Language of document : ECLI:EU:T:2015:269

Rechtssache T‑51/14

Tschechische Republik

gegen

Europäische Kommission

„Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Namens ‚pomazánkové máslo‘ (streichfähige Butter) als garantiert traditionelle Spezialität – Verhältnis zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung ‚Butter‘ festlegen“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2015

1.      Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.) – Verordnung Nr. 1151/2012 – Eintragung eines Namens eines Erzeugnisses oder eines Lebensmittels in das Register der g.t.S. – Voraussetzung – Erfüllung der durch den Unionsgesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für die Vermarktung

(Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 3; Verordnung Nr. 1234/2007 des Rates)

2.      Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatische, systematische, historische und teleologische Auslegung – Berücksichtigung der Zielsetzung und der Systematik des fraglichen Rechtsakts

1.      Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wonach diese Verordnung unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, gilt, ist so zu verstehen, dass eine Verkehrsbezeichnung nur dann in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (g.t.S.) eingetragen werden darf, wenn sie die in der Verordnung Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgestellten Voraussetzungen für die Vermarktung erfüllt.

In diesem Zusammenhang, der durch die Bedeutung gekennzeichnet ist, die der europäische Gesetzgeber der Vereinheitlichung des Gebrauchs von Verkehrsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und den Schutz der Verbraucher beimisst, kann einer Auslegung, nach der die Verordnungen Nr. 1234/2007 und Nr. 1151/2012 alternative Arten der Eintragung von Namen für Agrarerzeugnisse begründeten, nicht gefolgt werden, da sie zur Folge hätte, dass einem Mitgliedstaat gestattet würde, das System der g.t.S. zu benutzen, um die mit der Verordnung Nr. 1234/2007 aufgestellten Vermarktungsnormen zu umgehen, und – angenommen, das fragliche Erzeugnis kann vermarktet werden – diesem Erzeugnis einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu gewähren, der den Verbraucher in die Irre führen könnte.

Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, dass diese Begründung dazu führte, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1151/2012 zu verringern, indem ein zusätzliches Verfahren geschaffen werde und die Attraktivität der Qualifikation als g.t.S. beschränkt werde. Die beiden Verordnungen verfolgen nämlich zum Teil unterschiedliche Ziele und sehen unterschiedliche Voraussetzungen vor. Es ist kohärent, dass zu den in der Verordnung Nr. 1234/2007 vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Vermarktung von Agrarerzeugnissen das besondere und eigenständige Verfahren nach der Verordnung Nr. 1151/2012 hinzukommt, das Verbrauchern garantieren soll, dass bestimmte Agrarerzeugnisse zu Recht wertsteigernde Merkmale für sich in Anspruch nehmen können.

(vgl. Rn. 30, 35, 41, 50)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 34)