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Klage, eingereicht am 16. Mai 2012 - Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-237/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Simon und J. Hottiaux)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 sowie den Anhängen II (A.1, A.2, A.3 und A.5) und III (1.1, 1.2, 1.3 und 2) der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen hat, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass alle in den Anhängen II und III der Richtlinie genannten Anforderungen ordnungsgemäß und vollständig erfüllt werden;

der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt, dass die Beklagte nicht alle in Art. 5 Abs. 4 sowie in den Anhängen II (A.1, A.2, A.3 und A.5) und III (1.1, 1.2, 1.3 und 2) der Richtlinie 91/676 genannten Anforderungen ordnungsgemäß und vollständig erfüllt habe, und stellt die Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht in folgenden Punkten in Frage:

-    Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden sollten oder in denen dies verboten ist;

-    Fassungsvermögen der Behälter zur Lagerung von Dung;

-    Methode zur Berechnung der für eine ausgewogene Düngung auszubringenden Stickstoffmenge;

-    Begrenzung des Ausbringens von Dung;

-    Regelung für die Ausbringung auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen;

-    Regelung für die Ausbringung auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden.

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1 - ABl. L 375, S. 1.