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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jens Peter Bonde u. a. gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 15. Januar 2004

(Rechtssache T-13/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Jens Peter Bonde, wohnhaft in Bagsvaerd (Dänemark), Inger Schörling, wohnhaft in Gärle (Schweden), Paul-Marie Coûteaux, wohnhaft in Mirbeau (Frankreich), Nigel Paul Farage, wohnhaft in Westerham (Vereinigtes Königreich), William Abitbol, wohnhaft in Paris (Frankreich), Bent Hindrup Andersen, wohnhaft in Horsens (Dänemark), Graham H. Booth, wohnhaft in Paignton (Vereinigtes Königreich), Florence Kuntz, wohnhaft in Lyon (Frankreich), Ulla Margrethe Sandbæk, wohnhaft in Kopenhagen (Dänemark), Jeffrey William Titford, wohnhaft in Frinton-on-Sea (Vereinigtes Königreich), Per Gahrton, wohnhaft in Täby (Schweden), Herman Schmid, wohnhaft in Kopenhagen (Dänemark), Jonas Sjöstedt, wohnhaft in Umeå (Schweden), Pernille Frahm, wohnhaft in Bjert (Dänemark), Roger Helmer, wohnhaft in Lutterworth (Vereinigtes Königreich), Daniel J. Hannan, wohnhaft in Geat Bookham (Vereinigtes Königreich), Georges Berthu, wohnhaft in Longré (Frankreich), Dominique F. C. Souchet, wohnhaft in Saint-Gemme la Plaine (Frankreich), Thierry de la Perriere, wohnhaft in Luc-sur-Mer (France), Hans Kronberger, wohnhaft in Wien (Österreich), Jean-Louis Bernie, wohnhaft in Nantes (Frankreich), Yves Butel, wohnhaft in Amiens (Frankreich) und Ole Krarup, wohnhaft in Helsingor (Dänemark), haben am 15. Januar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Kläger ist Rechtsanwalt J. Dhont, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, in bestimmten Teilen für nichtig zu erklären oder, weiter hilfsweise, die rechtmäßige Anwendung und Ausführung der Verordnung über die politischen Parteien auf europäischer Ebene anzuordnen, so dass den Einwänden der Kläger wirksam abgeholfen wird;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten erstens des Verfahrens und zweitens des Rechtsanwalts der Kläger nach dem anwendbaren Recht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die angefochtene Verordnung Artikel 191 EG verletze, da die Anerkennung von Bündnissen politischer Parteien als europäische politische Parteien der Integration in der Europäischen Union, der Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und dem Ausdruck des politischen Willens der Bürger der Union nicht förderlich sei. Sie tragen weiter vor, dass die Verordnung gegen die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügte Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 EG verstoße, soweit sie eine verbotene Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft zur Folge habe, keine angemessenen Sicherheiten dafür vorsehe, dass die zugeteilten Mittel nicht für die Aktivitäten nationaler politischer Parteien verwendet würden, und kleinere Fraktionen sowie Fraktionen von Minderheiten diskriminiere. Die angefochtene Verordnung verletze außerdem dadurch die Artikel 5 EG, 189 EG und 202 EG, dass sie dem Europäischen Parlament Durchführungs- und Entscheidungsbefugnisse verleihe.

Die Kläger tragen weiter vor, dass die angefochtene Verordnung mehrere Grundrechte verletze, insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, die durch das Erfordernis der bedingungslosen Billigung europäischer Grundsätze als Voraussetzung der Finanzierung verletzt würden, sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die verletzt werde, weil die angefochtene Verordnung für die Förderwürdigkeit Schwellenwerte vorsehe, die Minderheitsparteien und unabhängige nationale politische Parteien ausschlössen.

Die Kläger tragen außerdem vor, dass die angefochtene Verordnung eine Reihe elementarer Grundsätze des Rechts der Europäischen Union verletze, nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Diskriminierung von Minderheitsparteien und unabhängigen politischen Parteien, das Demokratieprinzip durch Ungleichbehandlung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments in Abhängigkeit davon, ob sie europäischen Parteien angehörten, und das Rechtsstaatsprinzip, da das Europäische Parlament die angefochtene Maßnahme als Gesetzgeber mit erlassen habe und sie auch ausführe. Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass die gemeinsamen Grundsätze und Überlieferungen der Mitgliedstaaten dadurch verletzt würden, dass für die Finanzierung sehr hohe Schwellenwerte gesetzt würden und ein Bekenntnis zu bestimmten europäischen politischen Idealen gefordert werde. Die Kläger berufen sich auch auf einen Befugnismissbrauch des Europäischen Parlaments und des Rates sowie auf Verstöße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.

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