Language of document : ECLI:EU:T:2015:269

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

12. Mai 2015(*)

„Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Namens ‚pomazánkové máslo‘ (streichfähige Butter) als garantiert traditionelle Spezialität – Verhältnis zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung ‚Butter‘ festlegen“

In der Rechtssache T‑51/14

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und J. Vitáková als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Guillem Carrau, Z. Malůšková und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/658/EU der Kommission vom 13. November 2013 zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Pomazánkové máslo [g.t.S.]) (ABl. L 305, S. 22)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2015

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 445/2007

1        Durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) wurden sämtliche 21 gemeinsamen Marktorganisationen für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugnisgruppe, die davor durch ebenso viele verschiedene Grundverordnungen sowie durch diese ergänzende weitere Verordnungen des Rates geregelt waren, zusammengefasst. Betreffend Milch, Milcherzeugnisse und Fette wurden mehrere Rechtsakte erlassen, um ihre Vermarktung und ihre Bezeichnung zu regeln, wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. L 316, S. 2).

2        Die Verordnung Nr. 1234/2007, die u. a. die Verordnung Nr. 2991/94 aufgehoben und ersetzt sowie alle ihre Vorschriften übernommen hat, soll insbesondere – wie vor allem aus ihrem 51. Erwägungsgrund hervorgeht – den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Kommission/Tschechische Republik, C‑37/11, Slg, EU:C:2012:640, Rn. 2 und 61).

3        Dementsprechend legt Art. 115 der Verordnung Nr. 1234/2007 unter Verweisung auf ihren Anhang XV Vermarktungsnormen für Fette fest, die für Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 % (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, gelten.

4        Die Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007, auf den Art. 115 der Verordnung verweist, bestimmt, dass die Verkehrsbezeichnung „Butter“ einem „Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %“ vorbehalten ist. Die Ausnahmen von dieser Regel finden sich in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 dieses Anhangs und betreffen

a)      Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

b)      Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

5        Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von weniger als 80 % und einem Wassergehalt von mehr als 16 % müssen eine der anderen in Teil A der Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 angeführten Begriffsbestimmungen tragen. Dementsprechend sieht Teil A Nr. 4 der genannten Anlage vor, dass Erzeugnisse mit Milchfettgehalten von weniger als 39 %, von mehr als 41 % und weniger als 60 % bzw. von mehr als 62 % und weniger als 80 % die Bezeichnung „Milchstreichfett X %“ tragen müssen.

6        Art. 121 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1234/2007 ermächtigt die Europäische Kommission, die Durchführungsbestimmungen zu den Abweichungen von den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Regeln festzulegen und insbesondere das Verzeichnis der Erzeugnisse zu erstellen, denen die genannten Abweichungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse zugutekommen.

7        Die Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2991/94 und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 106, S. 24), durch die die Verordnung (EG) Nr. 577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2991/94 und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 87, S. 3) ersetzt worden ist, enthält in ihrem Anhang I das Verzeichnis der Erzeugnisse, denen die Ausnahmeregelung nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 zugutekommt. Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 445/2007 handelt es sich hierbei um ein vollständiges Verzeichnis, was auch der Gerichtshof im Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 59), bestätigt hat.

 Verordnungen Nr. 509/2006 und Nr. 1151/2012

8        Durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93, S. 1) wurde ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingerichtet, in das Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel eingetragen werden können, die aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sind oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- oder Verarbeitungsart aufweisen, die einem traditionellen Herstellungs- oder Verarbeitungsverfahren entspricht.

9        Die Verordnung Nr. 509/2006 ist mit Wirkung vom 3. Januar 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden. Das Ziel dieser neuen Verordnung bestand darin, die verschiedenen Vorschriften über die Qualität von Agrarerzeugnissen zusammenzufassen (Erwägungsgründe 10 bis 13) und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 509/2006 zu verbessern, zu präzisieren und zu verschärfen, um die Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten (im Folgenden: g.t.S.) attraktiver zu machen, da nur wenige Namen eingetragen worden sind (34. Erwägungsgrund).

10      Die Verordnung Nr. 1151/2012 führt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Qualitätsregelungen ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit wertsteigernden Merkmalen oder wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung. Sie fasst drei verschiedene Qualitätsregelungen zusammen: die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die g.t.S. und die fakultativen Qualitätsangaben.

