62, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 52). Beurteilt die Kommission eine Beihilfe anhand solcher von ihr zuvor erlassener Leitlinien, so kann ihr weder eine Überschreitung noch eine Nichtausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden. Denn zum einen behält sie ihre Befugnis, diese Leitlinien aufzuheben oder zu ändern, wenn die Umstände es gebieten. Zum anderen betreffen die Leitlinien einen abgegrenzten Bereich, für den spezielle Regeln gelten, und beruhen auf dem Bestreben, eine von ihr festgelegte Politik zu verfolgen (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 89).

144    Mit dem Erlass des Multisektoralen Beihilferahmens verfolgte die Kommission das Ziel, die Beihilfen für Großinvestitionen auf ein Niveau zu begrenzen, das den Wettbewerb möglichst wenig verfälscht, gleichzeitig aber die Anziehungskraft des Fördergebiets bewahrt (Ziff. 1.2 des Multisektoralen Beihilferahmens). Zu diesem Zweck setzt die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität für die meldepflichtigen Vorhaben von Fall zu Fall fest, wobei sie verschiedene Faktoren anwendet, zu denen die regionale Auswirkung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronofrance/Kommission, Randnrn. 100 und 101). Die Bestimmung des anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten ist das Ergebnis einer Struktur- und Konjunkturanalyse, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung auf der Grundlage der im Multisektoralen Beihilferahmen genannten objektiven Kriterien vorzunehmen hat. Diese von ihr vorzunehmende Beurteilung des konkret anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten ist maßgebend für die Höhe der Beihilfe, die für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Nuove Industrie Molisane/Kommission, T‑212/00, Slg. 2002, II‑347, Randnrn. 39 und 40, und Urteil Kronofrance/Kommission, Randnr. 102).

145    Die Klägerinnen haben die Berechnung der Avalprovision gerügt, ohne jedoch die dabei herangezogenen Kriterien zu erläutern. Wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts eingeräumt haben, haben sie zudem nicht berücksichtigt, dass ZSG an die staatlichen Bürgen eine jährliche Gebühr von 0,5 % des effektiv verbürgten Betrags zahlen muss, die jedenfalls von der angenommenen Avalprovision abzuziehen ist. Der Wert der Bürgschaften, die die deutschen Behörden im Rahmen der Bund-Länder-Bürgschaftsprogramme Unternehmen gewähren, die sich nicht „in Schwierigkeiten“ befinden, wurde nämlich mit Schreiben vom 15. Juli 1991 im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programms N 297/91 (in der Fassung der Änderungen durch das Verfahren E 24/95) auf 0,5 % des verbürgten Betrags festgesetzt; er wird seitdem von der Bundesrepublik Deutschland bei allen derartigen Beihilfen angewandt. Das Argument, mit dem die Klägerinnen inzidenter die Gültigkeit der Beihilferegelung, die der Beihilfe für ZSG zugrunde liegt, in Abrede stellen, wird durch nichts gestützt und ist ebenfalls zurückzuweisen.

146    Auch das übrige Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie die Verletzung von Bestimmungen der Regionalleitlinien rügen und geltend machen, dass der Beitrag von ZSG nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei und unter 25 % des Gesamtbetrags liege, ist irrelevant, wobei weder geprüft zu werden braucht, ob die Berechnung der Beihilfen in Form von „Subventionsäquivalenten“ korrekt ist, noch bestimmt werden muss, was zum Eigenkapital gehört. Die Höhe des eigenen Beitrags ist nämlich nicht im Multisektoralen Beihilferahmen, sondern in den Regionalleitlinien als Beurteilungskriterium vorgesehen, und dieser Betrag muss von den deutschen Behörden ermittelt und garantiert werden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist die Rüge, sie habe die Fördergebiete zu weit bemessen, nicht nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig, denn sie beruht auf tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schweden/Kommission, T‑229/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 113). Wie oben in Randnr. 121 zum Beschaffungsradius ausgeführt, haben die Klägerinnen jedoch nicht nachgewiesen, dass eine andere Beurteilung des maßgebenden Gebiets richtig gewesen wäre. Die Kommission hat sich auf die Studie J. gestützt, in der, gerade um einen übermäßigen Anstieg der Holzkosten zu vermeiden, die Holzbeschaffungszone von ZSG erweitert wurde. Die Klägerinnen sind jedenfalls den Beweis schuldig geblieben, dass die Kommission in Anbetracht der Informationen, über die sie verfügte, als sie die Entscheidung traf, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätte haben müssen, und erheben nur inhaltliche Einwände. Folglich ist dieses Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen.

