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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Januar 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen – Deutschland) – BL/MediaMarktSaturn Hagen-Iserlohn GmbH, vormals Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Hagen

(Rechtssache C-687/211 , MediaMarktSaturn)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Auslegung der Art. 5, 24, 32 und 82 – Beurteilung der Gültigkeit von Art. 82 – Unzulässigkeit des Ersuchens um Beurteilung der Gültigkeit – Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Verarbeitung solcher Daten eingetreten ist – Übermittlung von Daten an einen unbefugten Dritten aufgrund eines Fehlers von Mitarbeitern des für die Verarbeitung Verantwortlichen – Beurteilung der Eignung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen getroffenen Schutzmaßnahmen – Ausgleichsfunktion des Schadensersatzanspruchs – Auswirkung der Schwere des Verstoßes – Erfordernis des Nachweises eines durch den Verstoß verursachten Schadens – Begriff des immateriellen Schadens)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hagen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BL

Beklagte: MediaMarktSaturn Hagen-Iserlohn GmbH, vormals Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Hagen

Tenor

1.    Die Art. 5, 24, 32 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind zusammen betrachtet dahin auszulegen, dass

im Rahmen einer auf Art. 82 gestützten Schadensersatzklage der Umstand, dass Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, für sich genommen nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 waren.

2.    Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadensersatzanspruch, insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens, eine Ausgleichsfunktion hat, da eine auf sie gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Verordnung 2016/679 erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.

3.    Art. 82 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

er nicht verlangt, dass die Schwere des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt wird.

4.    Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

die Person, die aufgrund dieser Bestimmung Schadensersatz verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung 2016/679 nachweisen muss, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

5.    Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

in einem Fall, in dem ein Dokument, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten weitergegeben wurde, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, weil die betroffene Person befürchtet, dass im Anschluss an die Weitergabe, die es ermöglichte, vor der Rückgabe des Dokuments eine Kopie von ihm anzufertigen, in der Zukunft eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch ihrer Daten stattfindet.

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1     ABl. C 64 vom 7.2.2022.