Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2013 - Charron Inox und Almet/Rat und Kommission

(Rechtssachen T-445/11 und T-88/12)

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Vorläufiger Antidumpingzoll - Erledigung - Endgültiger Antidumpingzoll - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich) und Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn) (Rechtssache T-88/12) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas) (Rechtssache T-445/11)

Streithelferin zur Unterstützung des beklagten Rates: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas) (Rechtssache T-88/12)

Gegenstand

In der Rechtssache T-445/11 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169, S. 1) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund des sofortigen Inkrafttretens der Verordnung entstanden sein soll, und in der Rechtssache T-88/12 Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336, S. 6) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen infolge der durch diese Verordnung vorgeschriebenen endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle entstanden sein soll

Tenor

Die Rechtssachen T-445/11 und T-88/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Entscheidung über die in den Rechtssachen T-445/11 und T-88/12 geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Rechtssache T-445/11 ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klage in der Rechtssache T-88/12 wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Charron Inox und Almet tragen die gesamten Kosten in der Rechtssache T-445/11.

Charron Inox und Almet tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union in der Rechtssache T-88/12.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-88/12.

____________

1 - ABl. C 290 vom 1.10.2011.