147    In Bezug auf die Analyse der drei im Multisektoralen Beihilferahmens genannten Faktoren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung beschloss, keine Einwände gegen das von der Bundesrepublik Deutschland angemeldete Beihilfevorhaben zugunsten von ZSG zu erheben, nachdem sie festgestellt hatte, dass die beabsichtigte Beihilfe der Höhe nach im Einklang mit der zulässigen Höchstbeihilfe stand, und geprüft hatte, ob das Vorhaben die übrigen im Multisektoralen Beihilferahmen aufgestellten Kriterien erfüllte. Da die Klägerinnen keine Ausführungen zum Wettbewerbsfaktor und zum Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze machen, ist nur ihr Vorbringen zum Kriterium „Regionale Auswirkung“ in der angefochtenen Entscheidung zu prüfen. Sie beanstanden insbesondere die Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung, aus denen sie den Schluss zog, dass für den Faktor „Regionale Auswirkung“ ein Berichtigungskoeffizient von 1,5 anzuwenden sei, und zwar im Hinblick auf den Wortlaut des Multisektoralen Beihilferahmens und von Art. 87 Abs. 1 EG.

148    Dagegen stellen sie weder in Abrede, dass die streitige Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung in der betreffenden Region fördern soll, noch die Schaffung indirekter Arbeitsplätze. Sie machen lediglich geltend, durch das fragliche Projekt würden nur 566 und nicht 1 285 Arbeitsplätze geschaffen, wahrscheinlich um unter die Zahl von 580 direkten Arbeitsplätzen zu kommen, auf deren Grundlage der Faktor „Regionale Auswirkung“ berechnet wurde.

149    Zum einen betreffen die einzigen Gesichtspunkte, die die Klägerinnen insoweit vortragen, den Prozentsatz, der aufgrund des ihres Erachtens heranzuziehenden abweichenden Beschaffungsradius anzuwenden ist; dieses Vorbringen hat das Gericht oben in den Randnrn. 117 bis 121 zurückgewiesen. Selbst wenn die Kommission bei der Berechnung bestimmter indirekter Arbeitsplätze einen Fehler begangen haben sollte, hätte dieser folglich keine Auswirkungen, da der Faktor von 1,5 und die zulässige Beihilfehöchstintensität jedenfalls unverändert blieben.

150    Zum anderen beschränken sich die Klägerinnen auf das Vorbringen, dass bestimmte indirekte Arbeitsplätze nicht in den Fördergebieten geschaffen worden seien, ohne dafür jedoch Beweise vorzulegen. Dagegen hat die Kommission festgestellt, dass ZSG den Anteil der in den Fördergebieten geschaffenen indirekten Arbeitsplätze eher konservativ angesetzt habe. Sie habe nämlich bei ihrer Berechnung der indirekten Arbeitsplätze im Bereich der Holzernte bestimmte weitere in Fördergebieten im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, z. B. in Niedersachsen, geschaffene indirekte Arbeitsplätze nicht berücksichtigt.

151    Wie oben in Randnr. 127 in Bezug auf das Holzangebot in der Umgebung des Zellstoffwerks ausgeführt, hat sich die Kommission bei der Bewertung der „regionalen Auswirkung“ und der Schaffung indirekter Arbeitsplätze in den Fördergebieten nicht darauf beschränkt, die in der Anmeldung der fraglichen Beihilfe durch die Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Angaben zu begutachten, sondern hat die gelieferten Informationen aktiv und sorgfältig überprüft. Daher ist – ohne dass es einer Analyse der übrigen Rügen der Klägerinnen, insbesondere in Bezug auf die mit dem Transport zusammenhängenden Arbeitsplätze, bedarf – davon auszugehen, dass sie keinen Fehler bei der Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Projekt geschaffen werden könnten, dargetan haben. Folglich ist die Rüge unbegründet, dass die Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze, die durch das streitige Projekt geschaffen werden könnten, falsch sei.

152    Somit bestand auf der Grundlage der Informationen, über die die Kommission verfügte, als sie die Entscheidung traf, kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, kein spezielles Beurteilungsproblem und deshalb keine Notwendigkeit zu einer eingehenderen Prüfung im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens.

 Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

153    Die Klägerinnen haben beantragt, des Gericht möge nach Art. 64 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung anordnen, dass die Kommission die Akte über die fragliche Beihilfe vorlegt. Sie haben ferner die Bestellung eines Sachverständigen gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt. Diesen Anträgen ist jedoch nicht stattzugeben, da sie für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zweckdienlich sind (vgl. in diesem Sinne und analog dazu Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T‑311/00, Slg. 2002, II‑2781, Randnr. 50).

154    Nach alledem ist die vorliegende Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

155    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelfer entsprechend deren Anträgen zu tragen. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Forwood

Šváby

Moavero Milanesi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Dezember 2008.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit

Zu der Rüge, die Klage sei verspätet erhoben worden

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zu der Rüge, den Klägerinnen fehle die Klagebefugnis

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

–  Klagebefugnis der Klägerinnen, soweit sie die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Abrede stellen

–  Klagebefugnis der Klägerinnen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte

Zur Zulässigkeit der einzelnen Klagegründe

2.  Zur Begründetheit

Zu den Fehlern, die in Bezug auf die Holzversorgung und die Rentabilität des Beihilfevorhabens begangen worden sein sollen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum übrigen Vorbringen der Klägerinnen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Würdigung durch das Gericht

Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.