Language of document :

Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – Laboratoire Pareva und Biotech3D/Kommission

(Rechtssachen T-337/18 und T-347/18)1

(Biozidprodukte – Wirkstoff PHMB [1415; 4.7] – Verweigerung der Genehmigung für die Produktarten 1, 5 und 6 – Genehmigung unter Bedingungen für die Produktarten 2 und 4 – Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt – Verordnung [EU] Nr. 528/2012 – Art. 6 Abs. 7 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1062/2014 – Harmonisierte Einstufung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1272/2008 – Vorherige Konsultation der ECHA – Offenkundiger Ermessensfehler – Querverweise – Anhörungsrecht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger in den Rechtssachen T-337/18 und T-347/18: Laboratoire Pareva (Saint-Martin-de-Crau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, S. Englebert und P. Sellar sowie Rechtsanwältin M. Grunchard)

Klägerin in der Rechtssache T-347/18: Biotech3D Ltd & Co. KG (Gampern, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, S. Englebert und P. Sellar sowie Rechtsanwältin M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, J. Traband, E. Leclerc und W. Zemamta), Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, C. Buchanan und T. Zbihlej)

Gegenstand

In der Rechtssache T-337/18 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/619 der Kommission vom 20. April 2018 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 (ABl. 2018, L 102, S. 21) und in der Rechtssache T-347/18 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 der Kommission vom 20. April 2018 über die Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 (ABl. 2018, L 102, S. 1).

Tenor

Die Rechtssachen T-337/18 und T-347/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

In der Rechtssache T-337/18 trägt Laboratoire Pareva seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der in den unter den Rechtssachennummern T-337/18 R und T-337/18 R II eingetragenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

In der Rechtssache T-347/18 tragen Laboratoire Pareva und die Biotech3D Ltd & Co. KG ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der in dem unter der Rechtssachennummer T-347/18 R eingetragenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. Laboratoire Pareva trägt zudem die Kosten, die in dem unter der Rechtssachennummer T-347/18 R II eingetragenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

Die Französische Republik und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 285 vom 13.8.2018.