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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. April 2011 - Xeda International/Kommission

(Rechtssache T-71/10 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Weiterer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrusek und F. Wilman im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79)

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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