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Klage, eingereicht am 1. August 2006 - Gerson / HABM (Farbfilter)

(Rechtssache T-201/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Louis M. Gerson Co. Inc. (Middleboro, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Edenborough)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 15. Mai 2006 (Sache R 1387/2005-2);

Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimenionale Marke bestehend aus "der an der Spitze eines Farbfilters auf das Netz aufgetragenen Farbe hellgelb im beanspruchten Farbton" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 21, Anmeldungsnummer 3 969 367.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Tatsachen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt habe und mindestens einen Fehler der Prüfabteilung übernommen habe. Bei der Würdigung der verfügbaren Beweise habe die Beschwerdekammer außerdem nicht die erforderliche Abwägung vorgenommen und sei deshalb bei der Prüfung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zum falschen Ergebnis gelangt.

Schließlich kennzeichne die Anmeldung einen bestimmten betrieblichen Ursprung und verstoße daher nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Die Verwendung von Farbe werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen ausschließlich mit diesem bestimmten betrieblichen Ursprung in Verbindung gebracht.

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