Language of document : ECLI:EU:T:2014:1066





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 11. Dezember 2014 –Monster Energy/HABM (REHABILITATE)

(Rechtssache T‑712/13)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke REHABILITATE – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke REHABILITATE (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Oktober 2013 (Sache R 609/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens REHABILITATE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monster Energy Company trägt die Kosten.