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Klage, eingereicht am 9. Februar 2012 - Good Luck Shipping/Rat

(Rechtssache T-57/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Good Luck Shipping LLC (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph und M. Lester, Barristers, sowie M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 11), soweit sie die Klägerin betreffen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, mit denen sie rügt, dass der Rat bei der Aufnahme ihres Namens in die dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung beigefügte Liste

−    keine angemessene oder ausreichende Begründung gegeben habe;

die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung, dass diese Kriterien in Bezug auf sie erfüllt gewesen seien, begangen und/oder sie ohne angemessene Rechtsgrundlage aufgenommen habe;

ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe;

ihre Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Rufes ungerechtfertigt und unverhältnismäßig verletzt habe.

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