11      Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet: „Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

12      Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 kommt ein Name für eine Eintragung als g.t.S. in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist. Außerdem bestimmt Art. 18 Abs. 2 der Verordnung: „Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name … traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder … die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.“ Die Eintragung eines Namens eines Erzeugnisses oder eines Lebensmittels als g.t.S. muss hierfür die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen und insbesondere einer in Art. 19 dieser Verordnung definierten Produktspezifikation entsprechen. Durch die Eintragung erhält der genannte Name den Schutz nach den Art. 23 und 24 der fraglichen Verordnung.

13      Die Art. 49 bis 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 schaffen ein Eintragungsverfahren, das es Vereinigungen, die mit den fraglichen Erzeugnissen arbeiten, oder natürlichen oder juristischen Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ermöglicht, in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, einen Antrag auf Eintragung einer g.t.S. zu stellen. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und reicht gegebenenfalls bei der Kommission ein Antragsdossier ein. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Eintragung einer g.t.S. nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Am 22. Dezember 2010 stellte die Tschechische Republik bei der Kommission einen Antrag nach der Verordnung Nr. 509/2006 auf Eintragung des Namens „pomazánkové máslo“ (streichfähige Butter) in das Register der g.t.S.

15      Am 1. April 2011 teilte die Kommission der Tschechischen Republik mit, dass sie die Prüfung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 509/2006 vorgenommen habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Antrag nicht die in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, so insbesondere nicht jene nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung, wonach ein besondere Merkmale eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringender Name nicht eintragbar ist, der „irreführend ist, beispielsweise ein Hinweis …, der der Spezifikation nicht entspricht und daher geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die Eigenschaften des Erzeugnisses in die Irre zu führen“.

16      Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Bezeichnung „pomazánkové máslo“ den Begriff „máslo“ (Butter) enthalte, der den Verbraucher in die Irre führe, da er suggeriere, das Erzeugnis besäße Eigenschaften, die es nicht habe. Der Fettgehalt des Erzeugnisses entspreche nämlich nicht den Anforderungen nach der Verordnung Nr. 1234/2007.

17      Am 30. Mai 2011 antwortete die Tschechische Republik der Kommission, dass sie deren Standpunkt einer rechtlichen Prüfung unterziehen werde, und zwar im Hinblick auf das Verfahren, vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), ergangen sei.

18      Die Tschechische Republik hatte bei der Kommission nämlich zweimal – am 18. Juni 2004 und am 14. März 2007 – einen Antrag gestellt, auf das Erzeugnis „pomazánkové máslo“ die Ausnahmeregelung nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2991/94 (übernommen in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007) anzuwenden. Die Kommission hatte die Anträge jedoch mit Schreiben vom 23. September 2005 und 27. August 2007 abgelehnt. Da die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften nicht geändert hatte, übermittelte ihr die Kommission am 6. Juni 2008 ein Mahnschreiben. Am 3. November 2009 übermittelte ihr die Kommission eine begründete Stellungnahme und reichte sodann am 25. Januar 2011 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage ein.

19      In seinem Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Abs. 1 und 2 von Anhang XV dieser Verordnung und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu diesem Anhang verstoßen habe, dass sie den Verkauf von „pomazánkové máslo“ unter der Bezeichnung „máslo“ erlaube, obwohl dieses Erzeugnis einen Milchfettgehalt von weniger als 80 % sowie einen Wassergehalt von mehr als 16 % und einen Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von mehr als 2 % aufweise.

20      Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass nichts einer Fortsetzung des Verfahrens zur Eintragung des Namens „pomazánkové máslo“ in das Register der g.t.S entgegenstehe und eine landesweite Umfrage belegt habe, dass der genannte Name von den tschechischen Verbrauchern nicht als irreführend angesehen werde.

21      Durch die am 3. Januar 2013 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1151/2012 ist die Verordnung Nr. 509/2006 aufgehoben und ersetzt worden.

22      Am 14. Mai 2013 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass sie infolge des Urteils C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640), ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet habe zur Ersetzung der Verkehrsbezeichnung „pomazánkové máslo“ durch „tradiční pomazánkové“ (traditioneller Aufstrich), ergänzt um die Bezeichnung „mléčná pomazánka 34 %“ (Milchstreichfett 34 %).

