Klage, eingereicht am 30. November 2012 - Alfa-Beta Vassilopoulos/HABM - Henkel (AB terra Leaf)
(Rechtssache T-522/12)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Alfa-Beta Vassilopoulos SA (Gerakas Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lymperis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 2122/2011-4 aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben, so dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke AB TERRA LEAF (& device) (Nr. 8573651) für alle von der Anmeldung erfassten Waren eingetragen wird;
dem Beklagten und der Widerspruchsführerin die Kosten einschließlich der im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke "AB terra Leaf" in Schwarz und Weiß (Nr. 8573651) für Waren der Klassen 3, 5 and 16.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "TERRA" (Nr. 33472909) für Waren der Klassen 3 und 21.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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