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Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland) vom 22. März 2024 – A u. a./Tallinna linn

(Rechtssache C-219/24, Tallinna linn)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A u. a.

Beklagte: Tallinna linn

Vorlagefragen

Können Art. 14 Abs. 3 und Anhang VII Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2000/54/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund, Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass eine Regelung damit vereinbar ist, wonach ein Arbeitgeber berechtigt ist, biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzte Arbeitnehmer, die zu dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, zu einer Impfung zu verpflichten?

Erläuternde Fragen:

a)    Handelt es sich bei einer Impfung um eine Maßnahme zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/54/EG, die der Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ohne die Zustimmung des biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzten Arbeitnehmers anordnen kann?

b)    Steht es im Einklang mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und g, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/391/EWG1 des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie in Art. 3 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn ein Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Impfung verpflichtend vorschreibt?

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1 ABl. 2000, L 262, S. 21.

1 ABl. 1989, L 183, S. 1.