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Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2016 von FV gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache F-40/15, FV/Rat

(Rechtssache T-639/16 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: FV (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache F-40/15 aufzuheben;

demzufolge ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

ihre Beurteilung für das Jahr 2013 aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Das angefochtene Urteil sei von einem Spruchkörper erlassen worden, dessen Besetzung gegen Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst verstoße.

Dieser Verstoß ergebe sich daraus, dass der Beschluss 2016/454 des Rates vom 22. März 2016 zur Ernennung von drei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union selbst wegen Unzuständigkeit und Verstoßes gegen Art. 257 und 281 AEUV, Anhang I des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs, Art. 13 Abs. 2 EUV und den Beschluss des Rates 2005/150/EG vom 18. Januar 2005 zu den Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union fehlerhaft sei.

Verletzung der Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Nachprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der dem Rechtsmittelgegner und dem erstinstanzlichen Gericht obliegenden Begründungspflicht, Verfälschung des Akteninhalts und Verstoß gegen den Leitfaden für die Beurteilung.

Verletzung der Fürsorgepflicht und Verfälschung des Akteninhalts.

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