Language of document : ECLI:EU:T:2008:281

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

11. Juli 2008 (*)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-168/08 AJ

Galina Meister, wohnhaft in Hamburg (Deutschland),

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

und

Europäischer Bürgerbeauftragter,

Antragsgegner,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 7. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Gemeinschaftsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C‑422/97 P, Slg. 1998, I‑4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 46),

in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einzuleiten, so dass ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, nicht rechtswidrig ist und daher nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, Slg. 1990, I‑2181, Randnr. 13, und Beschluss Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, oben angeführt, Randnr. 43),

in Anbetracht dessen, dass der Bürgerbeauftragte mit Schreiben vom 22. April 2008 auf die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Kommission geantwortet hat, und ferner, dass der Bürgerbeauftragte kein Gemeinschaftsorgan im Sinne von Art. 232 EG ist, so dass eine Klage, soweit sie sich auf seine Untätigkeit bezieht, für unzulässig zu erklären wäre (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 22. Mai 2000, Associazione delle Cantine Sociali Venete/Bürgerbeauftragter und Parlament, T‑103/99, Slg. 2000, II‑4165, Randnr. 46, und vom 5. September 2006, O’Loughlin/ Bürgerbeauftragter und Irland, T-144/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15),

in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der Schadensersatzklage, die die Antragstellerin gegen den Bürgerbeauftragten zu erheben beabsichtigt, im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,

und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑168/08 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 11. Juli 2008

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.