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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Januar 2024 von der AFG, SA (Zona Franca da Madeira) gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2023 in der Rechtssache T-722/22, AFG/Kommission (Zona Franca da Madeira)

(Rechtssache C-13/24 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: AFG, SA (Zona Franca da Madeira) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Estima Martins, Rechtsanwalt F. Castro Guedes und Rechtsanwältin M. Ellison)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2023 in der Rechtssache T-722/22, AFG, S.A. (Zona Franca da Madeira)/Europäische Kommission, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses C(2020) 85501 final der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) – Regelung III abgewiesen wurde, aufzuheben,

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Rechtsfehlerhafter Erlass des angefochtenen Beschlusses nach Art. 126 der Verfahrensordnung

Das Gericht habe den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung in einem Fall erlassen, in dem die Parteien nicht dieselben seien und sich auch die von den Klägerinnen zur Stützung der verschiedenen Rechtswidrigkeitsgründe angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte unterschieden.

2. Rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Beihilfen keinen selektiven Charakter hätten

Die Regelung über die Freizone Madeira habe allgemeinen Charakter und füge sich in die Systematik des Steuersystems der Autonomen Region Madeira ein, so dass sie keinen selektiven Vorteil für die dort registrierten Unternehmen beinhalte und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die in Rede stehende Beihilferegelung selektiven Charakter habe.

3. Rechtsfehlerhafte Auslegung der in den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 vorgesehenen Voraussetzung betreffend die Herkunft der Gewinne aus tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten

Das Gericht habe den Ausdruck „tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübte Tätigkeiten“ falsch ausgelegt, da seine Auslegung im Widerspruch zur dynamischen Wettbewerbssituation von Unternehmen auf weltweiten und offenen Märkten stehe, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ außer Acht lasse und von der Berücksichtigung der entstandenen Mehrkosten diejenigen Mehrkosten ausnehme, die für außerhalb der Autonomen Region Madeira ausgeübte Tätigkeiten anfielen.

4. Rechtsfehlerhafte Auslegung der in den Beschlüssen der Kommission von 2007 und 2013 vorgesehenen Voraussetzung der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Region Madeira

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass für die Prüfung der Anforderung aus der Regelung III in Bezug auf die Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Autonomen Region Madeira Kriterien wie die Methoden des Vollzeitäquivalents und der Jahresarbeitseinheiten heranzuziehen seien und nicht der Begriff „Arbeitsplatz“, der sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergebe.

5. Rechtsfehlerhafte Anwendung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts

Das Gericht verstoße im angefochtenen Beschluss gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

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1 ABl. 2022, L 217, S. 49.