23      Am 2. Juli 2013 teilte die Kommission der Tschechischen Republik mit, dass die nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgenommene Prüfung des Antrags auf Eintragung ergeben habe, dass der Antrag die Voraussetzungen nach dieser Verordnung nicht erfülle, da er unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht die Vorschriften der Verordnung Nr. 1234/2007 einhalte.

24      In der Sitzung des Ausschusses für die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse vom 17. Oktober 2013 sprach sich die Kommission dafür aus, den Antrag auf Eintragung des Namens „pomazánkové máslo“ als g.t.S. abzulehnen. Der Ausschuss war mehrheitlich für den Vorschlag der Kommission.

25      Am 13. November 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/658/EU zur Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Register der g.t.S. gemäß der Verordnung Nr. 1151/2012 (Pomazánkové máslo [g.t.S.]) (ABl. L 305, S. 22) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die am 22. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Tschechische Republik die vorliegende Klage erhoben.

27      Die Tschechische Republik beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

29      Zur Stützung der Klage macht die Tschechische Republik einen einheitlichen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen die Art. 50 und 52 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 rügt. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung der g.t.S. „pomazánkové máslo“ erfüllt seien, und ihren Antrag aus einem anderen Grund als der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen abgelehnt.

30      So habe die Kommission die Ablehnung der Eintragung des Namens „pomazánkové máslo“ damit begründet, dass die Produktspezifikation der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht eingehalten werde, die u. a. die Regeln für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung der Butter und der anderen Streichfette festlege, während die Verordnung Nr. 1151/2012 keine solche Voraussetzung vorsehe. Diese Verordnungen begründeten alternative Arten der Eintragung von Namen für Agrarerzeugnisse, wobei beide sicherstellen sollten, dass die Verbraucher durch den Namen eines Erzeugnisses über seine Eigenschaften informiert würden. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012, wonach diese unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, gilt, gebe lediglich an, dass sie die Frage des Inverkehrbringens und der Bezeichnung von Lebensmitteln nicht abschließend regele.

31      Nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 prüft die Kommission „jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt“. Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung präzisiert: „Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

32      Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 kommt „[e]in Name … für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, … das eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht[,] oder … aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist“. In Art. 18 Abs. 2 der genannten Verordnung heißt es weiter: „Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name … traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder … die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.“

33      Während die Tschechische Republik davon ausgeht, dass die Kommission ihre Prüfung des Antrags auf Eintragung darauf zu beschränken habe, dass der fragliche Name die Voraussetzungen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 erfülle, ist die Kommission der Ansicht, dass sie nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 auch prüfen müsse, ob der Antrag die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 1234/2007 erfülle. Nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012, der zu den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung gehört und deren Geltungsbereich festlegt, gilt die Verordnung „unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln“.

34      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T‑236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 44). Demzufolge ist die Zielsetzung der Unionsvorschriften zu berücksichtigen, um ihnen eine Auslegung zu geben, die ihre volle praktische Wirksamkeit sichert (Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, Slg, EU:C:2004:436, Rn. 74).

35      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012, wonach diese Verordnung „unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln“, gilt, so zu verstehen ist, dass ein Name nur dann in das Register der g.t.S. eingetragen werden darf, wenn er die in der Verordnung Nr. 1234/2007 aufgestellten Voraussetzungen für die Vermarktung erfüllt.

36      Erstens ist es angesichts der klaren Bedeutung des Ausdrucks „unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation“ offensichtlich, dass die Antwort auf diese Frage aus einer grammatischen Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 abgeleitet werden kann. Dieser Ausdruck bedeutet nämlich, dass die genannte Verordnung nicht der Anwendung der Verordnung Nr. 1234/2007, die die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation enthält, entgegensteht.

37      Zweitens steht die oben in Rn. 36 gewählte Auslegung offensichtlich im Einklang mit der Systematik der Verordnung Nr. 1234/2007. Insoweit ist auf die wesentliche Bedeutung hinzuweisen, die diese Verordnung für das Funktionieren der europäischen Agrarpolitik hat. Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV ist sie – wie jede Verordnung – in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie enthält eine Reihe von Vorschriften zu der Verwaltung der Agrarmärkte, den Normen für die Vermarktung und die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte sowie deren Ein- und Ausfuhr.

