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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2007 - Comune di Napoli / Kommission

(Rechtssache T-388/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Comune di Napoli (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und G. Tarallo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2007) 3893 der Europäischen Kommission vom 8. August 2007 für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 3893 der Kommission vom 8. August 2007 gerichtet, mit der die Beklagte eine finanzielle Berichtigung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgenommen hat, welcher der Klägerin zur Errichtung eines "Netzwerks von Telematikplätzen für die Stadt Neapel" zur Verfügung gestellt worden war, und auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

Zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Entscheidung sei unlogisch und unangemessen, und die ihr zugrunde gelegten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen fehlten vollständig, da es die Kommission absichtlich unterlassen habe, alle Kriterien (formelle und materielle) zu berücksichtigen, die zum Zweck einer ordnungsgemäßen Anwendung von Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geprüft werden müssten, so dass deren Beurteilung des Vorliegens der der Klägerin vorgehaltenen Unregelmäßigkeiten unweigerlich fehlerhaft sei.

Der Begriff der Unregelmäßigkeit des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden, da die der Klägerin zur Last gelegten Anschuldigungen nicht unter den Begriff der "erheblichen Veränderung" der Art oder der Durchführungsbedingungen der finanzierten Aktion und noch weniger in die Kategorie der "unzulässigen Ausgaben" im Sinne des Gemeinschaftshaushalts fielen.

Die Kommission sei für die anfängliche Verzögerung des Projekts verantwortlich, da die Finanzierungsvereinbarung von der Kommission am 14. Juli 1997 genehmigt und der Comune di Napoli erst am 25. Juli 1997 bekannt gegeben worden sei, obwohl der Zeitpunkt für den Beginn des Projekts und die Zulässigkeit der Ausgaben der 1. Juli 1997 gewesen sei.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausgaben sei der gesamte Zeitraum von sieben Monaten, den die Kommission in Anspruch genommen habe, um die von der Klägerin beantragte Projektänderung zu genehmigen, nicht berücksichtig worden.

Die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Entdecken von Asbest und die folgende, durch die Beseitigung verursachte Verzögerung keinen Fall höherer Gewalt darstelle, sei fehlerhaft.

Die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung des Urteils des Tribunale Amministrativo Regionale auf den Zeitraum vom 2. August 2001 (Zeitpunkt der Urteilsverkündung) bis 5. Dezember 2001 (Zeitpunkt der Zustellung der Rechtsmittelentscheidung des Consiglio di Stato an die Klägerin) und die Beschränkung dieses Zeitraums allein auf die Rechnungen, die im Rahmen der Vergabe von Aufträgen für die Lieferung von Informatikausstattung gestellt worden seien, die selbst Gegenstand der Aufschiebung gewesen sei, sei fehlerhaft.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie bei der Bestimmung der Beitragskürzung in keiner Weise berücksichtigt habe, dass die Klägerin gutgläubig gehandelt habe, dass Art und Schwere der (angeblichen) Unregelmäßigkeiten unerheblich seien, dass die finanzierte Aktion tatsächlich durchgeführt worden sei und dass schließlich die beanstandeten Umstände zum Teil von der Kommission selbst zu verantworten seien und zum Teil durch höhere Gewalt verursacht worden seien.

Gegen die Begründungspflicht sei verstoßen worden, soweit die Entscheidung nicht erkläre, warum die beanstandeten Unregelmäßigkeiten als "erheblich" zu betrachten seien.

Was den Antrag auf Schadensersatz betrifft, habe das Verhalten der Kommission, auch wenn es nicht als rechtswidrig zu beurteilen wäre, trotzdem Schaden verursacht. Insbesondere die Rückforderungsentscheidung habe völlig unvorhersehbare und ungewöhnliche Schäden verursacht, besonders wenn man berücksichtige, dass die Aktion erfolgreich und mit den Glückwünschen der Kommission durchgeführt worden sei.

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