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Klage, eingereicht am 6. November 2009 - Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-447/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 28. August 2009 über die Aufrechnung der aus dem Vertrag FP7 239108 ICT - VAMDC/=PF= entstandenen Forderung gegen die angebliche Forderung der Gemeinschaft aus dem Vertrag NEMAGENETAG gegen das CNRS für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS) die Nichtigerklärung der in der Entscheidung BUDG/C3 D(2009) 10.5 - 1232 vom 28. August 2009 enthaltenen Aufrechnungshandlung, mit der die Kommission die Beträge eingezogen hat, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags NEMAGENETAG über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gezahlt worden sind.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

-    Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidung ergangen sei, ohne dass die Kommission die im abschließenden Auditbericht enthaltenen detaillierten Antworten des CNRS geprüft habe;

-    Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, die die Entscheidung beeinflusst und die Kommission dazu veranlasst hätten, zum einen Kosten durch eine Änderung der Beurteilungskriterien für erstattungsfähige Kosten abzulehnen und zum anderen zu Unrecht beweiskräftige Belege von den für das Projekt angefallenen Ausgaben auszuschließen;

-    Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da erstens die streitige Forderung nicht als "einredefrei, auf Geld gehend und fällig" angesehen werden könne, weil sie ernsthaft bestritten werde, zweitens die gegeneinander aufgerechneten Forderungen nicht als gegenseitig angesehen werden könnten, da es sich bei der einen um eine mehreren Gläubigern zustehende Forderung und bei der anderen um eine einem Einzelnen persönlich zustehende Forderung handele, und drittens der nach dem Vertrag VAMDC geschuldete Vorfinanzierungsbetrag zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufrechnungshandlung nicht fällig gewesen sei.

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