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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 15. April 2008 - E.ON Energie/Kommission

(Rechtssache T-141/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: E. ON Energie AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Röhling, C. Krohs und F. Dietrich)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Beklagten C(2008) 377 endg. vom 30. Januar 2008 in der Sache COMP/B-1/39.326 - E.ON Energie AG für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Höhe der der Klägerin auferlegten Geldbuße auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission C(2008) 377 endg. vom 30. Januar 2008 in der Sache COMP/B-1/39.326 - E.ON Energie AG. In dieser Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße, da sie ein von Vertretern der Kommission nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 angebrachtes Siegel erbrochen und zumindest fahrlässig gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. e derselben Verordnung verstoßen habe.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend. In den ersten sechs Klagegründen versucht die Klägerin darzulegen, dass ungenügender Nachweis einer Rechtsverletzung vorliege. Es wird insbesondere das Verkennen der uneingeschränkten Beweislast der Beklagten, ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz, die fehlerhafte Annahme einer ordnungsgemäßen Siegelanbringung, die unzutreffende Annahme eines auffälligen Siegelzustandes am Folgetag, die unzutreffende Annahme der Eignung der Sicherheitsfolie sowie das Verkennen alternativer Geschehensabläufe durch die Beklagte gerügt.

Mit dem siebten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Unschuldsvermutung nicht beachtet worden sei, und damit wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.

An achter Stelle trägt die Klägerin vor, dass der Verschuldensvorwurf im Sinne des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Beklagte fehlerhaft erhoben worden sei.

Zuletzt werden Rechtsverletzungen bei der Geldbußfestsetzung geltend gemacht. Nach der Auffassung der Klägerin liege eine Verletzung des Willkürverbotes sowie des Begründungserfordernisses nach Art. 253 EG vor. Es seien mildernde Gründe verkannt und unzutreffend erschwerende Gründe angenommen worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).