38      Zur Regelung, Vermarktung und Bezeichnung von Milch, Milcherzeugnissen und Fetten sind verschiedene Rechtsinstrumente eingeführt worden. Sie verfolgen das Ziel, „zum einen die Marktstellung von Milch und Milcherzeugnissen zu verbessern und zum anderen einen fairen Wettbewerb zwischen aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Streichfetten zu gewährleisten, was beides den Erzeugern und Verbrauchern zugute kommen dürfte“ (51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007). So definierte die Verordnung Nr. 2991/94, die eine Klassifizierung und Vorschriften über die Bezeichnung enthielt, die Vermarktungsnormen für die aus Milch und nicht aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007). Die Verordnung Nr. 1234/2007, die die Verordnung Nr. 2991/94 aufgehoben und ersetzt sowie alle ihre Vorschriften übernommen hat (Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 2), hat diese Klassifizierung bewahrt, die beizubehalten ist (Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 56). So soll auch die Verordnung Nr. 1234/2007 den Gebrauch von Verkehrsbezeichnungen vereinheitlichen, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen (51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007 und Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt, EU:C:2012:640, Rn. 61).

39      Die Anlage zu Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007, auf den Art. 115 der Verordnung verweist, bestimmt, dass die Verkehrsbezeichnung „Butter“ einem „Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %“ vorbehalten ist. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel finden sich in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 dieses Anhangs und betreffen

a)      Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

b)      Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

40      Die Verordnung Nr. 445/2007 enthält in ihrem Anhang I das Verzeichnis der Erzeugnisse, auf die die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2991/94 Anwendung findet. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung anerkannt haben, hatte die Aufhebung der Verordnung Nr. 2991/94 durch die Verordnung Nr. 1234/2007 nicht die Aufhebung der Verordnung Nr. 445/2007 zur Folge, da die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2991/94 wortgleich in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 übernommen wurden. Das genannte Verzeichnis ist daher in Kraft geblieben und präzisiert den Anwendungsbereich von Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a des genannten Anhangs. Wie vom Gerichtshof im Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 57), erwähnt, hat die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehene Sonderregelung zwangsläufig Ausnahmecharakter, da nach dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2991/94 eine einheitliche Klassifizierung der Streichfette festgelegt werden sollte. Wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 445/2007 und aus dem Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640, Rn. 59), ergibt, handelt es sich hierbei um ein vollständiges Verzeichnis.

41      In diesem Zusammenhang, der durch die Bedeutung gekennzeichnet ist, die der europäische Gesetzgeber der Vereinheitlichung des Gebrauchs von Verkehrsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und den Schutz der Verbraucher beimisst, sind die Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung „Butter“ in einer Weise auszulegen, die ihre volle praktische Wirksamkeit sichert. Die von der Tschechischen Republik vorgeschlagene Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 hätte aber zur Folge, dass einem Mitgliedstaat gestattet würde, das System der g.t.S. zu benutzen, um die mit der Verordnung Nr. 1234/2007 aufgestellten Vermarktungsnormen zu umgehen, und – angenommen, das fragliche Erzeugnis kann vermarktet werden – diesem Erzeugnis einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu gewähren, der den Verbraucher in die Irre führen könnte. Die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gewählte und oben in Rn. 36 angeführte Auslegung dieser Bestimmung ermöglicht es hingegen, die Vorschriften über die Verkehrsbezeichnung „Butter“ einzuhalten.

42      Drittens steht die oben in Rn. 36 gewählte Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 offensichtlich im Einklang mit den Zielen der Verordnung.

43      Nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 sollen mit der Regelung für g.t.S. nämlich die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihres Erzeugnisses zu unterrichten. Art. 17 dieser Verordnung bestimmt zudem, dass die Regelung der g.t.S. „eingeführt [wird], um traditionelle Produktionsmethoden und Rezepte dadurch zu bewahren, dass die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten beim Verbraucher bekannt zu machen“. Es geht hingegen keineswegs darum, eine Regelung von Vermarktungsnormen für Agarerzeugnisse einzuführen, die parallel und alternativ zu der mit der Verordnung Nr. 1234/2007 eingeführten besteht, und schon gar nicht darum, von den in dieser Verordnung festgelegten Regeln abzuweichen.

