Language of document : ECLI:EU:T:2012:225





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Mai 2012 –
Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission

(Rechtssache T‑134/12 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zuschuss – Forschung und Entwicklung – Wiedereinziehung gezahlter Vorschüsse – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Nichtbeachtung der Verfahrensordnung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113) (vgl. Randnr. 7)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 8)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder der Erwiderung nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 9‑10)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Umfang der Beweiskraft (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 12‑17)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des mit Schreiben vom 13. Januar 2012 übermittelten Beschlusses der Kommission über die Rückforderung mehrerer der Antragstellerin gewährter Zuschüsse

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.