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Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 - Anapurna/HABM - Annapurna (ANNAPURNA)

(Rechtssache T-71/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Anapurna GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Annapurna SpA (Prato, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2012 aufzuheben, soweit darin die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 001368166 "ANNAPURNA" für die Waren "Taschen" (Klasse 18), "Bettdecken und Bettwäsche" (Klasse 24) und "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Hausschuhe" (Klasse 25) bestätigt und nicht für nichtig erklärt wurde;

der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen;

dem Beklagten aufzugeben, den von der Streithelferin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorgelegten Nachweis der Benutzung ("Beweisstücke") vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke "ANNAPURNA" für Waren der Klassen 3, 18, 24 und 25 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 368 166.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Verfallserklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verfallserklärung der Gemeinschaftsmarke für weitere Waren.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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