44      Würde der Auffassung der Tschechischen Republik gefolgt, hätte dies außerdem zur Folge, dass Erzeugnisse, die nicht den Vermarktungsnormen der Verordnung Nr. 1234/2007 entsprechen und daher grundsätzlich nicht vermarktet werden dürften, als g.t.S. eingetragen werden dürften, obwohl nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 der eingetragene Name einer g.t.S. von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden darf, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

45      Schließlich sind viertens die übrigen von der Tschechischen Republik vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss gewählte und oben in Rn. 36 erwähnte Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 in Frage zu stellen.

46      Die Tschechische Republik trägt vor, die von ihr vorgeschlagene Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 sei kohärent, da die von Art. 18 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit jenen übereinstimmten, die in Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehen seien.

47      Jedenfalls ist zunächst jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 gebunden bliebe, die sie zur Einhaltung der Verordnung Nr. 1234/2007 verpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Voraussetzungen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 mit jenen nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 deckten. Außerdem ist der Anwendungsbereich von Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 durch das abschließende Verzeichnis in Anhang I der Verordnung Nr. 445/2007 begrenzt (vgl. oben, Rn. 40).

48      Hilfsweise ist mit der Kommission festzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 und jene nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 verschieden sind. Die Verordnung Nr. 1234/2007, die die Anwendung einer Ausnahme von den Vorschriften zur Bezeichnung der Streichfette vorsieht, und zwar insbesondere „für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt“, ist nämlich dahin auszulegen, dass sie nicht nur verlangt, dass der betreffende Name traditionell verwendet wird, sondern auch, dass sich die genaue Beschaffenheit des betreffenden Erzeugnisses von jener des Erzeugnisses unterscheidet, dessen Name geschützt ist. Dagegen verlangt die Verordnung Nr. 1151/2012 lediglich, dass das betreffende Erzeugnis eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die einer traditionellen Praxis entspricht, und dass der Name traditionell verwendet wird oder die traditionellen Merkmale des Erzeugnisses angibt.

49      Eine solche Auslegung von Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 Buchst. a von Anhang XV der Verordnung Nr. 1234/2007 steht nämlich im Einklang mit den Zielen des Verbraucherschutzes und der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs, die mit dieser Verordnung verfolgt werden, die Abweichungen nur für Erzeugnisse zulässt, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht mit der Beschaffenheit der Erzeugnisse, deren Name geschützt wird, verwechselt werden kann.

50      Ebenso wenig kann dem Argument der Tschechischen Republik gefolgt werden, dass die Begründung der Kommission dazu führte, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1151/2012 zu verringern, indem ein zusätzliches Verfahren geschaffen werde und die Attraktivität der Qualifikation als g.t.S. beschränkt werde. Die beiden Verordnungen verfolgen nämlich zum Teil unterschiedliche Ziele (vgl. oben, Rn. 38 und 43) und sehen unterschiedliche Voraussetzungen vor (vgl. oben, Rn. 48). Es ist kohärent, dass zu den in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Vermarktung von Agrarerzeugnissen das besondere und eigenständige Verfahren nach der Verordnung Nr. 1151/2012 hinzukommt, das Verbrauchern garantieren soll, dass bestimmte Agrarerzeugnisse zu Recht wertsteigernde Merkmale für sich in Anspruch nehmen können.

51      Was schließlich das Vorbringen der Tschechischen Republik betrifft, der Gerichtshof habe im Urteil C‑37/11, oben in Rn. 2 angeführt (EU:C:2012:640) nicht darüber befunden, ob „pomazánkové máslo“ die Voraussetzungen nach der Verordnung Nr. 1151/2012 erfülle, so trifft dies zwar zu, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission bezog sich nämlich in Rn. 2 des angefochtenen Beschlusses auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs, dass der streitige Name nicht mit der Verordnung Nr. 1234/2007 in Einklang stehe. Diese Schlussfolgerung rechtfertigte es, den Antrag auf Eintragung aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 abzulehnen.

52      Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie davon ausgegangen ist, dass ein Name nicht in das Register der g.t.S. eingetragen werden darf, wenn er die in der Verordnung Nr. 1234/2007 festgelegten Voraussetzungen für die Vermarktung nicht erfüllt.

53      Der einheitliche Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 50 und 52 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung Nr. 1151/2012 geltend gemacht wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

54      Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55      Da die Tschechische Republik unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Mai 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.